deutscher Todfalltext Verhörprotokoll 1729

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  • smashy
    Erfahrener Benutzer
    • 12.12.2008
    • 797

    [gelöst] deutscher Todfalltext Verhörprotokoll 1729

    Quelle bzw. Art des Textes: Amtsverhörprotokoll Grafschaft Friedberg-Scheer
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1729
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Scheer (bei Sigmaringen)


    Hallo,
    habe hier ein drei Seiten langes Verhör über die Aufteilung des Erbes und Vermögens eines Cyprian Maier von Blochingen. Es fehlen mir noch einige Wörter und wäre froh darüber, wenn es jemand Korrekturlesen könnte.

    Ich habe den Text in heutiger Wortwahl, Schreibweise abgeschrieben, nicht die Originalschreibweise. Es sind drei Dateien. Die Einschübe aus dem Seitenrand habe ich in Klammern im Text versehen. Fehlende Wörter und fragliche hab ich fett geschrieben. Vielen Dank dafür.

    Datei 1:

    Verhörprotokoll der Grafschaft Friedberg Scheer im Staatsarchiv Sigmaringen, Bestand Dep 30 1 / T2 Band Nr.172 vom 17.06.1729

    "Hans Georg Maier von Blochingen und Mathias Ampfele von Fulgenstadt, weg des weyl Cyprian Maier hinterlassene respective Sohn und Tochtermann erster Ehe klagen wieder ..? Stiefmutter Franziska Mesmer und respective Stiefgeschwistern, was mahlen sie von etwelchen Tag Willens waren in Fried und Einigkeit vorkommenen? und dem negst ihrer Mutter seelig dem Vater nunmehro ...? seelig, ein schönes Vermögen zugebracht, so hatte sie beide ...? und um so mehr mütterlichen Vermögens alle attriburieren? wollen, daß der Vater seelig bei seiner anderten Verheiratung keineren Heirats pacta gemacht, aller (sonsten?) aber die Stiefmutter noch ..? zu gehen lassen wolle, so bitten sie um obrigkeits wegen ihnen, ein mütterliches Gut zuzusprechen, und dann mit dem übrigen Vermögen gleichwohl gleich ...? positionen? zu a...indieren?

    Datei 2:
    Christian Maier, des verstorbenen Cyprian Maiers Bruder, im Namen der hinterlassenen Wittenfrau Zeugen? und Kinderen verantwortet sich dahier, dass erst vor einem Jahr, im Beisein des Unteramanns Michael Wiedmanns: Martin Knaus, uf? gegen? Schwähr: Lorenz Linder und Johannes Wiedmann, (welch letztere zwei gegenwärtig es attestieren und klagend, weil es nicht in Abrede stöllst?,) eine Heiratsabrede ...? worden, vermög welcher denen Kindern ersterer Ehe jedem zwei Jauchert zum voraus gemacht worden: das übrige Vermögen aber, ein eingeworfenes Gut seien und Kleiben? fall und gleich wie der (verstorbene Vater) Tag vor seinem Tod ahn? er schon ziemlich krank war, nach Ansprach des he: (Herren) Caplans (im Beisein des Lorenz Linder) denen Kindern anderter Ehe ein halbe Jauchert Ackers und ein halb Mannsmaht Wiesen (und ihro Wittib S:V: Jung ? Schweilen?) dergestalten vermachet, daß die Mutter bis zu Kinder Ausziehung die Nutniessung haben, und wann von den letzteren Kindern eines sterben soll würde, so solle eines das andere? erben p.
    Als bitten sie so wohl dem neu gerichten? Heiratsbrief, ahn? bei dem besten willen die Obrigkeit zu manterieren? und (sie) übrigens in das Erb zugleich teilen einstehen zu lassen.
    Klagender Teil repertiert perivra?, und submittieren sich der obrigkeitlichen Indicatur?.
    Beschaid: Auf angeführte Klag und Antwort würde hiermit zu rechts erkennt, das das mütterliche Vermögen erster Ehe, der vorm Jahr gepflogenen Heiratsabrede ohn attendiert

    Datei 3:
    separieret als denn in drei gleiche Portionen aufgeteilt, und nämlich den Vater seelig (Cyprian Maier), Hans Georg Maier und dem Mathias Ampfele (durchgestrichen) solche Portionen attriburiert: das übrige Vermögen aber erst hierauf samt abbeziehet? väterlichen von der ...? Ehegattin vererbten Portion der Wittfrau Franziska Mesmer, Hans Georg Maier, Mathias Ampfele, Namen seines Weibs Anna Maria Maier, Viktoria, Anton, Felix alle Maieren und den posthumo ...? und also in 7 gleiche Teil aufgeteilt und repartirtet werden solle, weil doch die (und der Wittfrau ihr zugebrachtes Heiratsgut ..? ...? solle) des Legatum? belangend solle letztlich der obrigkeits wegen, Ursachen solches allein in des Consens? ....genwart ? ohnfornemlich er...? worden, annulliert und verworfen, weilen man aber ein solches von obrigkeits wegen für billich zu sein erahntet?, also lass man es bewenden und würdet hiermit u. solches? authoritatine? confirmiert?? alles P:R:W:

    Tausen Dank.

    Grüße,
    Daniel
    Angehängte Dateien
    Namen+(Orte):
    Koch (Langenbach), Lauterbach (Wüschheim), Clemens (Wuppertal), Schwan (Gehweiler), Delzepich (Würselen), Delsupexhe (Belgien), Rüttgers (Würselen), Krauthausen (Arnoldsweiler?), Lüth (Aachen), von Polheim und von der Burg (Lennep), Braun (Aachen)
    Oswald (Sigmaringen), Fitz (Waldburg), Bentele und Stadler (Wasserburg a.B.), Wetzler (Wasserburg a.B.), Hutschneider (Neukirch a.B.), Freudigmann und Roggenstein (Hohenstein), Heinrich (Aichelau), Heinzelmann (Pfronstetten)
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11862

    #2
    1)
    Hans Georg Maier von Blochingen und Mathias Ampfele von Fulgenstadt, weg des weyl Cyprian Maier hinterlassene respective Sohn und Tochtermann erster Ehe klagen wieder dJfr(?) Stiefmutter Franziska Mesmer und respective Stiefgeschwistern, was massen sie von etwelchen Tag Willens waren in Fried und Einigkeit ein Theilung vorzunemmen und dem negst ihrer Mutter seelig dem Vater nunmehro auch seelig, ein schönes Vermögen zugebracht, so hatte sie beede auch anvordern und um so mehr als das mütterliche Vermögen alle sich attriburiren wollen, als der Vatter seelig bei seiner anderten Verheiratung keine Heirats pacta gemacht, allermassenaber die Stiefmutter dieses nicht zu gehen lassen wolle, so bitten sie um obrigkeits wegen ihnen, ein mütterliches Guth allein(Rand?) zuzusprechen, und dann mit dem übrigen Vermögen gleichwohl gleiche Erbspositionen zu a...indieren?
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

    Kommentar

    • Kunzendorfer
      Erfahrener Benutzer
      • 19.10.2010
      • 2103

      #3
      Hallo Henry,

      Vorab eine Kleinigkeit

      zuzusprechen, und dann mit dem übrigen Vermögen gleichwohl gleiche Erbspositionen zu adindieren [=attentieren]

      Kunzendorfer
      G´schamster Diener
      Kunzendorfer

      Kommentar

      • Kunzendorfer
        Erfahrener Benutzer
        • 19.10.2010
        • 2103

        #4
        Hallo,

        Hier ist Bild 3, die Änderungen sind nicht gekennzeichnet (sonst werd ich narrisch)

        Kunzendorfer


        tendiert, separiert als dann
        in drey gleiche portio=
        nen aufgetheilt, Und nämlich
        dem Vatter seeligen [Cyprian Mayer], Hans Georg
        Mayer, und dem Matheus
        Ampfelen solche Portionen
        attriburiert ?: das übrige Vermög
        aber vorerst hinnach sambt obbe=
        rihrt vätterlichen von der
        Ehrsten Ehgattin ererbten Portion
        der Wittfrau
        Francisca Mösmerin, Hans
        Georg Maier: Matheus Ampfelen,
        namen seines Weibs Anna Maria Maierin,
        Victoria: Antoni, Felix
        und den posthumo [alle Maieren]
        und also in 7 gleiche Theil
        aufgetheilt und repartiert
        werden solle, Jedoch das die
        [Witfrau Ihr zugebrachtes
        Heiratgueth xxx wiedrum xxx solle]
        U. des Legaten Belangend,
        solte billich von obrigkheits
        wegen, Ursachen solches allen
        ein des Caplanes gegenwarth
        ohnformblich errichtet worden,
        Annullieret und verworffen,
        werd: weilen mann aber
        ein solches von oberkheits wegen
        billich zu sein erachtet
        also lasst man es bewenden
        und würdet hiermit u. solches authorita=
        tern confiermiert. Alles
        P:R:W:
        Zuletzt geändert von Kunzendorfer; 13.12.2011, 17:48.
        G´schamster Diener
        Kunzendorfer

        Kommentar

        • Friederike
          Erfahrener Benutzer
          • 04.01.2010
          • 7902

          #5
          Kleine Korrektur:

          Ampfelen solche Portionen
          attribuiret: das übrige Vermög
          aber vorerst hinnach sambt obbe=
          Viele Grüße
          Friederike
          ______________________________________________
          Gesucht wird das Sterbedatum und der Sterbeort des Urgroßvaters
          Gottlob Johannes Ottomar Hoffmeister geb. 16.11.185o in Havelberg
          __________________________________________________ ____

          Kommentar

          • henrywilh
            Erfahrener Benutzer
            • 13.04.2009
            • 11862

            #6
            [Witfrau Ihr zugebrachtes
            Heiratgueth auch
            wiedrum adendirensolle]
            U. des Legaten Belangend,
            Zuletzt geändert von henrywilh; 13.12.2011, 17:48.
            Schöne Grüße
            hnrywilhelm

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            • henrywilh
              Erfahrener Benutzer
              • 13.04.2009
              • 11862

              #7
              solte billich von obrigkheits
              wegen, Ursachen solches allein

              in des Caplans und nur eines Zeigen gegenwarth
              ohnformblich errichtet worden,
              Schöne Grüße
              hnrywilhelm

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              • smashy
                Erfahrener Benutzer
                • 12.12.2008
                • 797

                #8
                ja wunderbar erstmal Danke an alle !!! Seite 2 wäre noch ober genial ... :-)

                Viele Grüße,
                Daniel
                Namen+(Orte):
                Koch (Langenbach), Lauterbach (Wüschheim), Clemens (Wuppertal), Schwan (Gehweiler), Delzepich (Würselen), Delsupexhe (Belgien), Rüttgers (Würselen), Krauthausen (Arnoldsweiler?), Lüth (Aachen), von Polheim und von der Burg (Lennep), Braun (Aachen)
                Oswald (Sigmaringen), Fitz (Waldburg), Bentele und Stadler (Wasserburg a.B.), Wetzler (Wasserburg a.B.), Hutschneider (Neukirch a.B.), Freudigmann und Roggenstein (Hohenstein), Heinrich (Aichelau), Heinzelmann (Pfronstetten)

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                • Kunzendorfer
                  Erfahrener Benutzer
                  • 19.10.2010
                  • 2103

                  #9
                  Hallo,

                  Hier ist Seite 2 mit der Bitte um Überprüfung, ein paar Sachen sind mir nicht ganz klar


                  Kunzendorfer


                  Christian mayer des Verstorbenen
                  Cyprian Mayers Brwder, im Namen
                  der hinterlassenen Wittfraw Zeugen
                  und Kinderen verantwortet
                  sich dahier, das Erst Vor einem
                  Jahr er im Beysein des Unteramanns
                  Michel widmanns: Martin Knaus,
                  ahlgegen Schwöhr: Lorenz Linder und Johannes
                  Widmann [welch letztere Zwey gegenwärtig
                  es attestieren und klagend,
                  Theil es auch nit in Abred stöllet] ein Heyrats Abred awfgericht
                  worden, Vermög welchen denen Kind
                  Erster Ehe jedem Zwey Jauchert
                  ackhers Zum Voraus gemacht
                  worden: das übrige Vermögen
                  aber ein eingeworffenes gueth
                  seyen und Kheibern felln
                  Und gleichwie [der verstorbene Vatter] Tag Vor seinem
                  Todt als Er schon zimblich krankh war,
                  nach Aussag des Hl: Caplans [im Beyseyn des Lorenz
                  Linders] denen Kindern
                  anderter Ehe ein halbe Jauchert
                  ackers und eine halb Mannsmaht Wisen, (und ihro Wittib S:V: Jung s Schweilen?)
                  dergestalten vermachet, das die
                  Mutter bis zu d Kinder Auferziehung
                  die Nutznießung habe, Und wann
                  von den letsteren Kindern eines sterben
                  wurde, so solle eines das andre
                  Erben p.
                  Als bitten sie so wohl bey dem
                  aufgerichten Heyrats Brieff, als
                  bey dem besten willen xxx
                  Obrigkheitlich Zu manetieren ?, Und [Sie]
                  übrigens in das Erb Zugleich Theilen
                  einstehen zu lassen.
                  Klagender Teil repetirt priora,
                  und submittieren sich der obrigkheitlichen
                  Jiedicatur.
                  Bescheydt:
                  Auf angehörte Clag und Andwort
                  wirdet hiemit Zu Recht erkhönt,
                  das das mütterliche Vermögen
                  erster Ehe, der Vorm Jahr ge=
                  pflogenen Heyratsabred ohnat
                  Zuletzt geändert von Kunzendorfer; 13.12.2011, 19:25.
                  G´schamster Diener
                  Kunzendorfer

                  Kommentar

                  • henrywilh
                    Erfahrener Benutzer
                    • 13.04.2009
                    • 11862

                    #10
                    aber ein eingeworffenes gueth
                    seyen und bleiben solle

                    Mehr Zeit hab ich jetzt leider nicht.
                    Schöne Grüße
                    hnrywilhelm

                    Kommentar

                    • Kunzendorfer
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.10.2010
                      • 2103

                      #11
                      Hallo,

                      Hier der erste Teil (mit Input vom Henry)


                      Kunzendorfer


                      Hannß Georg Mayer Von Blochingen
                      und Matheus Ampfele Von
                      Fulgenstatt, des weyl. Cyprian Mayers hinter=
                      lassene respective Sohn und Tochter=
                      mann ersterer Ehe Clagen wieder
                      Ihr Stieffmutter [Francisca Mösmern] und respective
                      Stieffgeschwistrige, was massen
                      Sie von etwelcher Tag Willens
                      waren in Fried und Einigkheit
                      ein Theilung Vorzunemen,
                      und dem negst ihre Mutter
                      seelig dem Vater nunmehro
                      auch seelig, ein schönes Vermög
                      zugebracht, so hatte Sie beede
                      auch anvordern und umb so
                      mehr das mütterliche Ver=
                      mögen alle attribuiren
                      wollen, als der Vatter
                      seelig bey seiner anderten
                      Verheyratung keinen
                      Heyrats pacte gemacht
                      allermassen aber die Stieff=
                      mutter dieses nicht zugehen
                      lassen wolln, so bitten Sie
                      Von Obrigkheits wegen Ihnen
                      ein mütterliches Gueth
                      allein zuzusprechen, und dann mit dem
                      übrig Vermög gleichwohl gleiche
                      Erbsportionen zu adiedieren
                      G´schamster Diener
                      Kunzendorfer

                      Kommentar

                      • Kögler Konrad
                        Erfahrener Benutzer
                        • 19.06.2009
                        • 4847

                        #12
                        A bisserl muss ich noch putzen

                        Hannß Georg Mayer Von Blochingen
                        und Matheus Ampfele Von
                        Fulgenstatt, des weyl. Cyprian Mayers hinter=
                        lassene respective Sohn und Tochter=
                        mann ersterer Ehe Clagen wieder
                        Ihr Stieffmutter [Francisca Mösmern] und respective
                        Stieffgeschwistrige, was massen
                        Sie vor etwelchen Tagen Willens
                        waren in Fried und Einigkheit
                        ein Theilung Vorzunemen,
                        und dem negst ihre Mutter
                        seelig dem Vater nunmehro
                        auch seelig, ein schönes Vermögen
                        zugebracht, so hatte Sie beede
                        auch anvorderist und umb so
                        mehr das mütterliche Ver=
                        mögen alle attribuiren
                        wollen, als der Vatter
                        seelig bey seiner anderten
                        Verheyratung keinen
                        Heyrats pacte gemacht
                        allermassen aber die Stieff=
                        mutter dieses nicht zugehen
                        lassen wolln, so bitten Sie
                        Von Obrigkheits wegen Ihnen
                        ein mütterliches Gueth
                        allein zuzusprechen, und dann mit dem
                        übrigen Vermögen gleichwohl gleiche
                        Erbsportionen zu adiudiciren(= gerichtlich zuerkennen)

                        Gruß Konrad

                        Kommentar

                        • Kögler Konrad
                          Erfahrener Benutzer
                          • 19.06.2009
                          • 4847

                          #13
                          Christian mayer des Verstorbenen
                          Cyprian Mayers Brwder, im Namen
                          der hinterlassenen Wittfraw Zeugen
                          und Kinderen verantwortet
                          sich dahien, das Erst Vor einem
                          Jahr er im Beysein des Unteramanns
                          Michel widmanns: Martin Knaus,
                          ahlgegen Schwöhr: Lorenz Linder und Johannes
                          Widmann [welch letztere Zwey gegenwärtig
                          es attestieren und klagender
                          Theil es auch nit in Abred stöllet] ein Heyrats Abred awfgericht
                          worden, Vermög welchen denen Kind
                          Erster Ehe jedem Zwey Jauchert
                          ackhers Zum Voraus gemacht
                          worden: das übrige Vermögen
                          aber ein eingeworffenes gueth
                          seyen und bleiben solle
                          Und gleichwie [der verstorbene Vatter] Tag Vor seinem
                          Todt als Er schon zimblich krankh war,
                          nach Aussag des Hl: Caplans [im Beyseyn des Lorenz
                          Linders] denen Kindern
                          anderter Ehe ein halbe Jauchert
                          ackers und eine halb Mannsmaht Wisen, (und ihro Wittib S:V: Junges Schweinlein)
                          dergestalten vermachet, das die
                          Mutter bis zu d Kinder Auferziehung
                          die Nutznießung habe, Und wann
                          von den letsteren Kindern eines sterben
                          wurde, so solle eines das andre
                          Erben p.
                          Als bitten sie so wohl bey dem
                          aufgerichten Heyrats Brieff, als
                          bey dem lesten willen
                          Obrigkheitlich Zu manuteniren (= zu bleiben), Und [Sie]
                          übrigens in das Erb Zugleichen Theilen
                          einstehen zu lassen.
                          Klagender Teil repetirt priora,
                          und submittieren sich der obrigkheitlichen
                          Judicatur.
                          Bescheydt:
                          Auf angehörte Clag und Andwort
                          wirdet hiemit Zu Recht erkhönt,
                          das das mütterliche Vermögen
                          erster Ehe, der Vorm Jahr ge=
                          pflogenen Heyratsabred ohnat-tendirt (= ungeachtet)


                          Gruß Konrad

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                          • Kögler Konrad
                            Erfahrener Benutzer
                            • 19.06.2009
                            • 4847

                            #14
                            Noch ein bisschen etwas zu 3

                            tendiert, separiert als dann
                            in drey gleiche portio=
                            nen aufgetheilt, Und nämlich
                            dem Vatter seeligen [Cyprian Mayer], Hans Georg
                            Mayer, und dem Matheus
                            Ampfelen solche Portionen
                            attriburiert werden: das übrige Vermögen
                            aber eerst hinnach sambt obbe=
                            rihrt vätterlichen von der
                            Ehrsten Ehgattin ererbten Portion
                            der Wittfrau
                            Francisca Mösmerin, Hans
                            Georg Maier: Matheus Ampfelen,
                            namen seines Weibs Anna Maria Maierin,
                            Victoria: Antoni, Felix
                            und den posthumo [alle Maieren]
                            und also in 7 gleiche Theil
                            aufgetheilt und repartiert
                            werden solle, Jedoch das die
                            [Witfrau Ihr zugebrachtes
                            Heiratgueth zuvor wiedrum deduciren (= wegbringen) solle]
                            U. das Legatum Belangend,
                            solte billich von obrigkheits
                            wegen, Ursachen solches allein
                            in des Caplanes und nur eines Zeigen gegenwarth
                            ohnformblich errichtet worden,
                            Annullieret und verworffen,
                            werden: weilen mann aber
                            ein solches von oberkheits wegen
                            billich zu sein erachtet
                            also lasst man es bewenden
                            und würdet hiermit solches authorita=
                            tive confirmiert. Alles

                            Gruß Konrad

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