Bitte um Lesehilfe Taufe 16.6.1821/latein

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  • marcowatzl
    Erfahrener Benutzer
    • 05.07.2010
    • 122

    [gelöst] Bitte um Lesehilfe Taufe 16.6.1821/latein

    Quelle bzw. Art des Textes: Taufeintrag
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1821
    Ort/Gegend der Text-Herkunft:Krenau Bez. böhm. Krumau


    Link:http://digi.ceskearchivy.cz/de/4568/14

    Hallo an die Übersetzer,

    ich erbitte nochmals Lesehilfe zu dem Geburtseintrag. Was mich interessiert ist der latein. Text unter dem Eintag.
    Ich weiß nur soviel es hat was mit dem Taufschein zutun.
    Danke im voraus für die Mühe
    Marc
    Zuletzt geändert von marcowatzl; 08.08.2011, 23:16.
  • animei
    Erfahrener Benutzer
    • 15.11.2007
    • 9235

    #2
    Ich seh nix!
    Gruß
    Anita

    Kommentar

    • marcowatzl
      Erfahrener Benutzer
      • 05.07.2010
      • 122

      #3
      sorry

      Anita,

      das kann einen ganz schön fertig machen das Rumwurschteln hier.

      Hab den Link jetzt nachgetragen!!!

      Gruß

      Marc

      Kommentar

      • hans2
        Erfahrener Benutzer
        • 28.02.2011
        • 118

        #4
        Hallo!
        Wenn du den Eintrag unter dem Strich meinst:

        Vidi die 21a Julii 1821
        Ernestus Constantinus
        Eppa... (= FN?)

        Ich habe es gesehen am 21. Juli 1821
        Ernst Konstantin
        Eppa...
        Gruß!
        H.

        Kommentar

        • Gaby
          Erfahrener Benutzer
          • 07.04.2008
          • 3953

          #5
          Hallo Marc,

          ich denke du wirst das meinen:
          Levavit litte(ras) baptismale..
          contrakt matrimonium 4. Janu-
          arii 1856 . Lang (oder so, denk mal so hieß der Pfarrer)
          Bedeutet ungefähr (bin nur Lateinlaie): Abschrift des Geburtseintrages wegen Eheschließung am 4. Januar 1856.
          oder
          per subsequens matrimonium legitimus habetur?
          durch darauf erfolgte Eheschließung legitimiert ....
          Liebe Grüße
          von Gaby


          Meine Vorfahren: http://gw.geneanet.org/lobenstein14?lang=de

          Kommentar

          • hans2
            Erfahrener Benutzer
            • 28.02.2011
            • 118

            #6
            Kl. Ergänzung:
            Levavit litte(ras) baptismales ad(?)
            contrah. matrimonium 4. Janu-
            arii 1856 . Lang (oder so, denk mal so hieß der Pfarrer)
            Er hat die Taufbestätigung zur
            Eheschließung erhoben 4. Janu-
            ar 1856.

            per subsequens matrimonium legitimus habetur
            durch darauf erfolgte Eheschließung gilt er als legitim.
            Schönen Gruß!
            Hans

            Kommentar

            • marcowatzl
              Erfahrener Benutzer
              • 05.07.2010
              • 122

              #7
              Taufe 1821

              Zitat von hans2 Beitrag anzeigen
              Hallo!
              Wenn du den Eintrag unter dem Strich meinst:

              Vidi die 21a Julii 1821
              Ernestus Constantinus
              Eppa... (= FN?)

              Ich habe es gesehen am 21. Juli 1821
              Ernst Konstantin
              Eppa...
              Gruß!
              H.
              Hallo Hans,

              danke für deine Hilfe, aber du bist schon im nächsten Taufeintrag gelandet.
              Ich meinte die Taufe 16.Juni 1821 Johann...Vater: Anton Watzl usw.

              Ich danke dir trotzdem für deinen guten Willen!
              Grüße
              Marc

              Kommentar

              • hans2
                Erfahrener Benutzer
                • 28.02.2011
                • 118

                #8
                Hi!
                Hab ich selbst bemerkt und dann auf den richtigen Eintrag geschaut.
                H.

                Kommentar

                • marcowatzl
                  Erfahrener Benutzer
                  • 05.07.2010
                  • 122

                  #9
                  Lesehilfe Taufe1821/Text in Latein

                  Hallo Gaby,

                  ja ganz genau den Text in latein meinte ich! Hast du richtig erkannt und auch sehr gut übersetzt.
                  Bin einfach immer wieder erstaunt, was ihr für gute Dienste ihr für die Benutzer hier leistet.

                  Könnte die Übersetzung auch so lauten?
                  per subsequens matrimorium legetimus habetur
                  ist anschließend Ehe berechtigt?

                  Meine Anerkennung und mein Dank für dein Können und deine Zeit!

                  Grüße

                  Marc

                  Kommentar

                  • marcowatzl
                    Erfahrener Benutzer
                    • 05.07.2010
                    • 122

                    #10
                    Taufe 1821, kleiner text latein

                    Zitat von hans2 Beitrag anzeigen
                    Kl. Ergänzung:
                    Levavit litte(ras) baptismales ad(?)
                    contrah. matrimonium 4. Janu-
                    arii 1856 . Lang (oder so, denk mal so hieß der Pfarrer)
                    Er hat die Taufbestätigung zur
                    Eheschließung erhoben 4. Janu-
                    ar 1856.

                    per subsequens matrimonium legitimus habetur
                    durch darauf erfolgte Eheschließung gilt er als legitim.
                    Schönen Gruß!
                    Hans
                    Hallo Hans,

                    ja ich habe deine Überstezung gesehn und bin auch mit ihr sehr zufrieden.
                    ich habe mich unten mal selber versucht in Sachen Übersetzung.

                    Ich danke dir für deine Hilfe!

                    Grüße
                    Marc

                    Kommentar

                    • hans2
                      Erfahrener Benutzer
                      • 28.02.2011
                      • 118

                      #11
                      Hallo!
                      Meinst du das:
                      per subsequens matrimorium legetimus habetur
                      ist anschließend Ehe berechtigt?
                      Nein, so kann man nicht übersetzen. Es ist so, wie ich schon schrieb.
                      H.

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                      • animei
                        Erfahrener Benutzer
                        • 15.11.2007
                        • 9235

                        #12
                        Zitat von marcowatzl Beitrag anzeigen
                        Könnte die Übersetzung auch so lauten?
                        per subsequens matrimorium legetimus habetur
                        ist anschließend Ehe berechtigt?
                        Ich hab den Eintrag nicht gelesen, aber ich vermute, es geht um ein unehelich geborenes Kind, das nach der Heirat von Vater und Mutter legitimiert wurde, also als ehelich galt.
                        Da passt Deine vorgeschlagene Übersetzung ja überhaupt nicht.
                        Gruß
                        Anita

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                        • marcowatzl
                          Erfahrener Benutzer
                          • 05.07.2010
                          • 122

                          #13
                          Hallo Anita,

                          ich glaube da weniger an ein uneheliches Kind, sondern mehr an die Eheschließung und den Nachweis der Taufe wo er zur Eheschließung berechtigt ist. Das erste Kind von diesem Johann wurde am 12.11.1856 geboren (Wenzl Watzl), also 5 Monate nach der Ehe.

                          Gruß
                          Marc

                          Kommentar

                          • animei
                            Erfahrener Benutzer
                            • 15.11.2007
                            • 9235

                            #14
                            Es geht doch um Johann, den unehelichen Sohn des Anton Watzl, oder bin ich verkehrt?
                            Gruß
                            Anita

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                            • sla019
                              Benutzer
                              • 04.04.2011
                              • 78

                              #15
                              Zitat von marcowatzl Beitrag anzeigen
                              ich glaube da weniger an ein uneheliches Kind, sondern mehr an die Eheschließung und den Nachweis der Taufe wo er zur Eheschließung berechtigt ist.
                              Ganz simpel: an der Übersetzung von hans2 ist nicht zu rütteln.

                              Grüße,

                              Friedrich

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