Lesehilfe für Hauskauf in Zittau 1833 Seite 1 von 2 erbeten

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  • Balle
    Erfahrener Benutzer
    • 22.11.2017
    • 3439

    [gelöst] Lesehilfe für Hauskauf in Zittau 1833 Seite 1 von 2 erbeten

    Ich bitte um etwas Lesehilfe
    Was ich lesen kann:
    Wir, das Stadtgericht zu Zittau, urkunden und
    ..... hiermit, daß, ..... des Karl Ernst Brösel,
    Handelsmann allhier zugehörig .... in der Sandgrube
    allhier gelegenes
    Hausgrundstück nebst ........
    in .... ...lagung .......
    ...... feilgeboten .......
    Johann Gottlob (?) Förstern
    allhier
    und auch für 95 rt sage
    Fünf und Neunzig Thaler
    verkauft und, da derselbe die Kaufsumme vollständig
    ......... .... hat, ihn.......
    tenlich ...judiciert worden ist.

    Zu bemerken ist
    1. daß den jetzigen Besitzer das ....
    zungsmäßige ..... jeder
    zeit in brauchbarem Zustande zu
    erhalten hat.
    2. daß nach dem vorigen Kaufbriefe
    d.d. ratif. 12. März 1818 der Vor-
    besitzer Johann Christoph Brösel für
    sich und seine Ehefrau unentgeltlich
    die obere Stube nebst Stubenkammer,

    Ich bitte um Korrektur und Ergänzung
    Vielen Dank

    Viele Grüße
    Manfred
    Bildschirmfoto 2025-09-13 um 21.49.55.png
    Zuletzt geändert von Balle; Gestern, 20:06.
    Lieber Gruß
    Manfred
  • AlfredS
    Erfahrener Benutzer
    • 09.07.2018
    • 3679

    #2
    Schon arg pixelig - daher mit Unsicherheiten:

    Wir, das Stadtgericht zu Zittau, urkunden und
    bestetigen hiermit, daß, nachdem das Karl Ernst Brösel,
    Handelsmann allhier zugehörig gewesenes in der Sandgrube
    allhier gelegenes
    Hausgrundstück nebst Höfchen
    in Folge Ausklagung, .... ... nothwendiger S...
    .....tion feilgeboten .......
    Johann Gottlob (?) Förstern
    allhier
    und auch für 95 rt sage
    Fünf und Neunzig Thaler
    verkauft und, da derselbe die Kaufsumme vollständig
    ... ...gerichtlichen ...te ...gt hat, ihm auch richt-
    terlich adjudicirt worden ist.

    Zu bemerken ist
    1. daß der jetzige Besitzer das ord-
    nungsmäßige Feuer(?)...the jeder-
    zeit in brauchbarem Zustande zu
    erhalten hat.
    2. daß nach dem vorigen Kaufbriefe
    d.d. ratif. 12. März 1818 der Vor-
    besitzer Johann Christoph Brösel für
    sich und seine Ehefrau unentgeltlich
    die obere Stube nebst Stubenkammer,
    Zuletzt geändert von AlfredS; 13.09.2025, 23:19.
    Gruß, Alfred

    Kommentar

    • jebaer
      Erfahrener Benutzer
      • 22.01.2022
      • 4039

      #3
      auf dem Wege nothwendiger Sub-
      hastation


      cum(?) gerichtlichen Deposita(?) erlegt hat

      Feuergeräthe


      LG Jens
      Zuletzt geändert von jebaer; Gestern, 04:36.
      Am besde goar ned ersd ingnoriern!

      Kommentar

      • M_Nagel
        Erfahrener Benutzer
        • 13.10.2020
        • 2125

        #4
        vom? gerichtlichen Deposito erlegt hat
        Schöne Grüße
        Michael

        Kommentar

        • Balle
          Erfahrener Benutzer
          • 22.11.2017
          • 3439

          #5
          Ich danke euch.
          Lieber Gruß
          Manfred

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