Erbitte Lesehilfe: Gesuch von 1687 (Teil 1)

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  • consanguineus
    Erfahrener Benutzer
    • 15.05.2018
    • 7277

    [ungelöst] Erbitte Lesehilfe: Gesuch von 1687 (Teil 1)

    Hallo zusammen!

    Hier habe ich ein interessantes Schriftstück, das ich aber, insbesondere die Abkürzungen, nicht komplett enträtseln kann. Scheint im juristischen Teil einiges an (abgekürztem) Latein zu sein. Das muss erst einmal enträtselt werden. Übersetzung kann dann später im Fremdsprachenthread erfolgen.


    Durchleuchtigste Hertzoge
    Gnädigste Fürsten und Herren,

    Ew: Ew. Hochfürst(liche) H(erren): H(erren): wollen gnädigst
    geruhen Ihro in tieffester Demuth supplicirent
    unterthänigst vortragen zu laßen, welcher
    gestalt der Gogreffe Sampleben zu Biwende
    jüngsthen beÿ Vermeÿ​dung wircklicher
    Execution int....iret und angedeutet,
    daß ich von meinem freÿ​en Hoffe den Dienst=
    geldansatz alß 36. Th(a)l(e)r. pro mea quota in
    continenti herbeÿ​tragen und entrichten solte.
    Wenn nun aber, Gnädigste Fürsten undt Herren
    von diesem freÿ​en Hoffe, /: womit ex tenore
    eines hierüber sprechenden und C.... bishier=
    beÿ​ gehenden Erb Lehnbrieffes d(e). a(nn)o: 1671
    abereinst de noro franck und freÿ​ bleiben :/
    in 30. und mehr Jahren keine rusticas præ​s=
    tationes, entweder in natura, oder aber
    dafür Gelt gezahlet, außer daß ...........
    ..... mit 2. freÿen Pferden bitweis ge=
    dienet, præstiret nachgefodert weini=
    ger die Gefahren deßenthalber Executive
    bedrohet oder angefochten werden.
    So habe ich doch, ungeachtet ich mich uff den Erb
    Lehnbrieff gegründet, auff des Gogreffen
    gestrenges Anhalten demselben darauff
    ..... 10 Th(a)l(e)r:, undt zwar aus Furcht undt
    Zwanck der angedroheten Execution zahlen
    müßen; Nun wolte ich solch abgehe
    heischtes Dienstgelt so unwieder sprechlich
    so unterthänigst, ja willig und gerne dulden
    und erlegen, wen dieser freÿe Hoff mit diesen
    onere dem Rentereÿ Ambte verschaffet undt

    es dabeÿ hergebracht wehre, undt nicht ......=
    mehr der mentionirte Erb Lehnbrieff, dem ich
    beständigst in...riren muß, da wieder milit.....
    gleich ich wie ich den mir abgeheischten monat(lichen). Contri=
    butions=Ansatz, und daß ........, so mir obge=
    legen, in ohnweigerlichen Gehorsam der
    Schuldigkeit noch allemahl bishierzu beÿgetrag(en)
    und contribuiret, alleine, weilen bekanten
    Lehn Rechtens: daß ein Lehnman nicht ....... hat
    daß er dem Lehngut einige Servitut oder
    Dienstbarkeit aufflegen, oder dem Lehnherrn
    zum Schaden bewilligen, ut in ....... rei cum tribus
    ....: ..... 2. Feud. 8. Es bewillige den der Lehn
    Herr .......: curt. in 4. part. sui tract: Feud:
    fol. 4 3. ..... 14. ubi contudit quod vasallus
    Domino Feudi non præ​judicare ......
    Mel. d. l. p: 50. Als gelanget an Ew Ew:
    Hochfürst(liche). H(erren) H(erren). mein unterthänigstes Suchen
    und höchst flehentlichste Bitte, sie in Hochfürst(lichen).
    Gnaden geruhen, mir Ihro Hochfürst(liche). angebohr-
    ner und ....... geprießener Clemence noch,
    so gnädigst zu erscheinen und ab favorem Feudi
    des angesetzten und abgeheischten Dienstgeldes
    halber die Hochfürst(liche). gnädigste Verordnunge
    zu thun, das ich vigore Erblehnbrieffes sol-
    cher Dienstfreÿheit förtershin auch wircklichen
    genoß.. .....pfinden und dem alten Herkom(m)en
    nach es dabeÿ gelaßen werden möge.
    Maßen ich von denen in gedachtem Erblehn
    brieffe inferirten 14. Hueffen Ländereÿ, mir
    6. Hueffen und 1 1/2 Hueffe Erblandt beÿ diesem
    freÿen Hoffe unterm Pfluge habe, und die übri=
    gen 8. Hueffen meine Mitbeschriebenen unter sich
    getheilet haben, davon auch der Dienst außerdem


    (Fortsetzung foilgt in einem anderen Thread)

    Vielen Dank und viele Grüße
    consanguineus


    42r.jpg


    42v.jpg
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  • M_Nagel
    Erfahrener Benutzer
    • 13.10.2020
    • 2102

    #2
    Hallo,

    ... jüngsthin beÿ Vermeÿdung wircklicher
    Execution mir intimiret und angedeutet,
    daß ich von meinem freÿ​en Hoffe den Dienst=
    geldansatz alß 36. Th(a)l(e)r. pro mea quota in
    continenti herbeÿ​tragen und entrichten solte.
    Wann nun aber, Gnädigste Fürsten undt Herren
    von diesem freÿ​en Hoffe, /: womit ex tenore
    eines hierüber sprechenden und Copeylich hier-
    beÿ​ gehenden Erb Lehnbrieffes d. ao: 1671
    abereinst de novo franck und freÿ​ beliehen :/
    in 30. und mehr Jahren keine rusticas præ​s-
    tationes, entweder in natura, oder aber
    dafür Gelt gezahlet,




    Schöne Grüße
    Michael

    Kommentar

    • consanguineus
      Erfahrener Benutzer
      • 15.05.2018
      • 7277

      #3
      Vielen Dank für Deine Hilfe!!!
      Daten sortiert, formatiert und gespeichert!

      Kommentar

      • jebaer
        Erfahrener Benutzer
        • 22.01.2022
        • 3542

        #4
        Ein paar Ideen:

        dafür Gelt gezahlet, außer daß vorjahr(?)
        ..... mit 2. freÿen Pferden bitweis ge=
        dienet, præstiret nachgefodert weini=
        ger die Vorfahren deßenthalber Executive
        bedrohet oder angefochten worden.
        So habe ich doch, ungeachtet ich mich uff den Erb
        Lehnbrieff gegründet, auff des Gogreffen
        gestrenges Anhalten demselben darauff
        baar(?) 10 Th(a)l(e)r:, undt zwar aus Furcht undt
        Zwanck der angedroheten Execution zahlen
        müßen; Nun wolte ich solch abgehe
        heischtes Dienstgelt so unwieder sprechlich
        so unterthänigst, ja willig und gerne dulden
        und erlegen, wen dieser freÿe Hoff mit diesen
        onere dem Rentereÿ Ambte verschaffet undt

        es dabeÿ hergebracht wehre, undt nicht ......=
        mehr der mentionirte Erb Lehnbrieff, dem ich
        beständigst inhæriren muß, da wieder militirte
        gleich wie ich den mir abgeheischten monat(lichen). Contri=
        butions=Ansatz, und daßjenige, so mir obge=
        legen, in ohnweigerlichen Gehorsam der
        Schuldigkeit noch allemahl bisherzu beÿgetrag(en)
        und contribuiret, Alleine, weilen bekanten
        Lehn rechtens: daß ein Lehnman nicht Macht hat,
        daß er dem Lehngut einige Servitut oder
        Dienstbarkeit aufflege, oder dem Lehnherrn
        zum Schaden bewillige, ut in ....... rei cum tribus
        versibus) seqqentibus) 2. Feud. 8. Es bewillige den der Lehn
        Herr Francis: Curt: in 4. part. sui tract: Feud:
        fol. 43.vers. 14. ubi contudit quod vasallus
        Domino Feudi non præjudicare quæat.
        Mel. d. l. p: 50. Als gelanget an Ew Ew:
        Hochfürst(liche). H(erren) H(erren). mein unterthänigstes Suchen
        und höchst flehentlichste Bitte, sie in Hochfürst(lichen).
        Gnaden geruhen, mir Ihro Hochfürst(liche). angebohr-
        ner und ....... geprießener Clemence noch,
        so gnädigst zu erscheinen und ab favorem Feudi
        des angesetzten und abgeheischten Dienstgeldes
        halber die Hochfürst(liche). gnädigste Verordnunge
        zu thun, das ich vigore Erblehnbrieffes sol-
        cher Dienstfreÿheit förtershin auch wircklichen
        genoß empffinden und dem alten Herkom(m)en
        nach es dabeÿ gelaßen werden möge.
        Maßen ich von denen in gedachtem Erblehn
        brieffe inserirten 14. Hueffen Ländereÿ, nur
        6. Hueffen und 1 1/2 Hueffe Erblandt beÿ diesem
        freÿen Hoffe unterm Pfluge habe, und die übri=
        gen 8. Hueffen meine Mitbeschriebenen unter sich
        getheilet haben, davon auch der Dienst außerdem


        LG Jens
        Zuletzt geändert von jebaer; 17.03.2025, 01:03.
        Am besde goar ned ersd ingnoriern!

        Kommentar

        • consanguineus
          Erfahrener Benutzer
          • 15.05.2018
          • 7277

          #5
          Guten Morgen Jens, auch Dir danke ich sehr!
          Daten sortiert, formatiert und gespeichert!

          Kommentar

          • consanguineus
            Erfahrener Benutzer
            • 15.05.2018
            • 7277

            #6
            Hallo zusammen,

            ich habe mir mal erlaubt, der Übersichtlichkeit halber Eure Ergänzungen und Korrekturen einzuarbeiten.


            Durchleuchtigste Hertzoge
            Gnädigste Fürsten und Herren,

            Ew: Ew. Hochfürst(liche) H(erren): H(erren): wollen gnädigst
            geruhen Ihro in tieffester Demuth supplicirent
            unterthänigst vortragen zu laßen, welcher
            gestalt der Gogreffe Sampleben zu Biwende
            jüngsthin beÿ Vermeÿdung wircklicher
            Execution mir intimiret und angedeutet,
            daß ich von meinem freÿ​en Hoffe den Dienst=
            geldansatz alß 36. Th(a)l(e)r. pro mea quota in
            continenti herbeÿ​tragen und entrichten solte.
            Wann nun aber, Gnädigste Fürsten undt Herren
            von diesem freÿ​en Hoffe, /: womit ex tenore
            eines hierüber sprechenden und Copeÿ​lich hier=
            beÿ​ gehenden Erb Lehnbrieffes d(e). a(nn)o: 1671
            abereinst de novo franck und freÿ​ beliehen :/
            in 30. und mehr Jahren keine rusticas præ​s=
            tationes, entweder in natura, oder aber
            dafür Gelt gezahlet, außer daß Vorjahr?
            .....
            mit 2. freÿen Pferden bitweis ge=
            dienet, præstiret nachgefodert weini=
            ger die Vorfahren deßenthalber Executive
            bedrohet oder angefochten werden.
            So habe ich doch, ungeachtet ich mich uff den Erb
            Lehnbrieff gegründet, auff des Gogreffen
            gestrenges Anhalten demselben darauff
            baar? 10 Th(a)l(e)r:, undt zwar aus Furcht undt
            Zwanck der angedroheten Execution zahlen
            müßen; Nun wolte ich solch abgehe
            heischtes Dienstgelt so unwieder sprechlich
            so unterthänigst, ja willig und gerne dulden
            und erlegen, wen dieser freÿe Hoff mit diesen
            onere dem Rentereÿ Ambte verschaffet undt

            es dabeÿ hergebracht wehre, undt nicht ......=
            mehr der mentionirte Erb Lehnbrieff, dem ich
            beständigst inhæ​riren muß, da wieder milit.....
            gleich ich wie ich den mir abgeheischten monat(lichen). Contri=
            butions=Ansatz, und daßjenige, so mir obge=
            legen, in ohnweigerlichen Gehorsam der
            Schuldigkeit noch allemahl bishierzu beÿgetrag(en)
            und contribuiret, alleine, weilen bekanten
            Lehn Rechtens: daß ein Lehnman nicht Macht hat
            daß er dem Lehngut einige Servitut oder
            Dienstbarkeit aufflegen, oder dem Lehnherrn
            zum Schaden bewilligen, ut in ....... rei cum tribus
            vers(ibus): seqq(uentibus) 2. Feud. 8. Es bewillige den der Lehn
            Herr Francis: Curt. in 4. part. sui tract: Feud:
            fol. 43. vers. 14. ubi contudit quod vasallus
            Domino Feudi non præ​judicare quæat​
            Mel. d. l. p: 50. Als gelanget an Ew Ew:
            Hochfürst(liche). H(erren) H(erren). mein unterthänigstes Suchen
            und höchst flehentlichste Bitte, sie in Hochfürst(lichen).
            Gnaden geruhen, mir Ihro Hochfürst(liche). angebohr-
            ner und ....... geprießener Clemence noch,
            so gnädigst zu erscheinen und ab favorem Feudi
            des angesetzten und abgeheischten Dienstgeldes
            halber die Hochfürst(liche). gnädigste Verordnunge
            zu thun, das ich vigore Erblehnbrieffes sol-
            cher Dienstfreÿheit förtershin auch wircklichen
            Genoß empfinden und dem alten Herkom(m)en
            nach es dabeÿ gelaßen werden möge.
            Maßen ich von denen in gedachtem Erblehn
            brieffe inferirten 14. Hueffen Ländereÿ, mir
            6. Hueffen und 1 1/2 Hueffe Erblandt beÿ diesem
            freÿen Hoffe unterm Pfluge habe, und die übri=
            gen 8. Hueffen meine Mitbeschriebenen unter sich
            getheilet haben, davon auch der Dienst außerdem​


            Nun fehlt ja nicht mehr viel...

            Viele Grüße
            consanguineus
            Daten sortiert, formatiert und gespeichert!

            Kommentar

            • M_Nagel
              Erfahrener Benutzer
              • 13.10.2020
              • 2102

              #7
              ... außer daß vor jahrn
              mueten? mit 2. freÿen Pferden bitweis ge-
              dienet, præstiret nachgefodert...



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              -----
              ... wen dieser freÿer Hoff mit diesen
              onere dem Rentereÿ Ambte verhafftet undt...
              Zuletzt geändert von M_Nagel; 17.03.2025, 12:39.
              Schöne Grüße
              Michael

              Kommentar

              • consanguineus
                Erfahrener Benutzer
                • 15.05.2018
                • 7277

                #8
                Super, "mueten" klingt in dem Kontext schlüssig! Und bei "verhafftet" habe ich mich einfach blöderweise verlesen. Vielen Dank!
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