Hallo zusammen!
Auch hier bin ich leider überfordert. Wer kann mir helfen? Ich habe nicht jede zweifelhafte Lesung rot markiert.
Verpflichte mich demnach vor mich und meine Mittbeleh=
neten, daß wohlgemeldeten Herren von der Asseburg und Ihren
Erben ich und Sie solches Lehns wegen hold seÿn, frommen und
bestes thun und schaffen. Schaden und Arger aber wehren und
abwenden, auch in Rath und That nicht seÿn, die wieder dieselbe
seÿn und für genommen werden, dazu die Lehne so offten
ein Fall kommt gesinnen und empfahen, dieselben auch an
keinem andern Orthe dann für den Herrn von der Asse=
burg und deroselben Mannen oder deren Lehnscurie ver=
rechten, das Lehn nicht verringern oder schmählern, auch oh=
ne lehnsherrlichen Consens oder Bewilligung davon
nichts alieniren verpfänden, noch veräußern, son=
dern vielmehr stärcken, und sonsten alles andere thun
und leisten soll und will, was ein Lehnsmann gegen
seinen Lehnsherrn zu thun schuldig ist. Alles getreülich
und ohne Gefährde Zu Urkund habe ich diesen meinen
Lehns Revers mit eigener Hand unterschrieben und
mit meinem Pettschafft bestätiget geschehen und
gegeben. Braunsch(weig) d(en) 11 t(en) Martii 1721
Jonas Bötel
Vielen Dank und viele Grüße
consanguineus
88r.jpg
Auch hier bin ich leider überfordert. Wer kann mir helfen? Ich habe nicht jede zweifelhafte Lesung rot markiert.
Verpflichte mich demnach vor mich und meine Mittbeleh=
neten, daß wohlgemeldeten Herren von der Asseburg und Ihren
Erben ich und Sie solches Lehns wegen hold seÿn, frommen und
bestes thun und schaffen. Schaden und Arger aber wehren und
abwenden, auch in Rath und That nicht seÿn, die wieder dieselbe
seÿn und für genommen werden, dazu die Lehne so offten
ein Fall kommt gesinnen und empfahen, dieselben auch an
keinem andern Orthe dann für den Herrn von der Asse=
burg und deroselben Mannen oder deren Lehnscurie ver=
rechten, das Lehn nicht verringern oder schmählern, auch oh=
ne lehnsherrlichen Consens oder Bewilligung davon
nichts alieniren verpfänden, noch veräußern, son=
dern vielmehr stärcken, und sonsten alles andere thun
und leisten soll und will, was ein Lehnsmann gegen
seinen Lehnsherrn zu thun schuldig ist. Alles getreülich
und ohne Gefährde Zu Urkund habe ich diesen meinen
Lehns Revers mit eigener Hand unterschrieben und
mit meinem Pettschafft bestätiget geschehen und
gegeben. Braunsch(weig) d(en) 11 t(en) Martii 1721
Jonas Bötel
Vielen Dank und viele Grüße
consanguineus
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