Protokoll von 1782 Seite 11 und 12 /14

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  • alter Schwede
    Erfahrener Benutzer
    • 01.03.2009
    • 2030

    [gelöst] Protokoll von 1782 Seite 11 und 12 /14

    Dieser Texte ist aus dem Kreis Ansbach
    von 1782.
    Protokoll eines Grundstückverkaufs und
    dessen Besteuerung .
    Vielen dank für die Mühe .

    (Die Seite 10 hofft auch noch auf einen Experten)
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    Gruß alter Schwede


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  • alter Schwede
    Erfahrener Benutzer
    • 01.03.2009
    • 2030

    #2
    Fröhliche Weihnachten allen,besonders den Meistern
    hier in der Lesehilfe.
    Gruß alter Schwede


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    • alter Schwede
      Erfahrener Benutzer
      • 01.03.2009
      • 2030

      #3
      Ich habe es nur einmal nach vorne gekramt.
      Vielleicht findet sich ja jemand.
      Besten Dank
      Gruß alter Schwede


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      • Gaby
        Erfahrener Benutzer
        • 07.04.2008
        • 4011

        #4
        Halle alter Schwede,

        endschuldige bitte, irgendwie haben wir dich wohl übersehen. Ich hoffe du bist uns deswegen nicht böse.
        Also dann versuch ich´s mal:

        Bild 1:
        Brunt ihnen Radelmüler, als einem nahen Anverwanden
        so wohl feil verkaufet, und seye demselben an einen
        andern nicht feil.
        Serenissimus Ja... auf des Radelmüllers dißfallßiges
        Memorial (auf diese Sache bezogener Einwand),
        gnädigst inscribiert, dass weil diese Brunt
        schon vor 34 Jahren aus dem Leykaufischen Gut herausgezogen
        und balzend? gemacht worden höchst dieselbe nicht abse-
        heten, wir dem Leykauf ein Außlosung dieser zu seinem
        gut nicht mehr gehörigen Brunt, praetendieren könne (Anspruch erheben könne auf).
        Und auf den Schillingsfürster O.Amtsbericht haben Sere-
        nissimus die Quaestion (Frage) notiert: Ob die erhaltene ...lgrede
        Eigenschaft, ex consensu Principis, nicht das jus retractus
        excludier(t) (das Rückkaufsrecht ausschliesst)

        Sch(illings)fürster O.Amtsbericht den 17. Dec. 1782
        und diese Dubium haben Serenissimus ..... auf die Came-
        ral Gutachen in dieser Sache, gnädigst notiert.
        Votum
        In Consensu Principis, zu Vertrümmerung des Heydens
        Gütleins de 23. Apr. 1749 ist 8.2. audrücklich beungen :
        - dass bey dem ersten Verkauf jeden Stücks / nemlich
        - bey der Vertrümmerung selbst / keine Außlosung statt-
        - habe, bey den Wieder- oder weitern Verkaufung hin-
        - gegen, ist und bleibt solche dem Unterthann ausdrück-
        - lich vorbehalten.
        Weiter ist in Folgen Vertrümmerungs-Acten die O.Amt-
        liche Eintheilung de 26 Apr. 1749 enthalten, dass bey dem
        Hauß, das Kraut-Beeth, nebst der Brunt, außer soweit
        diese zum Acker gerissen, verbleiben solle.
        Das Stück Brunt, worauf die Außlösung dermalen ange-
        sprochen und, ist eben dieses zum Acker größner Stück.
        testantibus actes.
        Es ist alßo gantz kein zweifel mehr, dass dieses Stück Brunt
        so dermalen Acker, dem jus retractus unterworfen seye.
        da nun der Leykauf als Besitzer des Haußes und übrigen
        Theils dieser Brunt, auch als Anstöser derselben, das
        Loosungs-Recht auf...cht, Radelmüller aber als Käufer
        und Anstöser, ebenfalls der Außlosung befugt zu seye glaubt
        Zuletzt geändert von Gaby; 13.01.2012, 19:59. Grund: Verbesserung von Gerd eingetragen (blau)
        Liebe Grüße
        von Gaby


        Meine Vorfahren: http://gw.geneanet.org/lobenstein14?lang=de

        Kommentar

        • Liachtinger

          #5
          ein bisschen was trag ich auch bei....is ja eine fürchterliche Kanzleischreibe


          dißfallßiges Memorial //auf diese Sache bezogener Einwand
          inscribiert
          das jus retractus...excludier(t) // das Rückkaufsrecht ausschliesst
          praetendieren könne // Anspruch erheben könne auf
          quaestion // Frage
          Zuletzt geändert von Gast; 13.01.2012, 18:39.

          Kommentar

          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4847

            #6
            Kleine Überarbeitung, trotz zeitlicher Nöte
            Vorbemerkung: nicht Brunt, sondern Beunt = Point (= Wiese, oft in der Nähe der Ortschaft)
            Diese wurde teilweise umgerissen, d.h. zum Acker gemacht

            Bild 1:
            Beunt ihme Radelmüller, als einem nahen Anverwanden
            so wohl feil verkaufet, und seye demselben an einen
            andern nicht feil.
            Serenissimus haben auf des Radelmüllers dißfallßiges
            Memorial (auf diese Sache bezogener Einwand), gnädigst inscribiert, dass weil diese Beunt
            schon vor 34 Jahren aus dem Leykaufischen Gut herausgezogen
            und walzend gemachet worden, höchst dieselbe nicht abse-
            heten, wie der Leykauf eine Ausloßung dieser zu seinem Gut nicht
            mehr gehörigen Beunt, praetendieren könne (Anspruch erheben könne auf).
            Und auf den Schillingsfürster O.Amtsbericht haben Sere-
            nissimus die Quaestion (Frage) notiert: Ob die erhaltene walzende
            Eigenschaft, ex consensu Principis, nicht das jus retractus
            excludiere (das Rückkaufsrecht ausschliesst)
            Sch(illings)fürster O.Amtsbericht den 17. Dec. 1782
            und diese Dubium haben Serenissimus ..... auf die Came-
            ral Gutachen in dieser Sache, gnädigst notiert.
            Votum
            In Consensu Principis, zu Vertrümmerung des Heydens
            Gütleins de 23. Apr. 1749 ist §.2. audrücklich bedungen :
            - dass bey dem ersten Verkauf jeden Stücks / nemlich
            - bey der Vertrümmerung selbst / keine Außlosung statt-
            - habe, bey den Wieder- oder weitern Verkaufung hin-
            - gegen, ist und bleibt solche dem Unterthanen ausdrück-
            - lich vorbehalten.
            Weiter ist in solchen Vertrümmerungs-Acten die O.Amt-
            liche Eintheilung de 26 Apr. 1749 enthalten, dass bey dem
            Hauß, das Kraut-Beeth, nebst der Beunt, außer soweit
            diese zum Acker gerissen, verbleiben solle.
            Das Stück Beunt, worauf die Außlösung dermalen ange-
            sprochen wird, ist eben dieses zum Acker gerißne Stück.

            testantibus actis. (= nach Ausweis der Akten)
            Es ist alßo gantz kein zweifel mehr, dass dieses Stück Beunt
            so dermalen Acker, dem juri retractus unterworfen seye.
            da nun der Leykauf als Besitzer des Haußes und übrigen
            Theils dieser Beunt, auch als Anstöser derselben, das
            Loosungs-Recht anspricht, Radelmüller aber als Käufer
            und Anstöser, ebenfalls der Außlosung befugt zu seyn glaubt


            Zum Begriff "walzend"
            Lehenbare Grundstücke können in das Gut einvererbt sein und dürfen nicht herausgelöst werden. Sie gehören zum Gut als Einheit.
            Walzende Grundstücke sind demgegenüber frei. Man kann sie verkaufen usw., unabhängig von vom Lehengut. Die Grundstücke bleiben aber trotzdem dem Grundherrn lehenbar und abgabepflichtig.
            Sie sind nur nicht an ein Gut fest gebunden, sondern dürfen wandern bzw. walzen,
            und sind deshalb walzend.

            Gruß Konrad

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            • alter Schwede
              Erfahrener Benutzer
              • 01.03.2009
              • 2030

              #7
              Wer kann euch schon böse sein ????
              Ich bin doch froh über jede noch so kleine Unterstützung, auch wenn es dauert.
              Und jeder, der die Geschichte seiner Familie erforscht , hat es doch wohl gelernt sich
              zu gedulden.
              Also besten Dank euch allen für euren Einsatz.
              Ich hoffe doch ich kann es mal wider gut machen.
              Gruß alter Schwede


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              • Gaby
                Erfahrener Benutzer
                • 07.04.2008
                • 4011

                #8
                Hallo alter Schwede,

                also dann mach ich mal über die Vorarbeit bei der zweiten Seite

                So kommet es darauf an, welcher von beeden potius dus
                prose
                habe? Dieses entscheidet schon unser Land-Recht
                deutlich und klar, v....:
                - Wann ... und Losungs-Rechte, bey einem, Z..y zusammen
                - kommen, so solle derjenige, welcher nebst der mit
                - dem andern habenden gleiche Losungs-Art, ein
                - doppeltes Losungs-Recht hat, dem, der das einfache hat,
                - vorgezogen werden.
                P.3.Tit.5.8.17.
                Dem Leykauf stehet der Gült- und Nachbar-Losung, also
                ein doppeltes Losungs-Recht ohnwidersprechlich zu, dem
                Radelmüller aber nur das einfache, nemlich die An-
                stößer- oder Nachbarlosung; es kann also dem Leykauf
                solches Losungs-Recht nicht benommen, noch abgesprochen
                werden.
                Was übrigens Radelmüller vorschü....., Verkäufer leyn
                zu Guttenhad??, habe ihnen diese Beunt oder Acker, als einem
                Anverwandten so wohlfeil verkaufet, und seye demselben
                an einen andern nicht feil; solches gehört noch zur
                Zeit nicht hierher, sondern wird sich an erst zeigen
                wenn dem Leykauf die Losung zu gesprochen, ob und
                was der Verkäufer Leyrer etwas dargegen vor O.Amt
                einwenden und vorbringen werde. Schillingsfürst
                den 18. Maie 1780 S.S. .........

                Conformis Gemming 7.24. ? ejd.
                der H. referent ..... ist den S.C.R. w.....deutlich
                ......... dahero stimmung ihm bey, ..............
                .............??????


                links:
                .....Consil. anlie. es recht
                ex ......ly ..........
                ex quod ........... d. 29. Marty 1788
                ...... cod.
                .... da dieser ...
                .............
                ist d.......
                ..........
                .............

                Ne, diese Klaue kann ich nicht entziffern.


                @Konrad
                nicht Brunt, sondern Beunt = Point (= Wiese, oft in der Nähe der Ortschaft)
                Das hattest du mir schon mal gesagt, . Ich hab´s mir aber jetzt aufgeschrieben.
                Liebe Grüße
                von Gaby


                Meine Vorfahren: http://gw.geneanet.org/lobenstein14?lang=de

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                • alter Schwede
                  Erfahrener Benutzer
                  • 01.03.2009
                  • 2030

                  #9
                  Hallo Gaby ,
                  Besten Dank für deine Hilfe.
                  Ich glaube fast, das könnte nur der Schreiberling selber.
                  Gruß alter Schwede


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                  Rattelmüller, Radelmüller, Augsburg, Ungetsheim, Breitenau, Rothenburg ob der Tauber, Kreis Ansbach
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                  • alter Schwede
                    Erfahrener Benutzer
                    • 01.03.2009
                    • 2030

                    #10
                    Vielen Dank für eure Mühe.!!
                    Gruß alter Schwede


                    Suche alles zu diesen Familiennamen:

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                    • Kögler Konrad
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.06.2009
                      • 4847

                      #11
                      So kommet es darauf an, welcher von beeden potius ius
                      pro se habe (wer von beiden das bessere Recht auf seiner Seite habe)? Dieses entscheidet schon unser Land-Recht
                      deutlich und klar, verbis: Mit (folgenden) Worten
                      - Wann von den Losungs-Rechten, bey einem, zway zusammen

                      Was übrigens Radelmüller vorschützt Verkäufer Leyrer
                      zu Guttenhard, habe ihme diese Beunt oder Acker, als einem
                      ob und
                      was der Verkäufer Leyrer etwa (= eventuell) dargegen vor O.Amt
                      einwenden und vorbringen werde. Schillingsfürst
                      den 18. Maie 1780 Sub Signo Delphini


                      Conformis Gemming die: 24. ejusdem
                      der Herrn referenten votum ist dem ?? R. wortdeutlig
                      konform dahero stimme ich ihm bey..et sic fecit Serenissimo relationem huius Sp. eodem

                      Und so stattete er dem Erlauchtesten davon Bericht ab.

                      Gruß Konrad

                      Kommentar

                      • Kögler Konrad
                        Erfahrener Benutzer
                        • 19.06.2009
                        • 4847

                        #12
                        Responsum (Bescheid) consilii aulici (des Hofrats)
                        et ex manibus Serenissimi praesentis (und aus den Händen der anwesenden Hoheit)
                        expediantur (möge es in den Auslauf kommen)
                        die 29. Martii 1785 - am...

                        Gruß Konrad

                        Kommentar

                        • alter Schwede
                          Erfahrener Benutzer
                          • 01.03.2009
                          • 2030

                          #13
                          Hallo Konrad !!
                          Was soll man dazu noch sagen ?

                          Erstmal und dann und auch
                          Gruß alter Schwede


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