Heirats- u. Kaufvertrag von 1666

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  • eschenbeck
    Erfahrener Benutzer
    • 04.10.2010
    • 2725

    [gelöst] Heirats- u. Kaufvertrag von 1666

    Quelle bzw. Art des Textes: Archiv Amberg
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1666
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Thurndorf (Oberpfalz)


    Hallo liebe Familienforscher,

    dieser Heirats- Kaufcontract stellt mich leserich vor riesen Probleme.
    Wer kann mir den Text übersetzen.
    Es handelt sich hier um einen Georg Eschenbeck und Kunigunde ....??????
    Ich weiß, es ist eine Menge Text, aber.....

    Vielen Dank im Voraus und LG aus Bonn

    Wolfgang
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von eschenbeck; 11.09.2011, 11:23.
    LG aus Bonn
    Wolfgang

    http://www.eschenbeck.net/


    Mein Motto:
    Man lernt nie aus, ich bemühe mich, dieses zu beherzigen, auch wenn es schwer fällt.

    Bei Bedarf mache ich gerne Bilder für Euch:
    Bonn (mit Umkreis)
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11862

    #2
    Fang ich mit 1 an, ist ja nicht so viel:

    Heuraths Contract.
    Zwischen dem Erbahren und be-
    scheidenen Jungen gesellen Geörg Eschen-
    weck zu Thuendorff, als Prettigamb
    an einen(?), dann der tugentsammen Khunig-
    undam, Hansen Gradls Zue Neuen Zürkh-
    dorff, Ehelich hinderblibenen wittib, ist
    an heint zu Endt gemelten dato, ein
    Christliche heyrath nachgemelter massen
    abgeredt: und beschlossen worden, Nemblich:
    und vor daß.

    [Rand:]
    thuendorff
    Neuenzirckh-
    dorff
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

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    • eschenbeck
      Erfahrener Benutzer
      • 04.10.2010
      • 2725

      #3
      Danke, der Anfang ist gemacht !!!!!!!!
      LG aus Bonn
      Wolfgang

      http://www.eschenbeck.net/


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      Bei Bedarf mache ich gerne Bilder für Euch:
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      Kommentar

      • henrywilh
        Erfahrener Benutzer
        • 13.04.2009
        • 11862

        #4
        Ok, wenn sich denn keiner drängelt, mach ich weiter mit 2). Aber es gibt Lücken.

        1. haben beide theil an einander die heyl.
        Ehe versprochen.
        2. die heuraths Güetter betreffent, verspricht
        Preuttigamb seiner vertrauttisten Prautt
        zu einem Rechten wahren heurathguett, an
        Geldt 30 fl. und am ... Khue, welche
        ihm sein Muetter gibt, daß wiederlegt
        die Prautt dem Preuttigamb mit 15 f.
        an geldt, am ... Khue, und Eheliche
        f..ttigung, ihren standt und vermögen
        gemeß.
        3. die Todtfähl under Jahr und tag betrreffent,
        ist bedingt worden, wann der Preuttigamb
        nach dem Göttlichen willen, ohne leibs Erben
        am Ersten solte versterben, hette die Prauth,
        neben den von ihrigen hineingebrachten,
        daß halbe heurath guett in allem Zuer-
        heben macht, da sich aber der Todtfahl an
        ihr der Prauth am Ersten begebte, hetten
        ihre befreundte auch gewalt, ihr einge-
        brachtes mit 7 1/2 fl. wieder an sich zulösen,
        doch solte dem lezt lebenten theil, Pett,
        Tisch und anderes wie gebräuchlich, un..kht
        ..bleiben.
        Zuletzt geändert von henrywilh; 06.09.2011, 19:20.
        Schöne Grüße
        hnrywilhelm

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        • eschenbeck
          Erfahrener Benutzer
          • 04.10.2010
          • 2725

          #5
          Nochmals vielen Dank Henry,
          mühsam ernährt sich das Eichhörnchen

          Wolfgang
          LG aus Bonn
          Wolfgang

          http://www.eschenbeck.net/


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          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4847

            #6
            Zwei Kleinigkeiten,

            2 x Rdo Khue (Rdo = Entschuldigung wi s.v.)
            unten: unverruckht bleiben

            Hab leider keine Zeit, sonst würde ich weitermachen.

            Gruß Konrad

            Kommentar

            • Kögler Konrad
              Erfahrener Benutzer
              • 19.06.2009
              • 4847

              #7
              Ich habe leider etwas vergessen: ain Rdo Khue
              d.h. eine ...

              Gruß Konrad

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              • henrywilh
                Erfahrener Benutzer
                • 13.04.2009
                • 11862

                #8
                Zitat von Kögler Konrad Beitrag anzeigen
                Ich habe leider etwas vergessen: ain Rdo Khue
                d.h. eine ...

                Gruß Konrad

                Hallo Konrad,

                hab mir schon gedacht, dass z.B. Du dieses Rdo. kennst.
                Aber kannst du das etwas näher erklären?
                Schöne Grüße
                hnrywilhelm

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                • eschenbeck
                  Erfahrener Benutzer
                  • 04.10.2010
                  • 2725

                  #9
                  ain Rdo

                  ist das vielleicht eine Mengenbezeichung?

                  Gruß Wolfgang
                  LG aus Bonn
                  Wolfgang

                  http://www.eschenbeck.net/


                  Mein Motto:
                  Man lernt nie aus, ich bemühe mich, dieses zu beherzigen, auch wenn es schwer fällt.

                  Bei Bedarf mache ich gerne Bilder für Euch:
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                  • karin-oö
                    Erfahrener Benutzer
                    • 01.04.2009
                    • 2630

                    #10
                    Hallo!

                    Ich versuche Seite 3:

                    4. Nach Jahr und tag ist bedingt, wan der Preit-
                    tigamb solte am Ersten mit Todt abgehen,
                    und khain Erb hinder ihme verbleiben, solle
                    sie seine nechsten Befreunten 30 fl. hin-
                    auß geben, hernach in allem: und zu all-
                    ein Erbin, Besizerin deß Guetts, und Zah-
                    lerin der Schuldten vurauß? gethriben er-
                    eiglichs? sein, und bleiben, hingegen da
                    sich der Todtfahl an ihr der Prautt, am Er-
                    sten zuetrüege, müsse? Er ihren Befreundten
                    auch 30 fl. hinauß geben, und hernach
                    alles das Jenige, was sie haben, und ihr in
                    daß khünftige noch zuefallen würdte, zu-
                    erheben haben, wann aber under ihnen
                    ein Erb vorhandten werhe, mechte die El-
                    tern gleich yberleben oder nit, so thuet
                    sich beederseiths dise hinausgab von
                    selbsten aufheben, und bleibt die vererb-
                    ung ein Weeg wie obverstanden.
                    5. Weillen die Praudt ein Tochter Nahmens
                    Barbara Gradlin hat, so allererst 4 1/2
                    Jahr alt, ist bedingt worden, daß der Preit-
                    tigamb selbiges Khindt in aller Zucht und
                    Erbahrkheit soll erziehen, biiß es zu ihrem
                    Verstandt khommet, wan es sich aber ver-


                    Schöne Grüße
                    Karin

                    Kommentar

                    • eschenbeck
                      Erfahrener Benutzer
                      • 04.10.2010
                      • 2725

                      #11
                      Hallo Karin,

                      vielen Dank für die Seite 3!!!!!!!!!!!

                      LG Wolfgang
                      LG aus Bonn
                      Wolfgang

                      http://www.eschenbeck.net/


                      Mein Motto:
                      Man lernt nie aus, ich bemühe mich, dieses zu beherzigen, auch wenn es schwer fällt.

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                      Bonn (mit Umkreis)

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                      • Kögler Konrad
                        Erfahrener Benutzer
                        • 19.06.2009
                        • 4847

                        #12
                        Hallo, Henry!
                        Ich soll Rdo erklären.
                        Das ist eine Abkürzung der lat. Form: reverendo
                        Diese Form ist ein deklinierter Infinitiv (Gerundium) im Ablativ des Verbums revereri - sich scheuen, fürchten, Bedenken haben

                        Zu ergänzen ist im Deutschen: ich sage/schreibe das, indem ich mich scheue, Bedenken habe (dass man es mir nicht krumm nimmt).
                        Dieses reverendo (abgek. rdo) wird entschuldigend vor alles gesetzt, was nach Meinung
                        des Schreibers nicht ganz fein ist, z.B. vor Schwein, Mist, Abdecker usw.
                        hier: setzt er sogar vor Kuh
                        Es ist also ein ganz feiner Kerl, der weiß, dass es im Kuhstall nicht so riecht wie in seinem Salon
                        Er sagt also: außer dem Heiratsgut bekommt sie noch - bitte, entschuldigt, wenn ich das so sage - ain Khue (= 1 Kuh).

                        Noch eine kleine Ergänzung zu 2: eheliche Ferttigung = Ausfertigung = Aussteuer dem Stand gemäß

                        Gruß Konrad

                        Kommentar

                        • Kögler Konrad
                          Erfahrener Benutzer
                          • 19.06.2009
                          • 4847

                          #13
                          Kleine Begradigung zu 3

                          sie seinen nechsten Befreunten 30 fl. hin-
                          auß geben, hernach in allem: und zu allem
                          ein Erbin, Besizerin deß Guetts, und Zah-
                          lerin der Schuldten unaußgethriben men-
                          niglichs sein, und bleiben, hingegen da
                          sich der Todtfahl an ihr der Prautt, am Er-
                          sten zuetrüege, müsse Er ihren Befreundten

                          unausgetrieben menniglichs = ohne dass sie von einem vertrieben werden könnte

                          Gruß Konrad

                          Kommentar

                          • Kögler Konrad
                            Erfahrener Benutzer
                            • 19.06.2009
                            • 4847

                            #14
                            Probier ich Seite 4, damit ich auch korrigiert werden kann
                            vor allem bei den Ortsnamen habe ich nicht lang herumgetan

                            heurathen thete, soll sie die Erbschafft., Heu-
                            ratsguett, und außferttigung auf den
                            Bastl Gradlischen Güettern suchen, und Er
                            hiraus ihr nichts zugeben schuldig sein.

                            6. Sollen alle Puncten, von welchen in diesen
                            Heuraths Contract nicht meldung geschehen,
                            und zwischen beeden theillen sich ins künfftig streütt:
                            und Ihrung solten ereignen, nach dem Chur-
                            fürstlichen Löblichen Landtrecht, und der obrigkheit
                            bessern Verstandtnuß nach erördert und voll
                            zogen werden.
                            Heuraths Leuth auf deß Preuttigambs seitten
                            Geörg Schönman, und Hans von der Garj?
                            beede zu Thuendorf, Dann auf der
                            Prauth seitten Hannß Schönman zu Hagen
                            nohe, Hannß Hekhl zu Püchenbach

                            Siegelszeugen
                            Albrecht Schmidt zu Thuendorff und Geörg
                            Schmidt zu Neuen Jünkhendorff. Geschehen
                            die 22. ten Februarii anno 1666

                            Khauff
                            Umb ain halbs Tagwerck Gült
                            veldt, in Pühelshoff gehörig, pro 6 fl

                            Gruß Konrad

                            Kommentar

                            • Kögler Konrad
                              Erfahrener Benutzer
                              • 19.06.2009
                              • 4847

                              #15
                              S. 5

                              Khunigunda, weylandt Stephan Neubigs
                              Schuelmaisters zu Thurndorff seel. hinder-
                              lassene Wittib, verkhaufft umb ihres bes-
                              sern Nuzen und frommen willen, ein halbs
                              Tagwerch Veldt, so in Pichelshoff gehörig,
                              gibt järlich zum Ambt Thurndorff
                              ain Mezen Khorn Gildt in der Hirschen-
                              leithen genant, ligent, und an die Rus-
                              sa gassen stossent, benantlichen umb und
                              für Sechs Guldten Khaufschilling, sambt
                              einen Khopfstuckh bezahlten Leykhauff
                              Zum Ankhauff zu bezahlten 3 fl und
                              die ybrige 3 fl, auf der Wittib iedes
                              Begehrn, auch gar zuerlegen

                              Zeugen dessen
                              Johann Neubig Schuelmaister zu Thurn-
                              dorff Geschehen den 26. ten Februarii
                              Anno 1666

                              Khauffs Contract
                              Umb ain Güettl zu Thurndorff
                              sambt der Besähmung pr. 100 fl

                              Khunigunda, Eschenweckhin Wittib zu Thurn-
                              dorff verkhaufft ihren Sohn Hansen Hager

                              Gruß Konrad

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