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I. Der Angeklagte wird wegen seines Verbrechens des Schweren Diebstahls sowie zweier Vergehen der Hehlerei zu der Gesamtgefängnisstrafe von 3 Monaten, 25 Tagen - auf welche 10 Tage der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet werden - verurteilt.
II. Von der Anklage eines weiteren Vergehens der Hehlerei wird der Angeklagte freigesprochen.
III. Soweit Verurteilung erfolgt ist trägt die Kosten des Verfahrens der Anbgeklagte, im übrigen der Staat.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft verzichten vormittags 10 Uhr auf Berufungseinlegung.
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