Guten Morgen,
wer hat Lust, den Text kritisch zu lesen? Ich habe nicht jede zweifelhafte Stelle markiert.
Ich Andreas Böhtell verordneter Pastor zu Semmstädt
und Timmern thue kund und bekenne hiermit, daß
ich daß Lehngutt welches ich von meinem Vater seliger
Hans Böthell ererbet und in braunschweigischen Landen
befindlich ist, binnen dem Dorpffe Heper daßelbe Theill
verkauffe ich erblich an meinen lieben Vettern, Jonas
Böthell an itzo wohnhafft auff der Böthell Hoffe zu
Heper, für im wie auch anitzo seine mänliche oder nach
folgende Erben, für zweÿhundertt und fünfftzig
Thaler jeden Thaler zu sechsunddreißig Mariengroschen
gerechnet, er will auch so bald dieser Vergleich beÿ dem
Ampt Wolffenbüttel confirmiret ist, die oben erwehnten
250 ... an guten gangbaren Zweÿdrittelstücken richtig
zahlen, auch will er, so offte künfftig beÿ dem Hoch
adelichen Aßenburgschen Geschlecht Todes Lehnfälle sich
zutragen, welches doch Gott gnädig verhüten wolle
oder es stürbe ein Lehnträger, das zu seinem Theill
Lehngeld richtig wie bisher abtragen. So mein Vetter
aber oder seine mänliche Erben mit Tode abgehen
solte, und diß Theil Lehngutt solte wieder verkaufft
und ich oder meine künfftige mänliche Erben werden
dannoch am Leben, so sollen sie allezeit die Erstigkeit dran
haben. Dieses alles ist den 13 Aprill itz lauffenden
1698 Jahres beschloßen.
Vielen Dank und viele Grüße
consanguineus
81r.jpg
wer hat Lust, den Text kritisch zu lesen? Ich habe nicht jede zweifelhafte Stelle markiert.
Ich Andreas Böhtell verordneter Pastor zu Semmstädt
und Timmern thue kund und bekenne hiermit, daß
ich daß Lehngutt welches ich von meinem Vater seliger
Hans Böthell ererbet und in braunschweigischen Landen
befindlich ist, binnen dem Dorpffe Heper daßelbe Theill
verkauffe ich erblich an meinen lieben Vettern, Jonas
Böthell an itzo wohnhafft auff der Böthell Hoffe zu
Heper, für im wie auch anitzo seine mänliche oder nach
folgende Erben, für zweÿhundertt und fünfftzig
Thaler jeden Thaler zu sechsunddreißig Mariengroschen
gerechnet, er will auch so bald dieser Vergleich beÿ dem
Ampt Wolffenbüttel confirmiret ist, die oben erwehnten
250 ... an guten gangbaren Zweÿdrittelstücken richtig
zahlen, auch will er, so offte künfftig beÿ dem Hoch
adelichen Aßenburgschen Geschlecht Todes Lehnfälle sich
zutragen, welches doch Gott gnädig verhüten wolle
oder es stürbe ein Lehnträger, das zu seinem Theill
Lehngeld richtig wie bisher abtragen. So mein Vetter
aber oder seine mänliche Erben mit Tode abgehen
solte, und diß Theil Lehngutt solte wieder verkaufft
und ich oder meine künfftige mänliche Erben werden
dannoch am Leben, so sollen sie allezeit die Erstigkeit dran
haben. Dieses alles ist den 13 Aprill itz lauffenden
1698 Jahres beschloßen.
Vielen Dank und viele Grüße
consanguineus
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