Schenkungsurkunde 1325 - Latein

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  • Kunzendorfer
    Erfahrener Benutzer
    • 19.10.2010
    • 2103

    [gelöst] Schenkungsurkunde 1325 - Latein

    Hallo,

    Ich benötige wieder einmal Hilfe zu diesem in Latein verfassten Dokument, zu dem ich schon einmal eine partielle Anfrage hatte.

    Diesmal geht es um die Zeilen unterhalb des rot markierten Textes.

    Meine Frage hiezu:

    Es sollte hier stehen, daß auf der einen Seite der Grenze Schlögelsdorf und Sybothendorf liegen, und auf der anderen Seite der Grenze Wynrebe und Kunzendorf. Der Verfasser schrieb weiters über die übliche Grenzziehung im Gebirge, dort wo das Wasser hinfließt, soll auch die Grenze sein (oder so)

    Diese Textpassage, die ob genanntes umschreibt, würde ich euch bitten, mir zu übersetzen, im speziellen wie die Grenzziehung im Gebirge beschrieben wurde. Ich bin mit meinem Latein leider am Ende...


    Vielen Dank im Voraus


    Kunzendorfer
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    Zuletzt geändert von Kunzendorfer; 15.04.2011, 18:54.
    G´schamster Diener
    Kunzendorfer
  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4847

    #2
    Hallo, Kurzendorfer,
    wo befinden wir uns da genauer?
    Beim Überfliegen habe ich etwas von der Grenze zu Polen gelesen.
    Wie groß ist das Gebiet?
    Ist das ein Originaltext oder von dir abgeschrieben?
    Heißt es wirklich: quondam opidum oder quoddam oppidum?
    Kann man sich auf die Korrektheit des Textes verlassen?

    Gruß Konrad

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    • Kunzendorfer
      Erfahrener Benutzer
      • 19.10.2010
      • 2103

      #3
      Hallo Konrad,

      Den Text habe ich aus folgenden Quellen:

      1. CDM VI-223/224 (siehe Anhang) und
      CDS bzw. den schlesischen Regesten

      2. Wenn Du dem Link http://www.dokumentyslaska.pl/ folgst, danach links oben bei Dokumenty 1316-1326 anklickst, danach rechts hinunterscrollst bis zum Eintrag 03 05 1325 Zlaty Hory, diesen anklickst und danach Urkunden des Kloster Kamez P. Pfotenhauera auswählst, kommst Du exakt zu dem Text, den ich herauskopiert habe.

      Das Gebiet, um das es geht, liegt bei Mährisch Altstadt, hart an der Grenze zum jetzigen Polen (ganz im Norden Mährens). Die Textpassage, die Du ansprichst bezieht sich auf die Schenkung eines Waldes, der entlang der Grenze Goldenstein/Altstadt bis zur polnischen Erde (Schlesien) reicht, danach sich Richtung Norden zieht bis zur Glatzschen Grenze und wieder Richtung Westen bis zum Gebirge und danach Richtung Süden bis zur Quelle der March.

      Danke im Voraus für die Mühsal


      Kunzendorfer
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      Zuletzt geändert von Kunzendorfer; 14.04.2011, 16:33.
      G´schamster Diener
      Kunzendorfer

      Kommentar

      • Kögler Konrad
        Erfahrener Benutzer
        • 19.06.2009
        • 4847

        #4
        Hab ich es halt einmal probiert:


        Im Namen des Herrn. Amen.
        Da wir alle (einmal) vor dem Richterstuhl Christi stehen werden, damit jeder an seinem Leib entweder Gutes oder Schlechtes empfängt, je nachdem wie er gehandelt hat, wünschen wir,
        Johannes, genannt Westhube, demnach, unsere Sünden loszukaufen durch Werke der Frömmigkeit zum Ruhm und zur Ehre des allmächtigen Gottes, zum Lob der seligen glorreichen Jungfrau Maria, und zwar nicht nur als Heilmittel für uns, unsere Gattin, alle unsere Kinder und Vorfahren sowie Brüder, sondern als Vermächtnis, wie wir vertrauen, für den gnädigen Gott und zur Wiedergutmachung der vielen schweren Schäden, die unser Bruder Heinrich und dessen Sohn Hancho, guten Angedenkens, zu ihren Lebzeiten dem Kloster von Kamenz und dessen Gütern zu verschiedenen Zeiten auf vielfältige Weise zugefügt haben. Und wir schenken und übergeben deshalb ebendiesem Kloster der hl. Maria in Kamenz und den Brüdern, die ebendort ständig Gott dienen, mit übereinstimmendem Willen aller unserer Kinder unsere Güter, nämlich:
        die einst Goldek genannte Stadt und alle die Dörfer, die seit Alters zu dieser gehören: nämlich Niclausdorph, Stubensyfen, Wynrebe, Cunczendorph, Spylix, Kraftesdorph, Syfirdesdorph,
        Walthersdorf und die beiden Woytechsdorf, entsprechend dem Stand, wie diese Dörfer jetzt zur Zeit abgegrenzt sind oder einst waren oder vielleicht in Zukunft in ihren Eingrenzungen ringsum liegen werden, mit ihren Feldern, Wäldern, Gebüschen, Wiesen, Weiden, Gewässern, Fisch- und Jagdgründen sowie mit ihren Zugehörungen und jeglichen Nutzbarkeiten, damit sie dort, wenn es angebracht sein sollte, ein Kloster errichten können.
        Wir geben auch den erwähnten Brüdern noch Wälder dazu, die von den Vorgenannten anderweitig in ihrer Größe und Ausdehnung zu ungestörtem Gebrauch zu verwenden sind und sich von den Grenzen der vorgenannten Dörfer bis zu den allgemeinen Landesgrenzen ausdehnen. Und diese werden im Umkreis von folgenden Grenzlinien in der Art bestimmt, dass dieser Umkreis der vorgenannten Güter mit den gemeinsamen Grenzen Polens beginnen und mit diesen vollkommen zusammenfallen bis zur den Grenzen der Provinz Glaz, die dieser Umkreis wiederum berührt und sich noch weiter über die Berge erstreckt bis zur Quelle der March, die ebendort Gestalt annimmt. Deren Ufer begrenzt hierauf den genannten Umkreis gegen das Dorf Johannis zu, das an ihr liegt. Ebendieses Dorf sowie Slegelsdorf und Sybotend. grenzen an diesen Umkreis mit ihren Grenzen außerhalb und ebenso bilden dann die vorgenannten Orte Kunzendorf und Wynrebe den Abschluss dieses Umkreises innerhalb, wobei bei dem Vorausgeschichten dieser alte Grundsatz sorgfältig gewahrt bleibt, dass der steile Abfall des Regenwassers durch das gesamte genannte bergige und niedrig gelegene Gebiet auf beiden Seiten hüben und drüben die Grenzen von einander trennt. (d.h. Die March ist der Grenzfluss.)
        Außerdem geben wird den genannten Brüdern die freie Verfügungsgewalt, alle Rechtsfälle auf den genannten Gütern unterschiedslos abzuurteilen, sei es dass jene auf Erstattung von Geld oder Blut abzielen, oder auch die Rechtsfälle, die von Rechts wegen mit dem Todesurteil bestraft zu werden verdienen. Dies insgesamt und einzeln, so wie es weiter oben zum Ausdruck gebracht wurde, geben wir den genannten Brüder in Kamenz frei und ungebunden nach Eigentums- und Erbrecht zu ewigem Besitz, mit allem Recht und aller herrschaftlichen Gewalt in der Art, wie wir sie in Frieden viele Jahre innegehabt haben, auch mit allen Nutzbarkeiten, Goldgruben und Minen, die jetzt vorhanden sind oder dann in Zukunft noch zum Vorschein kommen können, so dass sie selbst auf keinerlei Weise auf irgendeinen Menschen in einer irgendwie gearteten Dienstbarkeit Rücksicht zu nehmen haben, sondern ihrerseits nur unser eingedenk sind in ihren Gebeten bei Gott.


        Gruß Konrad

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        • Kunzendorfer
          Erfahrener Benutzer
          • 19.10.2010
          • 2103

          #5
          Hallo Konrad,

          Vielen Dank, aber Deine Fleißaufgabe wäre nicht nötig gewesen, da ich eigentlich nur nach der Textpassage unterhalb des roten Textes fragte.

          Zu Deinem Beitrag stellen sich nun folgende Fragen:

          Du hast geschrieben: Deren Ufer begrenzt hierauf den genannten Umkreis gegen das Dorf Johannis zu, das an ihr liegt. Ebendieses Dorf sowie Slegelsdorf und Sybotend. grenzen an diesen Umkreis mit ihren Grenzen außerhalb und ebenso bilden dann die vorgenannten Orte Kunzendorf und Wynrebe den Abschluss dieses Umkreises innerhalb, wobei bei dem Vorausgeschichten dieser alte Grundsatz sorgfältig gewahrt bleibt, dass der steile Abfall des Regenwassers durch das gesamte genannte bergige und niedrig gelegene Gebiet auf beiden Seiten hüben und drüben die Grenzen von einander trennt (d.h. Die March ist der Grenzfluss.)

          Von wo bis wohin geht diese Textpassage?

          Der Grenzverlauf von der Quelle der March, entlang der March hin bis zu Hannsdorf (Johannis villa) ist mir soweit klar, jedoch der weitere Verlauf nicht ganz.

          Diesbezüglich habe ich mir erlaubt, eine fast maßstabsgetreue Karte anzufertigen, damit Du die Topographie verstehst.

          Die March ist fett und blau gezeichnet und biegt bei Hannsdorf nach Süden ab. Der Grenzverlauf oberhalb der March müsste Deiner Übersetzung nach entlang der Hügelkette (500 - 800m Seehöhe) bis zum Wald (grüne Grenzlinie) laufen, also dort wo das Regenwasser eben nach unten fließt, hüben und drüben der jeweilige Besitz liegen. Oder ist damit ebenfalls die Graupa, der Fluß, der von Altstadt weg bei Hannsdorf in die March einmündet gemeint?

          Eine weitere Frage, die sich stellt, ist, steht da wirklich Deren Ufer begrenzt hierauf den genannten Umkreis gegen das Dorf Johannis zu, das an ihr liegt? Ich frage deshalb so blöd, weil Hannsdorf (Johannis villa) ca. 1 km nörlich der March zu finden ist, zumindest das Hannsdorf, welches zuerst 1423 von den Hussiten "planiert" wurde und danach eben dort wieder errichtet wurde.


          Im Mittelalter war die Grenzfestlegung anscheinend ein bischen lockerer als heute, da gabs anscheinend nur meins hüben, deins drüben, da ein Wald, dort ein Berg und aus.


          Danke und LG

          Kunzendorfer
          Angehängte Dateien
          Zuletzt geändert von Kunzendorfer; 15.04.2011, 11:08.
          G´schamster Diener
          Kunzendorfer

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          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4847

            #6
            Probier ich es noch mal, vielleicht jetzt richtig.

            cuius litus deinceps dictas circumferencias determinat versus villam Johannis scilicet adiacentem,

            Dessen Ufer (d.h. der March) bestimmt hierauf den besagten Umkreis gegen Hansdorf hin, [und jetzt mein Fehler] das an ihm [= Umkreis, nicht March) liegt.


            quas eadem villa et Slegelsdorph ac Sybotendorph suis terminis exclusive distingunt ac sic postea
            Cunczendorph et Wynrebe ville predicte dictas circumferencias finiunt inclusive,


            Wir sind in Hansdorf, das einen Grenzpunkt darstellt. Wie geht es weiter?
            quas = Relativpronomen, bezogen auf circumferencias.
            Ich mache einen neuen Satz:
            Diesen Umkreis trennen ebendieses Dorf (= Hansdorf), Siegelsdorf und Sybotendorf mit ihren
            (Flur-/Gemeinde-)Grenzen außerhalb ab.
            Der Grenzverlauf geht also von Hansdorf aus nicht dem Fluss entlang, sondern ist zunächst durch die Flurgrenzen dieser drei Orte, die außerhalb liegen, definiert.
            Und ebenso (d.h. auch mit ihren Flurgrenzen) beenden dann, d.h. im weiteren Verlauf, die Dörfer...
            den genannten Umkreis im Innern, d.h. sie gehören zum Gebiet.

            Jetzt haben wir die Grenzen vollständig und sind wieder am Ausgangspunkt angelangt.
            Flurgrenzen.


            Nun kommt als Nachtrag eine rechtliche Bestimmung: Wobei bei dem vorher Gesagten (d.h. bei der Beschreibung des Grenzverlaufes) dieser alte Grundsatz/Gesetz sorgfältig einzuhalten ist:


            hac lege antiqua servata diligencius in premissis, quod proclivis aque pluvialis descensus per dicta loca
            montuosa et humilia universa metas hinc et inde ad latus utrumque disiungit.

            Es geht meiner Ansicht nach um das wichtige Wasser der March. Wem gehört der Fluss?
            Grundsatz, quod = dass
            proclivis descensus aquae pluvialis - der steile Abfall des Regenwassers (das sich in der March sammelt)
            durch das gesamte bergige und niedrig gelegene Gebiet hüben und drüben auf beiden Seiten die Grenzen von einander trennt.
            Das heißt: Die Grenze ist nicht in der Mitte des Flusses, sondern jeweils an den beiden Ufern.
            Das Wasser gehört damit niemandem bzw. beiden gleich und keiner kann beanspruchen, dass er mehr
            Wasserrecht hat oder das Wasser gar staut und ableitet.
            So sehe ich das jedenfalls.

            Gruß Konrad

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            • Kunzendorfer
              Erfahrener Benutzer
              • 19.10.2010
              • 2103

              #7
              Werten Konrad,

              Vielen herzlichen Dank für Deine ausführliche Erklärung. Du hast mir damit wirklich sehr geholfen.

              Nochmals Danke

              LG

              Kunzendorfer
              G´schamster Diener
              Kunzendorfer

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