Hallo,
ich habe hier einen Kaufvertrag aus dem Jahre 1783.
Könntet Ihr mir helfen und den Vertrag nochmal Korrektur lesen und an den entsprechenden Stellen vervollständigen?
Bei den lateinischen Passagen, wäre ein Übersetzung im Zusammenhang sehr hilfreich.
Vielen Dank.
Mathias
Hier der Link zum Scan: http://www.mhvimmobilien.de/ahnen/6%20002.jpg
So, hier mein Leseversuch - Seite 3:
gehabt, [b...ßen] genutzet und gebrau-
chet, [verrichtet] und vergeben, oder
wie er daßelbe hätte nützen und
gebrauchen sollen, können, oder
[....gen], an auch im Eingange be-
nannten Samuel Mohren
[....] eigenthümlich um und
für Fünf und Achtzig Thalern
in [güten] Chursächs. [Canerntions-]
[münzsorten] ganzen abgehandel-
ter und verglichener Kaufsum-
men. Wann dann Verkäufer
[deßen] von dieser Kaufsumme
Dreyßig Thaler -- -- bereits rich-
tig und baar von Käufern aus-
gezahlt erhalten bekennet, und
denselben über den richtigen Em-
pfang mit Begebung der [......licht]
nicht baar gezahlt oder erhalte-
nen Geldes hierdurch gebührend
quittiert, am [eben] beide Con-
trahenten sich nach dahin mit-
einander verglichen daß Käu-
fer 30. Thaler zu Michaelis c. (urrenti = laufenden) a. (nni = des Jahres)
baar an Verkäufern abführen,
ich habe hier einen Kaufvertrag aus dem Jahre 1783.
Könntet Ihr mir helfen und den Vertrag nochmal Korrektur lesen und an den entsprechenden Stellen vervollständigen?
Bei den lateinischen Passagen, wäre ein Übersetzung im Zusammenhang sehr hilfreich.
Vielen Dank.
Mathias
Hier der Link zum Scan: http://www.mhvimmobilien.de/ahnen/6%20002.jpg
So, hier mein Leseversuch - Seite 3:
gehabt, [b...ßen] genutzet und gebrau-
chet, [verrichtet] und vergeben, oder
wie er daßelbe hätte nützen und
gebrauchen sollen, können, oder
[....gen], an auch im Eingange be-
nannten Samuel Mohren
[....] eigenthümlich um und
für Fünf und Achtzig Thalern
in [güten] Chursächs. [Canerntions-]
[münzsorten] ganzen abgehandel-
ter und verglichener Kaufsum-
men. Wann dann Verkäufer
[deßen] von dieser Kaufsumme
Dreyßig Thaler -- -- bereits rich-
tig und baar von Käufern aus-
gezahlt erhalten bekennet, und
denselben über den richtigen Em-
pfang mit Begebung der [......licht]
nicht baar gezahlt oder erhalte-
nen Geldes hierdurch gebührend
quittiert, am [eben] beide Con-
trahenten sich nach dahin mit-
einander verglichen daß Käu-
fer 30. Thaler zu Michaelis c. (urrenti = laufenden) a. (nni = des Jahres)
baar an Verkäufern abführen,
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