Darmstadt Mannheim 1852

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  • Ralf Behrens
    Erfahrener Benutzer
    • 07.04.2017
    • 1125

    [gelöst] Darmstadt Mannheim 1852

    Das Ding ist doch jetzt über 50 Jahre jünger, Aber leserliches Schreiben scheint schwieriger geworden zu sein. Ich habe es versucht:
    1. Erbe (?) (?) der (?) Familie
    2. (?) auf der (?) (?) (?) der auch (?)
    3. suchten (?) (?), und diese (?)
    4. auf legale Weise nachzuweisen (?), (?) gegen uns
    5. aversum von warf die Aufhebung des Lehens(?)
    6. und der Poststationen gestatten wolle, damit (?)
    7. sich auf den vorliegenden (?) doe Anforderungen
    8. übrigen Angelegenheit.
    9. Da die sämtlichen Mitglieder der (?)
    10. Familie in dieser Angelegenheit zu entscheiden
    11. haben, nicht (?) Fr. Earl n. g. allein: so will dieser
    12. die Willensweisung seiner übrigen Mitbetheiligten
    13. (?), (?) und (?), daß diese des (?)
    14. vom 2 Mai 18 (?) als maßgebend, und (?) (?),
    15. auf (?) als Erblehen (?) werden. (?)
    16. da (?) (?) unseren dieser Mitbetheiligten auch.
    17. (?) und manche derselben (?) (?) Deutsch-
    18. land, so daß es (?). (?) ihnen wird, (?)
    19. Ihnen den Entschluß, den die Gesamtfamilie gefaßt
    20. hat, wird auftheilen können. Hochachtungsvoll
                    1. (Name)
    Du hast keine Berechtigung, diese Galerie anzusehen.
    Diese Galerie hat 3 Bilder.
  • jebaer
    Erfahrener Benutzer
    • 22.01.2022
    • 3733

    #2
    Zitat von Ralf Behrens Beitrag anzeigen
    Aber leserliches Schreiben scheint schwieriger geworden zu sein. Ich habe es versucht
    Leserlich zu schreiben versuch ich gar nicht mehr,, ich les nur noch.
    Und zwar mit stark ausbaufähigem Ergebnis:

    Erb- und Genussberechtigte der diesischen(?) Familie
    (wozu auch der Kasseler Stamm(?) gehörte) der nachge-
    suchten Allodification beistimmten, und diese Beistimmung
    auf legale Weise nachgewiesen wurde, wenn gegen uns
    aversum von warf(?) die Aufhebung des Lehensverbandes
    und der Poststationen gestatten wolle, damit schlossen
    sich nach den vorliegenden Acten die Unterhandlungen
    über jene Angelegenheit.
    Da die sämtlichen Mitglieder der Freiherrlichen
    Familie in dieser Angelegenheit zu entscheiden
    haben, nicht Fhr. Fr.. Carl v. G[emmingen] allein: so will dieser
    die Willensmeinung seiner übrigen Mitbetheiligten
    einholen, obgleich er bezweifelt, daß diese das Gesagte(?)
    vom 2 Mai 1849 als maßgebend, und (?) (?),
    auf Goddelau als Erblehen ansehen werden. In-
    dessen wohnen unserer dieser Mitbetheiligten ent-.
    fernt und manche derselben sogar außerhalb Deutsch-
    land, so daß es langen und dauern wird, bis er
    Ihnen den Beschluß, den die Gesamtfamilie gefaßt
    hat, wird mittheilen können. Hochachtungsvoll
    Ihr ergebenster


    LG Jens
    Zuletzt geändert von jebaer; 24.11.2024, 00:34.
    Am besde goar ned ersd ingnoriern!

    Kommentar

    • Holzfux
      Erfahrener Benutzer
      • 03.03.2024
      • 435

      #3
      Dieslschen, Stamm. ein aversum von 1000 f, und viel-mehr Goddelau..., daß es längere Zeit dauern...

      Gruß Holzfux

      Kommentar

      • Ralf Behrens
        Erfahrener Benutzer
        • 07.04.2017
        • 1125

        #4
        Ich glaube es fast nicht, dass man solche Texte heute noch fast einwandfrei lesen kann. Das begeistert mich. Könnt Ihr mir auch noch die Anschrift vervollständigen?
        "Hochgeboren Herrn (?) Freiherrn Franz Carl von Gemmigen"
        Ein großes Dankeschön!
        Ralf

        Kommentar

        • jebaer
          Erfahrener Benutzer
          • 22.01.2022
          • 3733

          #5
          "Sr. Hochgeborn
          Herrn Kammerherrn, Freiherrn Franz Carl
          von Gemmingen

          Mannheim"




          LG Jens
          Am besde goar ned ersd ingnoriern!

          Kommentar

          • Ralf Behrens
            Erfahrener Benutzer
            • 07.04.2017
            • 1125

            #6
            Ja, super! Der Kammerherrn war es und doch nicht der Gärtner!
            Danke
            Ralf

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