Hallo zusammen!
Wieder einmal benötige ich Eure kundige Hilfe:
Herr Bötell in Halberstadt diehnet zur Nach=
richt, daß alhier 2 Lehen briffe, als einen
für Andreas Bötell und der andre für
Heinrich Böhtell beide zu Hedeber de a(nn)o:
1671. unabgelöset vorhanden, vndt sich
darinnen befindet, das domahlen zweÿ
Lehnes fälle gewesen, als am seiten des
Lehen Herrens, des H(errn). Obersten vndt an
seiten des Lehen Manß Hanßen Bötells,
des Obersten Fall geben sie an das er
bezahlet seÿ, vermöge H(errn). Schmahlians
quitunge, der ander als des Hanßen
Bötells Fall aber ist noch nicht bezahlet.
Wie auch des Heinrich Bötells absonder=
licher Lehen briff auch unbezahlet ge=
blieben, vndt also diese negligen...
des Lehen Herrens vnd seiner Lehen briffe
nicht vngestraffet sein kan.
.... wirdt diesen beÿden Lehen trägeren
Andreas vndt Heinrich Bötelen hier mit
citiret, daß sie auff den 4. Novemb(ris): ist
der Mitwochen nach aller Heiligen als
hier für mir in Persohn, oder durch ei=
nen gesohnnen Gevolmächtigen erscheinen,
Rede vnd Andword geben warumb sie sich in so rauhmer
Zeit nicht angefunden, und ein glaubhafftes Attestatum mit
sich bringen sollen, quo anno et die, Hanß Bötell verstorben
Item die originall quitunge von H(errn). Schmalian, damit sie die
abgestattete einfache Lehens gebühren bescheinigen wollen, für
die übrigen Fälle Richtigkeit machen, den Lehn Eÿd præstiren,
Reversales geben und præstitis præstandis der wircklichen
Beleihung und die aus Andwordtunge der Lehen briffe gewertig sein
solle, zu deßen weiteren Auffendhalt aber, man mit ihnen nach
denen Lehen rechte zu verfahren wißen, wornach sie sich
werden zu richten haben Dat(um):
Walhaußen den 14. Octob(ris): a(nn)o: 1685.
Ludwig von der Asseburgk


Vielen Dank und viele Grüße
consanguineus
Wieder einmal benötige ich Eure kundige Hilfe:
Herr Bötell in Halberstadt diehnet zur Nach=
richt, daß alhier 2 Lehen briffe, als einen
für Andreas Bötell und der andre für
Heinrich Böhtell beide zu Hedeber de a(nn)o:
1671. unabgelöset vorhanden, vndt sich
darinnen befindet, das domahlen zweÿ
Lehnes fälle gewesen, als am seiten des
Lehen Herrens, des H(errn). Obersten vndt an
seiten des Lehen Manß Hanßen Bötells,
des Obersten Fall geben sie an das er
bezahlet seÿ, vermöge H(errn). Schmahlians
quitunge, der ander als des Hanßen
Bötells Fall aber ist noch nicht bezahlet.
Wie auch des Heinrich Bötells absonder=
licher Lehen briff auch unbezahlet ge=
blieben, vndt also diese negligen...
des Lehen Herrens vnd seiner Lehen briffe
nicht vngestraffet sein kan.
.... wirdt diesen beÿden Lehen trägeren
Andreas vndt Heinrich Bötelen hier mit
citiret, daß sie auff den 4. Novemb(ris): ist
der Mitwochen nach aller Heiligen als
hier für mir in Persohn, oder durch ei=
nen gesohnnen Gevolmächtigen erscheinen,
Rede vnd Andword geben warumb sie sich in so rauhmer
Zeit nicht angefunden, und ein glaubhafftes Attestatum mit
sich bringen sollen, quo anno et die, Hanß Bötell verstorben
Item die originall quitunge von H(errn). Schmalian, damit sie die
abgestattete einfache Lehens gebühren bescheinigen wollen, für
die übrigen Fälle Richtigkeit machen, den Lehn Eÿd præstiren,
Reversales geben und præstitis præstandis der wircklichen
Beleihung und die aus Andwordtunge der Lehen briffe gewertig sein
solle, zu deßen weiteren Auffendhalt aber, man mit ihnen nach
denen Lehen rechte zu verfahren wißen, wornach sie sich
werden zu richten haben Dat(um):
Walhaußen den 14. Octob(ris): a(nn)o: 1685.
Ludwig von der Asseburgk
Vielen Dank und viele Grüße
consanguineus
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