Guten Morgen!
Hier habe ich noch ein Schriftstück von 1712, aus derselben Feder wie das vorige. Wer kann helfen?
Actum Halberstadt den 30t(en) Maÿ 1712.
Jonas Böthel auß Hedeber produciret
einen original Lehnbrieff von H(errn). Con=
stantin von der Asseburg de dato den
23t(en) Junÿ 1696 wodurch Heinrich Bö=
thel zu Hedeber, zu Mittbehuff seines
Brüders Tielen, dann seines Vettern
Carsten, Andreaß Sohn /:Jonas Bothels
Vater:/ mit einem Hoffe und 1. Huffe
Landes zu Hedeber, und einem Hoffe
und einer Huffe Landes zu Seinstedt
beliehen worden. Weil nun aber da=
mahlige Lehnträger vor 1 1/2 Jahren, und
vor wenig Wochen, des imploranten? Vater
Carsten Böthel ebenmessig verstor=
ben, die Vettern auch ohne Erben abgegan=
gen, also diese Lehn numehr alhier auf Ihn
stünde, welchem von denen Herrn
von der Asseburg die Lehn bereits gege=
ben weher?, deren hierüber? erhaltene
Brieffe er bey künfftiger Belehnung
vorzeigen wolte, bath er dazu termi=
num anzusetzen, und vorerst den
MuthSchein zu ertheilen.
Jonas Bötheln ist vorerst über die getha=
ne Muthung, Schein ertheilet, und soll
derselbe so bald des H(errn). Senioris von
der Asseburg solches gelegen seyn wird,
zu Untersuchung dieser Lehnsache, abge=
laden, und dem Befinden nach,
nicht rechtlicher Verordnung ........
werden. Halberstadt den 30t(en) Maÿ 1712.
Vielen Dank und viele Grüße
consanguineus
86r.jpg
86v.jpg
Hier habe ich noch ein Schriftstück von 1712, aus derselben Feder wie das vorige. Wer kann helfen?
Actum Halberstadt den 30t(en) Maÿ 1712.
Jonas Böthel auß Hedeber produciret
einen original Lehnbrieff von H(errn). Con=
stantin von der Asseburg de dato den
23t(en) Junÿ 1696 wodurch Heinrich Bö=
thel zu Hedeber, zu Mittbehuff seines
Brüders Tielen, dann seines Vettern
Carsten, Andreaß Sohn /:Jonas Bothels
Vater:/ mit einem Hoffe und 1. Huffe
Landes zu Hedeber, und einem Hoffe
und einer Huffe Landes zu Seinstedt
beliehen worden. Weil nun aber da=
mahlige Lehnträger vor 1 1/2 Jahren, und
vor wenig Wochen, des imploranten? Vater
Carsten Böthel ebenmessig verstor=
ben, die Vettern auch ohne Erben abgegan=
gen, also diese Lehn numehr alhier auf Ihn
stünde, welchem von denen Herrn
von der Asseburg die Lehn bereits gege=
ben weher?, deren hierüber? erhaltene
Brieffe er bey künfftiger Belehnung
vorzeigen wolte, bath er dazu termi=
num anzusetzen, und vorerst den
MuthSchein zu ertheilen.
Jonas Bötheln ist vorerst über die getha=
ne Muthung, Schein ertheilet, und soll
derselbe so bald des H(errn). Senioris von
der Asseburg solches gelegen seyn wird,
zu Untersuchung dieser Lehnsache, abge=
laden, und dem Befinden nach,
nicht rechtlicher Verordnung ........
werden. Halberstadt den 30t(en) Maÿ 1712.
Vielen Dank und viele Grüße
consanguineus
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