Quelle bzw. Art des Textes: Ehevertrag Joseph Hermann mit Maria Bierenbaumer (Heiratskontrakt)
Jahr, aus dem der Text stammt: 1809
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Hard / Österreich
Jahr, aus dem der Text stammt: 1809
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Hard / Österreich
Ich bitte um Lesehilfe in ein paar Details des untenstehenden Ehevertrages. Der Einfachheit halber habe ich die für mich unklaren Stellen im Scan rot unterstrichen.
Danke für die Hilfe!
Meine Lesart ist wie folgt :
Actum Bregenz am 4 Oktober 1809
Heiratskontrakt zwischen Joseph Hermann und Maria Birennbaumer xx Hausfrau in der K. L. Landgerichtskanzlay
Es erschienen die beiden Brautleute Joseph Hermann aus Hard und Maria Bierennbaumer und gaben folgenden Heiratskontrakt zu Protokoll.
1. Bringt die Maria Bierennbommerin ihrem ehemann in die ehe 200 Fl
2. Der Joseph Hermann xx xxx mit Haus und Garten
3. Legen die beiden Eheleute ihre zusammen beigebracht = als xx xx = und verbundene Vermögen als in Gütergemeinschaft zusammen
4. Nach Absterben des einten Eheteils sollen dem überbleibenden Theile das ganze Vermögen liegend und xx , xx als xx Eigenthum, und xxblaiben mit xxx
5. Daß, wenn Joseph Hermann vor der Maria Bierennbomerin xx eigneen Leiblich erben mit tod abgehen sollte,so solle dann XX Vermögen xx zwei Schwestern Maria und Katharina Hermann jeder 50 Fl zum nöthigen(?) gebrauch, und allfälligem Bestatnis(?) gegeben werden, jedoch ohne Zins
6. Sollte aber nun, xx xx xx xxx xxx 50fl nicht gebühren(?) oder zur Bestatnis verwendet werden ,so solle ihr Übermaß wieder zurück an die Gattin Maria Bierenbaumer fallen.
Wenn aber, die Maria Bierenbaumer vor Ihrem Gatten ablebt, so fallen an Ihren Bruder Johann Baptist Bierenbaumer auf xx xx Vermögen 100fl gegeben machen zurück (?)
7. Wenn der Johann Baptist Bierenbaumer allenfalls vor seiner Schwester Maria Bierenbaumer absterben sollte,und xx sin xx Ableben nach xx ihrem Gatten, so solle der Joseph Hermann an die erben des Johann Baptist Bierenbaumer den benannten 100 fl nicht zugeben schuldig xx , sondern als sein Eigentum verbleiben.
8. Sollen die leiblichen Kinder der Eheleute xx xxx 5.6. et 7 xx sein und verbleiben (?)
Urkundlich nachstehend unterfertgt
Joseph Hermann
A.M.B.B. ( Anna Maria BierenBaumer)
Decopirt in der K.L. Landgerichtskanzlei Bregenz 31. Jänner 1810
Gall Joseph Gunz
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