Heirat beurlaubter Soldaten

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  • christa-st
    Erfahrener Benutzer
    • 31.03.2009
    • 158

    #1

    [gelöst] Heirat beurlaubter Soldaten

    Hallo, ich hätte ein neues Anliegen und bitte um eure Hilfe.

    Aus dem Trauungsbuch 02/01 1784 bis 1836 Harmanschlag

    Matricula Online /Österreich/Niederösterreich (Westen): RK. Diözese St. Pölten / Harmanschlag/
    Trauungsbuch 02/01 02-Trauung_0001 (linke Seite)
    Link: https://data.matricula-online.eu/de/...2%252F01/?pg=5

    Was ich meine lesen zu können:

    Präsentations-Datum 20 Febr. 1780
    NB Vorschrift in Absicht auf Heiraten(?)
    Der beurlaubten Soldaten, so die Anweisung
    an die Hs.(hiesigen ?) Pfarrer entfällt, da (ß) sie

    1. Da sie bei der Heirath eines Beurlaubten von der
    Braut bei der Weltlichen Obrigkeit rbinden muß …..
    In keiner Gelegenheit zum Regimente, unter …..
    ….. sich ihr Mann aufhält, zu kommen, sich
    …… Versicherung von der ….. obrigkeit ………….
    lassen.
    2. …….. beurlaubten …….., …….. sich nicht
    …… ……… seiner Ehegattin /: Ausser wenn er zum
    Feldzuge, oder zur Exetertirzutzium ( exerzierendem) Regimente
    gehen muß :/ nicht zu ……………, Welche Erklä….
    rung wörtlich in (das) Trauung Protokoll einzuschreiben
    ist. 20.Febr. 1780



    Ich bedanke mich schon mal vorab
    Alfred

    NS. was ich noch vergessen habe zu erwähnen
    Auf der rechten Seite ist anscheinend über den Rand, Falz, Knigg oder ähnlichem geschrieben worden.
    Aber das wird euch sicher auch auffallen, was allerdings das lesen sehr behindert
    Zuletzt geändert von christa-st; 31.12.2025, 15:31.
  • M_Nagel
    Erfahrener Benutzer
    • 13.10.2020
    • 2176

    #2
    Hallo,

    ich lese wie folgt:

    Präsentattum 20 Febr. 1780

    NB. Vorschrift in Absicht auf die Heurathen
    der Beurlaubten Soldaten, so die Anweisung
    an die H. (Herren) Pfarrer enthält, daß sie

    1. Da sie bei der Heurath eines Beurlaubten die
    Braut bei der Weltlichen Obrigkeit verbinden muß
    in keiner Gelegenheit zum Regimente, unter wel-…..
    chem sich ihr Mann aufhält, zu kommen, sich
    diese Versicherung von der Ortsobrigkeit aufzeigen
    lassen.
    2. Keinen beurlaubten trauen, bevor er sich nicht
    erkläret seine Ehegatin /: Ausser wenn er zum
    Feldzuge, oder zur Exercirzeit zum Regimente
    gehen muß :/ nicht zu verlassen, welche Erklä-
    rung wörtlich in P (ddurchgestrichen) TrauungProtokoll einzuschreiben
    ist. 20.Febr. 1780
    Schöne Grüße
    Michael

    Kommentar

    • AlfredS
      Erfahrener Benutzer
      • 09.07.2018
      • 4120

      #3
      Hallo Namenskollege,
      ich würde so ergänzen:


      Præsentatum 20 Febr. 1780
      NB Vorschrift in Absicht auf die Heürathen
      der Beurlaubten Soldaten, so die Anweisung
      an die He.
      (Herren)Pfarrer entfällt, daßsie

      I mo
      (primo). Da sie bey der Heürath eines Beurlaubten von der
      Braut bey der Weltlichen Obrigkeit verbinden muß
      in keiner Gelegenheit zum Regimente, unter wel-
      chem sich ihr Mann aufhält, zu kommen, sich
      diese Versicherung von der Ortsobrigkeit aufzeigen
      lassen.
      II do
      (secundo) Keinen Beurlaubten trauen, bevor er sich nicht
      erklärt seine Ehegattin /: Ausser wenn er zum
      Feldzuge, oder zur Exercirzeit zumRegimente
      gehen muß :/ nicht zu verlassen, Welche Erklä-
      rung wörtlich in PTrauung Protokol einzuschreiben
      ist. 20 .Febr. 1780
      Zuletzt geändert von AlfredS; 28.12.2025, 21:16.
      Gruß, Alfred

      Kommentar

      • Schikwonneberg
        Erfahrener Benutzer
        • 22.03.2013
        • 401

        #4
        Danke Michael,
        aber für mich, frei: "Ich weiß nicht was soll es bedeuten"
        Danke für eine kleine Rückmeldung!
        Gruß Gerd

        Kommentar

        • jebaer
          Erfahrener Benutzer
          • 22.01.2022
          • 4548

          #5
          Hallo christa-st,

          in der Tat ist das Fragezeichen dem Falz geschuldet:

          Präsentatum 20 Febr. 1780
          NB Vorschrift in Absicht auf die Heürathen
          der beurlaubten Soldaten, so die Anweisung
          an die H.(erren)Pfarrer enthält, daßsie

          Imo da sie bey der Heürath eines Beurlaubten die(?)
          Braut bei der weltlichen Obrigkeit verbinden muß, daß
          In keiner Gelegenheit zum Regimente, unter wel-
          chemsich ihr Mann aufhält, zu kommen, sich
          diese Versicherung von der Ortsobrigkeit aufzeigen zu
          lassen.
          IIdo keinen Beurlaubten trauen, bevor er sich nicht
          erkläret seine Ehegatin ( Ausser wenn er zum
          Feldzuge, oder zur Exerzierzeit zum Regimente
          gehen muß ) nicht zu verlassen, welche Erklä-
          rung wörtlich in P.(farrliches) TraungProtokol einzuschreiben
          ist. 20. Febr. 1780


          LG Jens

          p.s.: Da war ich wohl ein wenig spät ...

          Erläuterungsversuch:
          1 Der trauende Geistliche muß bei der Hochzeit von der Braut eine Art eidesstattliche Versicherung verlangen, dass sie sich vom Regiment ihres zukünftigen Gattin fernhält,
          2. Der Bräutigam muss dem Traueintrag im Kirchenbuch seine schriftliche Erklärung beifügen, dass er sich von seiner zukünftigen Frau nicht entfernt, es sei denn zum Exerzieren oder im Krieg.
          Zuletzt geändert von jebaer; 29.12.2025, 23:23.
          Am besde goar ned ersd ingnoriern!

          Kommentar

          • Schikwonneberg
            Erfahrener Benutzer
            • 22.03.2013
            • 401

            #6
            Danke Jens für die Erläuterung
            Danke für eine kleine Rückmeldung!
            Gruß Gerd

            Kommentar

            • christa-st
              Erfahrener Benutzer
              • 31.03.2009
              • 158

              #7
              Hallo
              Euch allen vielen Dank.
              ( jebaer) vielen Dank für die extra Erklärung

              Viele Grüße
              Alfred

              Kommentar

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