Kaufvertrag 1670 3/4 und 4/4

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  • Kunzendorfer
    Erfahrener Benutzer
    • 19.10.2010
    • 2103

    [gelöst] Kaufvertrag 1670 3/4 und 4/4

    Quelle bzw. Art des Textes: Grundbuch
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1670
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Goldenstein / Nordmähren



    Hallo,

    Hier ist der letzte Teil meines Dokuments mit bitte um Überprüfung.

    Vielen Dank


    Kunzendorfer


    Außgeding:

    Erstlichen ein Heüsl
    an seinem Hoff, bey deß Vatters undt Mutter Lebetagen,
    Mehr daß Getreydt jedes undt alles, So wohl auch
    daß Hey, Die dritte garben, Mehr ein Flecklein Leydich
    Zu seinem Ziegen, mehr zu 2 Scheffeln Habern acker
    Auf vur Iahr, Mehr auff daß zukünfftiege Jahr den
    Lein acker, welchen Er betinget hat, Ittem Ein Wißn,
    mehr ein Pankl beym Hoff zur Gräßerey, drey
    Rinder an freye Weyde mit Zu nehmben, Ittem Ein

    Biern und apfel Baumb, hinter dem Heusl, daß ausgeding
    sohl Kauffer arbeithen und Herein führen, von dem Ziegen
    rauß zu führen, gebe ich ein Sch[eff]l Habern, Ittem 4 Kloftern
    holtz auff seinem Guth Zu Hawen und Herein Zu führen.
    Nach absterben des Vattern Oder Mutter, sohl die Helfte deß
    außgedings, dem Kauffer anheimb fallen, nach beeder
    absterben aber, kein außgeding mehr darauff bestehen, son
    dern gantz auffgehoben sein. Auff deß
    Verkauffers Seitten, seindt gewessen Baltzer Reinelt
    Richter alda, Hanns Stantzl Casper Stantzel, auff deß
    Kauffers Seiten, Andreß wincklern von Newdorff
    Solchen Kauff Haben Sie einandern bey gerichten Zue
    gesaget Unverbrichlich Zu halten.
    Angehängte Dateien
    G´schamster Diener
    Kunzendorfer
  • karin-oö
    Erfahrener Benutzer
    • 01.04.2009
    • 2630

    #2
    Hallo Kunzendorfer!

    Ich habe nur ein paar Kleinigkeiten gefunden:

    Außgeding:

    Erstlichen ein Heüsl
    an seinem Hoff, bey deß Vatters undt Mutter Lebetagen,
    Mehr daß Getreydt jedes undt alles, So wohl auch
    daß Hey, Die dritte garben, Mehr ein Flecklein Leydich
    Zu seinem Tingen, mehr zu 2 Scheffeln Habern acker
    Auf vier Jahr, Mehr auff daß zukünfftiege Jahr den
    Lein acker, welchen Er betinget hat, Ittem Ein Wißn,
    mehr ein Fleckl beym Hoff zur Gräßerey, drey
    Rinder an freye Weyde mit Zu nehmben, Ittem Ein

    Biern und apfel Baumb, hinter dem Heusl, daß ausgeding
    sohl Kauffer arbeithen und Herein führen, von dem Tingen
    rauß zu führen, gebe ich ein Sch[eff]l Habern, Ittem 4 Klaftern
    holtz auff seinem Guth Zu Hawen und Herein Zu führen.
    Nach absterben des Vattern Oder Mutter, sohl die Helfte deß
    außgedings, dem Kauffer anheimb fallen, nach beeder
    absterben aber, kein außgeding mehr darauff bestehen, son
    dern gantz auffgehoben sein. Auff deß
    Verkauffers Seitten, seindt gewessen Baltzer Reinelt
    Richter alda, Hanns Stantzl Casper Stantzel, auff deß
    Kauffers Seiten, Andreß wincklern von Newdorff
    Solchen Kauff Haben Sie einandern bey gerichten Zue
    gesaget Unverbrichlich Zu halten.


    Schöne Grüße
    Karin

    PS: Nachdem ich die "Ziegen" im anderen Vertragsteil gesehen habe, muss es hier "Tingen" heißen.

    Kommentar

    • Kunzendorfer
      Erfahrener Benutzer
      • 19.10.2010
      • 2103

      #3
      Hallo Karin,

      Da habe ich bei einigen Passagen wohl "schlampad" gelesen. Mit dem Wort Tingen, welches mir gänzlich unbekannt war, hast Du vollkommen recht.


      Vielen Dank nach OÖ


      Kunzendorfer
      G´schamster Diener
      Kunzendorfer

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