Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen. So langsam komme ich zu Ende des Grundbucheintrages. Aber es sind noch offene Wort und da hoffe ich erneut auf eure Hilfe und Geduld. Vielen, vielen Dank für die Mithilfe. Ganz liebe Grüße, Stefan aus Lübeck.
SAM-1037
Sub Rubrica I. ist die Eintragung des ?ith: pahs: nach Maßgabe der genannten 8 bäuerlichen Schulzen im Rezesse, welcher zu Marien 1829 in Wirksamkeit getreten zu ?, und sind verbruf? Den jetzigen Besitzern als Eigenthümer darin aufzuführen. Die 5 Bauern und 3 Kossäten sind nach Maßgabe des Attestes E. Köngl. O.L.G vom 19. Aug. 1835 vier ? Segenthin abgeschrieben. Dem Werth ins ? ist auf 1038 Reichtstaler 21 Groschen 4 Pfennige und der vier Kossäten? Auf 247 Reichstaler ermittelt, welcher Werth im Hypothekenbuch zu vermerken, so wie auch daß der Besitzer des Grundstück nur zu ¼ des Werthes mit Schulden belasten darf.
Sub Rubrica II. sind einzutragen: Onera perpetua[i] ?.
4 Reichstaler 4 Groschen 5 3/5 Pfennige: welches jeder Bauer jahrjährlich zur Kreiskasse zu entrichten hat.
Die Kossäten haben an die Kreiskasse jeder zu entrichten
1 Reichtstaler 19 Groschen 6 2/3 Pfennige: Contribution
2 Reichstaler 2 Groschen 3 Pfennige
gefallenen Bauernwiesen ? sind, ? ? und außerdem noch jährlich 10 Manneshandtagen .
Bei den Kossäten ist hierbei einzutragen:
Jeder Kössät leistet 10 Mannes- und 10 ?tage der Grafschaft. Die ?- und Handtage ? nlich nur 2 Tage und diese auch nicht unmittelbar auf einander ver? werden und sind ab?.
Alle diese Eintragungen geschehen auf Grund des § 25 Rezesses.
Sub Rubrica III. ist Nichts einzutragen.
Unterschriften der Anwesenden
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original überein. Roetzenhagen den 15 Februar 1876
Patrimonial Gericht Segenthin[iv]
[i] beständige Lasten und Einschränkungen des Eigentums oder der Benutzungsrechte
[ii] Grundsteuer
[iii] Das Kavalleriegeld war eine Steuer, die im 18. Jahrhundert in Preußen von der Landbevölkerung zu zahlen war. Das Kavalleriegeld löste die Verpflichtung ab, die Kavallerie mit der notwendigen Naturalverpflegung auszustatten, nachdem 1717 die gesamte Kavallerie vom Land in die Städte verlegt worden war.
[iv] Ein Patrimonialgericht war eine von adeligen Grundherren ausgeübte, vom Staat unabhängige Rechtsprechung über ihre Untertanen und das Landgut (Patrimonium). Diese Gerichte übten im Mittelalter und bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die sogenannte Grundgerichtsbarkeit aus. Sie wurden als "Privatgerichte" kritisiert und im Zuge der Bauernbefreiung und der allgemeinen Reformen in den meisten deutschen Ländern bis spätestens 1877 abgeschafft.
SAM-1037
Sub Rubrica I. ist die Eintragung des ?ith: pahs: nach Maßgabe der genannten 8 bäuerlichen Schulzen im Rezesse, welcher zu Marien 1829 in Wirksamkeit getreten zu ?, und sind verbruf? Den jetzigen Besitzern als Eigenthümer darin aufzuführen. Die 5 Bauern und 3 Kossäten sind nach Maßgabe des Attestes E. Köngl. O.L.G vom 19. Aug. 1835 vier ? Segenthin abgeschrieben. Dem Werth ins ? ist auf 1038 Reichtstaler 21 Groschen 4 Pfennige und der vier Kossäten? Auf 247 Reichstaler ermittelt, welcher Werth im Hypothekenbuch zu vermerken, so wie auch daß der Besitzer des Grundstück nur zu ¼ des Werthes mit Schulden belasten darf.
Sub Rubrica II. sind einzutragen: Onera perpetua[i] ?.
- 3 Reichstaler 9 Groschen 1 2/5 Pfennige : Contribution[ii]
- 25 Groschen 4 1/5 Pfennige: Cavallerie Geld[iii]
4 Reichstaler 4 Groschen 5 3/5 Pfennige: welches jeder Bauer jahrjährlich zur Kreiskasse zu entrichten hat.
Die Kossäten haben an die Kreiskasse jeder zu entrichten
1 Reichtstaler 19 Groschen 6 2/3 Pfennige: Contribution
- 12 Groschen 8 1/3 Pfennige: Cavallerie Geld
2 Reichstaler 2 Groschen 3 Pfennige
- Abgaben an die Geistlichkeit sind auf Grund des § 19 des Rezesses einzutragen, von jedem der 5 Bauern: 8 Metzen Roggen, 12 Metzen Hafer, neun Stiegen? Eier, 1 Fuder Torf, alle 2 Jahr eine lebendige Gans, welches auf Grund des Rezesses § 20 einzutragen ist.
- Communal Abgaben nach Maßgabe des Rezesses § 24.
- Muß jeder der 5 Bauern statt der gesetzlich zu ? 13 zwisch?? ? ? Hütung ?, welche bei dem Herrschaftlichen ?wiesen mit Einschluß der dem Dan? aus der Theilung nach zu-
gefallenen Bauernwiesen ? sind, ? ? und außerdem noch jährlich 10 Manneshandtagen .
Bei den Kossäten ist hierbei einzutragen:
Jeder Kössät leistet 10 Mannes- und 10 ?tage der Grafschaft. Die ?- und Handtage ? nlich nur 2 Tage und diese auch nicht unmittelbar auf einander ver? werden und sind ab?.
Alle diese Eintragungen geschehen auf Grund des § 25 Rezesses.
Sub Rubrica III. ist Nichts einzutragen.
Unterschriften der Anwesenden
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original überein. Roetzenhagen den 15 Februar 1876
Patrimonial Gericht Segenthin[iv]
[i] beständige Lasten und Einschränkungen des Eigentums oder der Benutzungsrechte
[ii] Grundsteuer
[iii] Das Kavalleriegeld war eine Steuer, die im 18. Jahrhundert in Preußen von der Landbevölkerung zu zahlen war. Das Kavalleriegeld löste die Verpflichtung ab, die Kavallerie mit der notwendigen Naturalverpflegung auszustatten, nachdem 1717 die gesamte Kavallerie vom Land in die Städte verlegt worden war.
[iv] Ein Patrimonialgericht war eine von adeligen Grundherren ausgeübte, vom Staat unabhängige Rechtsprechung über ihre Untertanen und das Landgut (Patrimonium). Diese Gerichte übten im Mittelalter und bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die sogenannte Grundgerichtsbarkeit aus. Sie wurden als "Privatgerichte" kritisiert und im Zuge der Bauernbefreiung und der allgemeinen Reformen in den meisten deutschen Ländern bis spätestens 1877 abgeschafft.
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