Höhere Töchterschule 1864

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  • Pommernjunge
    Benutzer
    • 18.12.2025
    • 16

    #1

    [ungelöst] Höhere Töchterschule 1864

    Guten Abend,
    heute bitte ich um Lesehilfe für die dritte Seite. Auch diesmal fällt mein Lückentext eher bescheiden aus. Zudem gelingt es mir beim Übergang von Seite 7a zu Seite 7b nicht, eine sinnvolle Verbindung zwischen den beiden Texten herzustellen.
    Vielen Dank und ein besinnliches Weihnachtsfest!
    Mit freundlichen Grüßen
    Pommernjunge
    Angehängte Dateien
  • jebaer
    Erfahrener Benutzer
    • 22.01.2022
    • 4484

    #2
    Noch ein paar Ideen von mir:

    xxxx xxx auf die Lehrer und
    Beamten an „ Gymnasien,
    „ Progymnasien, Schullehrer-
    „ Seminaren, Taubstummen-
    „ und Blinden-Anstalten,
    „ Kunst- und höheren Bürger-
    „ schulen“ Es erscheint mir
    mindestens zweifelhaft, ob
    unter dem letzteren xxxx
    durch andere Schulen ver-
    standen werden dürfen,
    als sie auf Grund der
    Instruction vom 8 März
    1832 zu Entlastungs - xxxx
    schungen beabsichtigten und
    nach xx der V.O. vom 9
    Decbr 1842 (Ges. S. 1843
    Ste 1) unter Leitung der
    Provinzial - Schul - Colle-
    gien stehenden höheren
    Bürger- und xxxschulan-
    stalten man eine andere
    Auslegung xxxx xxxx
    so würden alle ----
    öffentlichen Schulen, welche
    nicht lediglich zu den Ele-
    mentar-und allgemeinen
    Bürger-Schulen gehören, der
    VO vom 28 Mai 1846 unter-
    liegen. Dies würde unter-
    deßens mit den in den
    xxxx


    LG Jens
    Zuletzt geändert von jebaer; Gestern, 01:54.
    Am besde goar ned ersd ingnoriern!

    Kommentar

    • M_Nagel
      Erfahrener Benutzer
      • 13.10.2020
      • 2157

      #3
      nach § 2 auf die Lehrer und
      Beamten an „ Gymnasien,
      „ Progymnasien, Schullehrer-
      „ Seminarien, Taubstummen-
      „ und Blinden-Anstalten,
      „ Kunst- und höheren Bürger-
      „ schulen“. Es erscheint mir
      mindestens zweifelhaft, ob
      unter dem letzteren Aus-
      druck andere Schulen ver-
      standen werden dürfen,
      als die auf Grund der
      Instruction vom 8 März
      1832 zu Entlassungs - Prü-
      fungen berechtigten und
      nach § 2 der V.O. vom 9
      Decbr 1842 (Ges. S. 1843
      Ste 1) unter Leitung der
      Provinzial - Schul - Colle-
      gien stehenden höheren
      Bürger- und Realschulen.
      Wollte man einer anderen
      Auslegung xxxx folgen,
      so würden alle xxxx
      öffentlichen Schulen, welche
      nicht lediglich zu den Ele-
      mentar-und allgemeinen
      Bürger-Schulen gehören, der
      VO vom 28 Mai 1846 unter-
      liegen. Dies würde min-
      destens mit den in den
      ...
      Zuletzt geändert von M_Nagel; Gestern, 15:58.
      Schöne Grüße
      Michael

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