Kleiner Abschnitt Polnisch -> Deutsch

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  • Klingerswalde39_44
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    [gelöst] Kleiner Abschnitt Polnisch -> Deutsch

    Hallo Experten,

    ich erhielt gestern Post aus Allenstein, bei der es um zwei Anforderungen ging.

    U.a. habe ich die Geburtsurkunden der Geschwister meines Vaters angefordert (ich fand die Taufeinträge im KB, bisher wussten wir nichts von Geschwistern). Darum geht es - glaube - ich in dem rot umrandeten Feld.

    Kann mir das jemand bitte übersetzen?

    Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße, Gabi
    Zuletzt geändert von Gast; 21.07.2013, 19:25.
  • DeutschLehrer

    #2
    In dem rot umrandeten Abschnitt wird verlangt, für die Austellung von Urkunden zu den Geschwistern des Werner S. ein berechtigtes Interesse nachzuweisen.

    Gruß DL

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    • Klingerswalde39_44

      #3
      Hallo DL,

      Danke für Deine Hilfe, was heisst das?
      Bei meiner Anfrage habe ich mitgeteilt, dass alle das gleiche Elternpaar haben, wenn sie dort die Urkunden haben, müssten sie das doch sehen.
      Ich habe die Geschwister nur über die Taufeinträge im KB der ST. Jacobi Kirche in Allenstein gefunden. Vorher wussten wir nichts über sie.

      Was soll ich da schreiben als "berechtigtes Interesse".

      Gruss, Gabi

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      • DeutschLehrer

        #4
        Ich sehe darin die Forderung nach einem Verwandtschaftsnachweis.

        Gruß DL

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        • Klingerswalde39_44

          #5
          Danke DL.

          Den hatte ich bei der Anfrage mitgeliefert - also sprich: die entsprechenden Geburtsurkunden zum Vergleich der gemeinsamen Eltern.

          Was könnte es sonst noch bedeuten, dass Werner die Anfoderung der Urkunden stellen muss vielleicht als Bruder der anderen Geschwister?


          Gruss, Gabi

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          • DeutschLehrer

            #6
            Ich weiß es auch nicht, vielleicht nur ein neuer Standesbeamter, der alles sehr genau nimmt .
            Explizit werden "Geschwister Vorfahren, Nachkommen, Ehegatten" genannt.

            Ich selbst betreibe ja keine Ahnenforschung, mir fehlt da die entsprechende Erfahrung.

            Gruß DL

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            • Volhynia
              Neuer Benutzer
              • 03.12.2008
              • 4

              #7
              Hallo Gabi,

              nach Art. 83 Abs. 1 des polnischen Personenstandsgesetzes

              Art. 83. 1. Odpisy oraz zaświadczenia określone w art. 79 wydaje się na wniosek sądu lub innego organu państwowego, osoby, której stan cywilny został w akcie stwierdzony, jej wstępnego, zstępnego, rodzeństwa, małżonka lub przedstawiciela ustawowego.

              (in freier Übersetzung: Die Abschriften und Bescheinigungen nach Art. 79 werden erteilt
              - auf Antrag eines Gerichts oder eines anderen Staatsorgans,
              - auf Antrag der Person, deren Personenstand im Registereintrag festgestellt wird,
              - deren Vorfahren,
              - deren Abkömmlinge,
              - deren Geschwister,
              - deren Ehegatten
              - oder deren gesetzlichen Vertreter.

              Sonstige Personen, darunter Verwandte, die für die Person, auf die sich der Registereintrag bezieht, keine Geschwister / (Ur-/Gross-)Eltern / (Ur-/ Gross-)Kinder sind, sind dementsprechend nicht antragsberechtigt. Sie dürfen Abschriften und Kopien der Registereinträge nur erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse (z.B. als Erben der betreffenden Person) glaubhaft machen.

              Die Übersetzung des Schreibens lautet:

              In Beantwortung Ihrer E-Mails vom 13. und 15. Dezember 2010 betreffend die Zusendung von Abschriften der Geburtseinträge der Geschwister ...... sowie einer Xerokopie des Heiratseintrags ......... und ...... Nr. 245/1933 teilt das Standesamt Allenstein folgendes mit:
              - die Ausstellung von Abschriften der Geburtseinträge der Geschwister ....... kann von der Person verlangt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, ferner von deren Geschwistern, Vorfahren, Abkömmlingen, Ehegatten sowie sonstigen Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen.
              - Für die Ausstellung einer Xerokopie ist die Stempelgebühr von 5 Zloty zu entrichten.

              Viele Grüße

              Sonia

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              • Klingerswalde39_44

                #8
                Vielen Dank Sonia für die ausführliche Hilfe.

                Das heisst also, mein Vater als Bruder wäre dann auskunftsberechtigt, ich aber nicht, richtig? Vermutlich hängt es also daran, dass ich nur die Nichte bin.

                Herzliche Grüße, Gabi

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                • Klingerswalde39_44

                  #9
                  Nochmals Danke an Euch Beide für Eure Hilfe. Der Bruder der drei nimmt es jetzt in die Hand, da dürfte es ja lt. den Vorschriften keine Probleme geben.

                  Viele Grüße, Gabi

                  Kommentar

                  • Volhynia
                    Neuer Benutzer
                    • 03.12.2008
                    • 4

                    #10
                    Das stimmt. Dein Vater ist berechtigt, jegliche Personenstandsurkunden seiner Geschwister anzufordern. Voraussetzung ist Nachweis zum Verwandschaftsverhältnis.

                    Ich würde nur raten, statt Abschriften, die auf amtlichen Vordrücken erteilt werden und nicht alle Angaben aus dem Originaleintrag enthalten, Kopien der entsprechenden Geburtseinträge zu beantragen.

                    Kosten (Stempelgebühren):
                    - Kopien 5 PLN je Eintrag
                    - gekürzte Abschriften 22 PLN je Eintrag
                    - vollständige Abschriften 33 PLN je Eintrag

                    Kopien sind nach polnischem Recht keine öffentlichen Urkunden, diese Eigenschaft besitzen nur gekürzte und vollständige Abschriften.

                    Viele Grüße aus der Woiwodschaft Ermland - Masuren

                    Sonia

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