Heiratsbrief von 1664

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  • eschenbeck
    Erfahrener Benutzer
    • 04.10.2010
    • 1836

    [gelöst] Heiratsbrief von 1664

    Quelle bzw. Art des Textes: Staatsarchiv Amberg
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1664
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Thurndorf/Oberpfalz


    Leider kann ich den hier angezeigten, doch recht umfangreichen Heiratsbrief nicht lesen. Wer ist so nett und macht sich die Mühe, dies für mich zumachen??

    Größere Scans sind hier zu sehen:





    Herzlichen Dank im Voraus

    Wolfgang
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von eschenbeck; 29.09.2011, 19:02.
    LG aus Bonn
    Wolfgang

    http://www.eschenbeck.net/


    Mein Motto:
    Man lernt nie aus, ich bemühe mich, dieses zu beherzigen, auch wenn es schwer fällt.

    Bei Bedarf mache ich gerne Bilder für Euch:
    Bonn (mit Umkreis)
  • karin-oö
    Erfahrener Benutzer
    • 01.04.2009
    • 2633

    #2
    Hallo Wolfgang!

    Ich versuche die erste Seite:

    Zwischen dem Erbaren, unnd bescheidtenen
    Jungen gesellen, Hansen Eschenbekh
    Schuechmacher, weyl. Hansen Eschen-
    bekhs gewesten Bürgers, unnd Schuech-
    machers zu Thurndorf nunmehr seel.
    hinderlassene Sohn, als Preitigamb
    am einen, dann der züchtigen Junkh-
    frauen Margaretha weyl. Hansen
    Roths, auch gewesten Bürgers, unnd
    Schuechmachers zu brührten? Thurndorf
    nunmehr seel. hinderlassene Tochter als
    Prauth andern theylls, ist mit Zeitlich
    vorhergehenten Rhat beederseits freundt-
    schaft, unnd in Beysein der zu endtbe-
    mellten vonn beeden thayllen hiezu
    erbettenen Heyratsläuthen, unnd Bey-
    stendten ain Christlich, unnd bestendtige
    Heurath nachfolgendermassen abgeredt
    unnd beschlossen worden.
    Erstlichen habe beede Theyll aneinander die
    heyllige ehe versprochen, unnd wollen selbige
    mit ingspan? in alhiesigem St. Jacobs
    Gottshauß confirmirn und bestettigen
    lassen.
    Zum andern, sovill die Heyrats Güter anbe-
    trifft, verspricht Preitigamb seiner verthrauten


    Schöne Grüße
    Karin

    Kommentar

    • eschenbeck
      Erfahrener Benutzer
      • 04.10.2010
      • 1836

      #3
      Hallo Karin,

      vielen Dank für die erste Seite!!!!!!!!!
      Der Anfang ist gemacht.

      LG aus Bonn

      Wolfgang
      LG aus Bonn
      Wolfgang

      http://www.eschenbeck.net/


      Mein Motto:
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      Bei Bedarf mache ich gerne Bilder für Euch:
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      Kommentar

      • karin-oö
        Erfahrener Benutzer
        • 01.04.2009
        • 2633

        #4
        Weil es ganz gut zu lesen ist, versuche ich auch noch Seite 2:

        Prauth, zue einem Rechten Wahren Heurath Gueth
        zuezebringen, ann Gelt 30 fl. dann für das
        Handtw. 10 ? zusammen vürtzig Guldten,
        unnd ein ?? Khue, die nun die Praut, zu
        einem ebenmessigen Heyrathguet am ...
        mit zwantzig Guldten, unnd auch einer ...
        Khue zuwiderlegen versprochen.
        Zum dritten, der unnaußbleiblichen Todtfähl
        falles, ist abgeredt, unnd beschlossen wordten,
        daß wann dem ... wüllen Gottes nach,
        der Präuttigamb vonn seiner vertrauten under
        Jahr, unnd Tag mit ... Zeitlichen Todt ab-
        gehen sollte, daß alßdann dessen negste befeundte,
        ein der Praut zugebrachtes Vermögen wider mit
        13 fl. ann sich zulösen macht haben sollen,
        die Prauth am ersten von deren Preuttigamb
        under Jahr und Tagen mit Todt abgehen würdte,
        sollen alsdann ihre negsten befreute ingleichen
        wider mit 7 fl. an sich zulösen jedoch
        dann leßt lebenten Theyll, sich Peth, unnd
        anders, wis gebräuchig unverrükht verbleiben.
        Nach Jahr, unnd Tag, wann keine LeibsErben
        vorhanten, oder zuhoffen wern unnd Sye vor
        Er dann? Rothischen Erben 50 fl. hinauß
        zugeben schuldig sein, hirentgegen solle Er

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        • eschenbeck
          Erfahrener Benutzer
          • 04.10.2010
          • 1836

          #5
          Natürlich auch herzlichen Dank für die zweite Seite, Karin!!!!!!!!!

          Wie wär´s auch mit der dritten Seite?? Der Schreibstil würde sich nicht ändern!!!
          LG aus Bonn
          Wolfgang

          http://www.eschenbeck.net/


          Mein Motto:
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          Bonn (mit Umkreis)

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          • karin-oö
            Erfahrener Benutzer
            • 01.04.2009
            • 2633

            #6
            und noch Seite 3:

            aller Verlassenschaft ain Rechter Erb und Be-
            sützer unaußgetriben maniglichs sein, und
            verbleiben, würdte sich aber zutragen, das
            der Preuttigamb vor der Prauth zeitlichen
            Todts versterben sollte, solle Sye die Prauth
            auch auß dem Eschenbekhischen Vermögen 15 fl.
            alß ein Erbtheyll zuerheben haben.
            Vierttens unnd zum letzten sollen alle
            Puncten, von welchen in disem Heyrats-
            brief nicht ordentliche meldtung geschehen,
            nach dem Churpfdtz. löbl. Landtrechts
            und der Herrschafft besten verstandtnuß nach
            ... unnd vollzogen werden, getreillich
            ohne geverde.
            Hierzue erbittene Heyraths Läuth unnd Bey-
            standter seint gewest, die Erbarn auf deß
            Präuttigambs seithen, Hanß von der Heün?
            unnd Albrecht Schmidt Metzger, beede zue
            Thurndorf dann Hainrich Wolf Spainß-
            ...ischer Underthan zue ?irwoltsReith
            unnd auf der Prauth Seithen, Wolf Puch-
            feldter, und Müchl Wüldt, beede zu
            Thurndorf ? SiglsZeugen ... Geörg Schön-
            mann, unnd Connradt Puchfeldter, bbede zue
            erstgemellten Thurndorf wohnhafft. Geben
            und geschehen denn 20. Manner?tag
            Jenner? Anno 1664


            Schöne Grüße
            Karin

            Kommentar

            • eschenbeck
              Erfahrener Benutzer
              • 04.10.2010
              • 1836

              #7
              Einfach nur super, Karin!!!!!!

              Herzlichen Dank!!!!!

              LG aus Bonn

              Wolfgang
              LG aus Bonn
              Wolfgang

              http://www.eschenbeck.net/


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              • Kögler Konrad
                Erfahrener Benutzer
                • 19.06.2009
                • 4848

                #8
                zu 1

                zu berührten Thurndorf - in dem Thurndorf, das wir schon
                einmal berührt, d.h. angesprochen haben; in dem genannten

                mit negsten = in nächster Zeit

                Gruß Konrad

                Kommentar

                • eschenbeck
                  Erfahrener Benutzer
                  • 04.10.2010
                  • 1836

                  #9
                  Vielen Dank für die doch umfangreiche Übersetzung!!!

                  LG aus Bonn

                  Wolfgang
                  LG aus Bonn
                  Wolfgang

                  http://www.eschenbeck.net/


                  Mein Motto:
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                  Kommentar

                  • Kögler Konrad
                    Erfahrener Benutzer
                    • 19.06.2009
                    • 4848

                    #10
                    Muss ich noch ein bisschen bügeln


                    Prauth, zue einen Rechten Wahren Heurath Gueth
                    zuezebringen, ann Gelt 30 fl. dann für das
                    Handtw. 10 fl (Verschreiber, kann nicht anders heißen) zusammen viertzig Guldten,
                    unnd ein s.h. (salva venia - mit Verlaub) Khue, die nun die Praut, zu
                    einem ebenmessigen Heyrathguet ann Gelt
                    mit zwantzig Guldten, unnd auch einer redo (reverndo - mit Verlaub)
                    Khue zuwiderlegen versprochen.
                    Zum dritten, der unnaußbleiblichen Todtfähl
                    halber, ist abgeredt, unnd beschlossen wordten,
                    daß wann dem gnädigen wüllen Gottes nach,
                    der Präuttigamb vonn seiner vertrauten under
                    Jahr, unnd Tag mit dem Zeitlichen Todt ab-
                    gehen sollte, daß alßdann dessen negste befeundte,
                    sein der Praut zugebrachtes Vermögen wider mit
                    13 fl. ann sich zulösen macht haben sollen,
                    da aber dem gnädigen Wüllen Gottes nach
                    die Prauth am ersten vonn dem Preuttigamb
                    under Jahr und Tagen mit Todt abgehen würdte,
                    sollen alsdann ihre negsten befreute ingleichen
                    befugt sein, ihr ein gebrachtes Heyrath gueth
                    wider mit 7 fl. ann sich zulösen jedoch
                    denn lezt lebenten Theyll, Tisch Peth, unnd
                    anders, wie gebräuchig unverrukht verbleiben.
                    Nach Jahr, unnd Tag, wann keine LeibsErben
                    vorhanten, oder zuhoffen wern unnd Sye vor
                    dem Preittigamb versterben würdte, solle
                    Er denn Rothischen Erben 50 fl. hinauß
                    zugeben schuldig sein, herentgegen solle Er

                    Gruß Konrad

                    Kommentar

                    • Kögler Konrad
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.06.2009
                      • 4848

                      #11
                      3. Seite (nicht aus Besserwisserei, sondern damit
                      es vielleicht etwas richtiger ist)

                      aller Verlassenschaft ain Rechter Erb und Be-
                      sützer unaußgetriben maniglichs sein, und
                      verbleiben, würdte sich aber zutragen, das
                      der Preuttigamb vor der Prauth zeitlichen
                      Todts versterben sollte, solle Sye die Prauth
                      auch auß dem Eschenbekhischen Vermögen 45 fl.
                      alß ein Erbtheyll zuerheben haben.
                      Vierttens unnd zum letzten sollen alle
                      Puncten, vonn welchen in disem Heyrats-
                      brif nicht ordentliche meldtung geschehen,
                      nach den Churpfdtz. löbl. Landtrechten
                      und der Herrschafft besten verstandtnuß nach
                      gefördert? unnd vollzogen werden, getreulich
                      ohne geverde.
                      Hierzue erbittene Heyraths Leuth unnd Bey-
                      standter seint gewest, die Erbare auf deß
                      Präuttigambs seithen, Hanß von der Grün
                      unnd Albrecht Schmidt Metzger, beede zue
                      Thurndorf dann Hainrich Wolf Spainß-
                      hartischer Underthan zue ThieroltsReith
                      unnd auf der Prauth Seithen, Wolf Puch-
                      feldter, und Müchl Wüldt, beede zu
                      Thurndorf SiglsZeugen aber Geörg Schön-
                      mann, unnd Connradt Puchfeldter, bbede zue
                      erstgemellten Thurndorf wohnhafft. Geben
                      und geschehen denn 20. Monnathstag
                      Jenner Anno 1664

                      Gruß Konrad

                      Kommentar

                      • eschenbeck
                        Erfahrener Benutzer
                        • 04.10.2010
                        • 1836

                        #12
                        Hallo Konrad,

                        vielen Dank für die Durchsicht von Seite 2 u. 3!!
                        Ich fasse es auch nicht als Besserwisserei auf, jeder sieht die Schrift halt anders.

                        Liebe Grüße aus Bonn

                        Wolfgang
                        Zuletzt geändert von eschenbeck; 29.09.2011, 18:59.
                        LG aus Bonn
                        Wolfgang

                        http://www.eschenbeck.net/


                        Mein Motto:
                        Man lernt nie aus, ich bemühe mich, dieses zu beherzigen, auch wenn es schwer fällt.

                        Bei Bedarf mache ich gerne Bilder für Euch:
                        Bonn (mit Umkreis)

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