Amtsprotokoll 1697

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • smashy
    Erfahrener Benutzer
    • 12.12.2008
    • 797

    [gelöst] Amtsprotokoll 1697

    Quelle bzw. Art des Textes: Verhörprotokoll Grafschaft Sigmaringen
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1697
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Sigmaringen PLZ 72488


    Hallo,
    hab ausversehen zuerst im Präfix gelöst anstatt ungelöst angeklickt.

    hier ein weiterer unklarer Text. Mit der Bitte um Vervollständigung:

    Datei1:
    Gabriel Pfaff produciert ein Schreiben von löblicher Kanzlei des Gotteshauses ..? vom 28.03.1682 laut dessen attestiert, daß Barbara Koller seel. seines Weibs Mutter sich ao 1637? in die Herrschaft nach Eggental verheiratet und mit Laib ergeben, nachher aber sein Weib außer der Ehe geboren habe, mit untertänigster Bittet selbe vermög fürstl. Maximilianischen Huldigung auf die Leibeigenschaft zu delieren.

    Datei2: (Fortsetzung)
    Bescheid: weilen aber bei gepflogener Heirat anno 1671 laut Protokoll sie ausdrücklich mit der Bedingung, obwohlen verhelich (=verehelicht?) zu
    Burgin? (=Bürgen?) aigen...? worden daß sie sich mit Laibeigenschaft an gnädigster Herrschaft ergeben solle, auch noch rechtmäßig nicht .."

    Viele Grüße,
    Daniel
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von smashy; 23.03.2011, 11:02.
    Namen+(Orte):
    Koch (Langenbach), Lauterbach (Wüschheim), Clemens (Wuppertal), Schwan (Gehweiler), Delzepich (Würselen), Delsupexhe (Belgien), Rüttgers (Würselen), Krauthausen (Arnoldsweiler?), Lüth (Aachen), von Polheim und von der Burg (Lennep), Braun (Aachen)
    Oswald (Sigmaringen), Fitz (Waldburg), Bentele und Stadler (Wasserburg a.B.), Wetzler (Wasserburg a.B.), Hutschneider (Neukirch a.B.), Freudigmann und Roggenstein (Hohenstein), Heinrich (Aichelau), Heinzelmann (Pfronstetten)
  • Michael
    Moderator
    • 02.06.2007
    • 4592

    #2
    Daniel,
    Bild 2:

    Beschaid.

    Weilen bey gepflognen Heürath in A[nn]o:
    1671. lauth Protocolls Sie außtrückhlich
    mit dem Beding, obwohlen unehelich zu
    Burgin angenohmen worden, daß sie sich
    mit Leibaigenschaft an g[nä]digst[er] Herrschaft
    ergeben solle, auch noch rechtmessig nit
    Viele Grüße
    Michael

    Kommentar

    Lädt...
    X