Gerichtsprotokolle 1682 Teil3

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  • fossy123
    Erfahrener Benutzer
    • 01.12.2008
    • 751

    [gelöst] Gerichtsprotokolle 1682 Teil3

    Hallo,

    anbei habe ich weiter Gerichtsprotokolle.
    Wäre nett, wenn ihr mal drüber sehen könnten und den Rest vervollständigen bzw. korrigieren könntet.

    Vielen Dank.
    Mathias

    Seite 2


    Seite 2:

    ich dich und deine [Fraue?]
    vom Galgn erlöset.
    Des [Sch..l…s] aber würd
    nicht gedacht werden.

    Bekl. bleiben bei vorrigen
    beständigst [anbei] [siegendes]
    [ge…] [und nicht sondern meinen Herrn?]
    an.

    Bescheid

    In geklagten [Schelt:] und
    [injurien] Sache Ludewig Neu-
    kams Defen[sio] [sowie] seiner
    Tochter des hiesigen und
    [ihro] abwesenden Mohrens
    Fraue klagen eines, entge-
    gen und wider Hennig
    Bosen bekl. anderes Theils
    wird nach [hitzgen] Verhör
    weil die vorgeschlagene
    Güthe bey denen Partheyen nichts
    [ver…..gen] wollen, [wann] hiesigen
    hochadl. Ambte diesen Be-
    scheid gegeben:

    Weil beklagter der geklag-
    ten [injurien] nicht geständig
    dieses aber daß ‚# beklagten und klagerin […]
    [selber?] des Grummets halben
    in Verdacht gezogen und
    damit beschuldiget nicht
    [abondig] [genaues] und [..ches]
    [……] sich gerichtl.
    [anerkännet]; als ist sind
    diese Klagen die [injurien]
    jenes bekl. aber daß

    vid: Sig: Cc
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11862

    #2
    Seite 2:

    ich dich und deine Fraue
    vom Galgen erlöset.
    Des Sch..l.ns aber wäre
    nicht gedacht worden.

    Bekl. bleiben bei vorigen
    beständigst anbei seyendes
    gehet mich nicht sondern meinen Herrn
    an.

    Bescheid

    In geklagten Schelt- und
    injurien Sachen Ludewig Neu-
    kams Defensio[?] [sowie] seiner
    Tochter des hiesigen und
    itzo abwesenden Mohrens
    Fraue klagen eines, entge-
    gen und wider Hennig
    Bosen bekl. anderes Theils
    wird nach heutigem Verhör
    weil die vorgeschlagene
    Güthe bey denen Partheyen nichts
    verfangen wollen, vom hiesigen
    hochadl. Ambte dieser Be-
    scheid gegeben:

    Weil beklagter der geklag-
    ten injurien nicht geständig
    dieses aber daß ‚# beklagten und klagerin […]
    [selber?] des Grummets halber
    in Verdacht gezogen und
    damit beschuldiget nicht
    ..dig gewesen und solches
    Zu erweisen sich gerichtl.
    anerkläret; als sind
    diese Klagen die injurien
    jener bekl. aber daß
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

    Kommentar

    • fossy123
      Erfahrener Benutzer
      • 01.12.2008
      • 751

      #3
      Auch hier danke an dich Henry.
      Vielleicht kann ja jemand den Rest noch ergänzen.

      Gruß
      Mathias

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