Zwei Verträge aus dem Jahre 1730 2/7

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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 456

    [gelöst] Zwei Verträge aus dem Jahre 1730 2/7

    Quelle bzw. Art des Textes: Briefprotokolle
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1730
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Kloster Schäftlarn


    Hallo zusammen,
    hier kommt Teil 2 meiner Transkription - wieder mit der Bitte um Ergänzung, Verbesserung bzw. Erklärung - und natürlich wieder mit großem Dank für alle Helfer.
    Viel Grüße
    Minusch

    und … Wäggerl beeden zu be-
    melten (?) Payprun, wwegen dess ih…
    Künd verstorbenen mütterlichen Erbs,
    in der Guette … vereint, verglichen,
    und vertragen, als namb (?) und
    Erstlichen verbleibt ernanten Vatters
    das vorhandtene zu alhiesigem Lobl. (?)
    Closters Schäftlarn /: Grundeigenthumb-
    lich gehöriger Lichengirttl zu … Pay-
    prun, mit allen rechlichen ein und
    zuegehörigen, Todt. und lebentiger
    Haus und Raumanns vahrnus, nichts
    hien… besondert, noch aufgenommen,
    …. beysammen, und inhandten,
    dahingegen derselbe fürs
    … schuldig: und verbundten sein
    solle, b…het dessen 4 eheleiblichen
    Kindern, zu deren verstorbenen Miet-
    terlichen Erb ieden 25: thuet. 100 f.
    hinauszuzahlen, und zwar zusamen der-
    mahligen Widerverheurathung gleich paar
    Angehängte Dateien
  • karin-oö
    Erfahrener Benutzer
    • 01.04.2009
    • 2630

    #2
    und Benedicten Wäggerl beeden zu be-
    melten Payprun, wwegen dess ihnen
    Kündern anerstorbenen mütterlichen Erbs,
    in der Guette … vereint, verglichen,
    und vertragen, als nemb[lich] und
    Erstlichen verbleibt ernanten Vattern
    das vorhandtene zu alhiesigem Löbl.[ichen]
    Closters Schäftlarn (deme diese aufricht-
    ung ohne Schaden ist) Grundeigenthumb-
    lich gehörige Lochengietl zu cedirten Pay-
    prun, mit allen rechtlichen ein- und
    zuegehörungen, Todt. und lebentiger
    Haus und Baumanns vahrnus, nichts
    hievon besondert, noch aufgenommen,
    unverrükht beysammen, und inhandten,
    dahingegen derselbe fürs
    ander [=zweite] schuldig: und verbundten sein
    solle, bereichet dessen 4 eheleiblichen
    Kindern, zu deren verstorbenen Miet-
    terlichen Erb ieden 25: thuet. 100 f.
    hinauszuzahlen, und zwar zu seiner der-
    mahligen Widerverheurathung gleich paar

    gemelt = cedirt = genannt

    Kommentar

    • henrywilh
      Erfahrener Benutzer
      • 13.04.2009
      • 11862

      #3
      Ergänzung vielleicht:
      in der Guette hett.(en) vereint, verglichen,
      Schöne Grüße
      hnrywilhelm

      Kommentar

      • Minusch
        Erfahrener Benutzer
        • 29.05.2008
        • 456

        #4
        Hallo Karin und Henry,
        auch hier vielen Dank für Eure Hilfe und herzliche Grüße
        Minusch

        Kommentar

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