Scheidungsurteil

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  • fredrena
    Erfahrener Benutzer
    • 23.02.2022
    • 1136

    [ungelöst] Scheidungsurteil

    guten Tag

    Ich brauche Sie für die Transkription seiner beiden Dokumente (Scheidungsurteil) die Qualität ist ein wenig verschwommen.

    Ich danke Ihnen

    Mit freundlichen Grüßen
    Angehängte Dateien
  • AlfredS
    Erfahrener Benutzer
    • 09.07.2018
    • 3516

    #2
    Blatt 1:


    No: 15 des Heiratsregisters

    IM NAMEN DES VOLKES!
    ??, am 03.05.1923
    ??, Gerichtsschreiber

    Stempel:
    30. Juni 1923
    4. November 1924
    ??name J(ustiz)obersekretär

    In Sachen des Lageristen Theodor Sauerbrey in Neuwied, Pfarrstr. 10, Klägers,
    - Prozessbevollmächtigter: R.A. Sayn in Neuwied -
    gegen
    dessen Ehefrau Elisabeth Sauerbrey geborene Monreal in Kettig, Ader-
    nacherstr. 66 - Beklagte
    - Prozessbevollmächtigter R.A. Dr. Bergheim in Neuwied
    wegen Ehescheidung
    hat die II. Zivilkammer des Landgerichts in Neuwied
    auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1923
    unter Mitwirkung des Landesgerichtsdirektors Richter und der Land-
    gerichtsräte Gerber und Ecker
    für Recht erkannt:
    Die am 25. April 1908 vor dem Standesbeamten zu Duisburg ge-
    schlossene Ehe der Parteien wird auf die Widerklage der Beklagten
    geschieden. Kläger wird für den allein schuldigen Teil erklärt und
    verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    Tatbestand
    Die Parteien haben am 25. April 1908 vor den Standesbeamten in
    Duisburg die Ehe miteinander geschlossen Sie sind beide katholi-
    scher Konfession. Aus der Ehe ist ein jetzt dreizehnjähriges Kind
    hervorgegangen.
    Kläger begehrt Scheidung der Ehe.
    Nachdem er ursprünglich beantragt, hat die Ehe der Parteien zu
    scheiden, die Beklagte für den schuldigen Teil zu erklären und ihr
    die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, hat er in dem letzten
    Verhandlungstermin keinen Antrag mehr gestellt, sondern erklärt,
    nicht mehr auftreten zu wollen.
    Unterschrift Theodor Sauerbrey in Andernach
    Zuletzt geändert von AlfredS; 04.07.2025, 17:29.
    Gruß, Alfred

    Kommentar

    • AlfredS
      Erfahrener Benutzer
      • 09.07.2018
      • 3516

      #3
      Blatt 2:

      Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Ehe der Parteien
      zu scheiden, den Kläger für den alleinschuldigen Teil zu erklären
      und ihm die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
      Bezüglich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den
      Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, sowie auf das in den
      Protokollen niedergelegte Ergebnis der Beweisaufnahme ??
      Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Andernach VII 4257 ??
      nommen.

      Entscheidungsgründe
      Nachdem Kläger erklärt hat, nicht mehr auftreten zu wollen
      und demgemäß auch keinen Antrag mehr gestellt hat, war nur mehr
      die Widerklage der Beklagten eine Entscheidung zu treffen. Diese ??
      nach Ansicht des Gerichts begründet. Die Zeugin Anna Müller aus
      Neuwied(?) hat auf die Frage, ob Sie mit dem Kläger Ehebruch getrie-
      ben habe, das Zeugnis verweigert, da sie sich sonst der Gefahr
      strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Daraus hat das Gericht
      nach Lage der Sache den Schluß gezogen, daß es tatsächlich zwischen
      der Zeugin Müller und dem Kläger zum außerehelichen Geschlechts-
      verkehr gekommen ist. Dieser Schluss ist umso mehr gerechtfertigt, ??
      der Kläger in den Akten VII 4257 des Amtsgerichts Andernach be??
      Vormundschaft über das Kind der unverehelichten Anna Maria
      Müller zu Protokoll erklärt hat, daß er die Vaterschaft des am
      30. Juni 1921 geborenen Kindes Anneliese Emma anerkenne und sich
      verpflichtet hat, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. -
      Gemäß § 1574 BGB war auszusprechen, daß Kläger die alleinige Schuld
      an der Scheidung trägt. Die Kostenentscheidung beruht auf
      § 91 Z.P.O., wobei zu berücksichtigen ist, daß auch die Kosten
      des Rechtsstreits 2 R 7/22 zu den dem Kläger auferlegten Kosten
      gehören, da die beiden Verfahren 2 R 5/22 und 7/22 zur gemein-
      schaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind.

      gez. Richter, Gerber, Ecker
      Ausgefertigt
      Neuwied, den 2. November 19 25
      Gruß, Alfred

      Kommentar

      • theodorwilhelm
        Erfahrener Benutzer
        • 22.04.2024
        • 194

        #4
        Zitat von AlfredS Beitrag anzeigen
        Blatt 2:

        Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Ehe der Parteien
        zu scheiden, den Kläger für den alleinschuldigen Teil zu erklären
        und ihm die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
        Bezüglich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den
        Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, sowie auf das in den
        Protokollen niedergelegte Ergebnis der Beweisaufnahme ??
        Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Andernach VII 4257 ??
        nommen.

        Entscheidungsgründe
        Nachdem Kläger erklärt hat, nicht mehr auftreten zu wollen
        und demgemäß auch keinen Antrag mehr gestellt hat, war nur mehr
        die Widerklage der Beklagten eine Entscheidung zu treffen. Diese ??
        nach Ansicht des Gerichts begründet. Die Zeugin Anna Müller aus
        Neuwied(?) hat auf die Frage, ob Sie mit dem Kläger Ehebruch getrie-
        ben habe, das Zeugnis verweigert, da sie sich sonst der Gefahr
        strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Daraus hat das Gericht
        nach Lage der Sache den Schluß gezogen, daß es tatsächlich zwischen
        der Zeugin Müller und dem Kläger zum außerehelichen Geschlechts-
        verkehr gekommen ist. Dieser Schluss ist umso mehr gerechtfertigt, ??
        der Kläger in den Akten VII 4257 des Amtsgerichts Andernach be??
        Vormundschaft über das Kind der unverehelichten Anna Maria
        Müller zu Protokoll erklärt hat, daß er die Vaterschaft des am
        30. Juni 1921 geborenen Kindes Anneliese Emma anerkenne und sich
        verpflichtet hat, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. -
        Gemäß § 1574 BGB war auszusprechen, daß Kläger die alleinige Schuld
        an der Scheidung trägt. Die Kostenentscheidung beruht auf
        § 91 Z.P.O., wobei zu berücksichtigen ist, daß auch die Kosten
        des Rechtsstreits 2 R 7/22 zu den dem Kläger auferlegten Kosten
        gehören, da die beiden Verfahren 2 R 5/22 und 7/22 zur gemein-
        schaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind.

        gez. Richter, Gerber, Ecker
        Ausgefertigt
        Neuwied, den 2. November 19 25
        Guten Abend,

        vielen Dank für diese Transkription.

        Mit freundlichen Grüßen,

        Fred

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