Eheschließung 1688 in Latein

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  • Wiegert
    Erfahrener Benutzer
    • 08.02.2009
    • 458

    [gelöst] Eheschließung 1688 in Latein

    Hallo in die Runde,

    hier habe ich noch eine Eheschließung aus dem Jahre 1688 gefunden, die in Kappelrodeck stattfand (BaWü).

    Ich wäre sehr dankbar, wenn ich auch hierbei Hilfe bekäme. Der hier genannte Ort heißt vermutlich Gamshurst.

    Danke und Grüße sendet euch Stephan
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    Zuletzt geändert von Wiegert; 02.11.2010, 23:49.
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11862

    #2
    Eodem die in facie ..tiae de praesenti Matrimonii
    vinculo sese obstrinxit Joannes Wigert Juvenis et
    Nicolai Wigerts civis in Gambshurst p.m. relictus filius
    Legitimus cum Gertrude Zieglerin Martini Zieglers
    p.m. relicta filia legitima. Testes ut supra.

    Ein paar Vokabeln fehlen mir in den ersten zwei Zeilen, das macht dann wer anders.

    Am selben Tag im Angesicht ..........................................
    ................... Johannes Wigert, Junggeselle und
    des Nicolaus Wigert, Bürger in Gambhurst, schon verstorben, hinterlassener
    legitimer Sohn, mit Gertrude Ziegler[in], des Martin Ziegler,
    schon verstorben, hinterlassene legitime Tochter. Die Zeugen wie oben.
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

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    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      Prima Henry!

      Eodem die in facie ecclesiae de praesenti Matrimonii
      vinculo sese obstrinxit Joannes Wigert Juvenis et
      Nicolai Wigerts civis in Gambshurst p.m. relictus filius
      Legitimus cum Gertrude Zieglerin Martini Zieglers
      p.m. relicta filia legitima. Testes ut supra.

      Am selben Tag verband sich im Angesicht der Kirche
      durch in Gegenwart (des Priesters gesprochene Worte) durch das Band der Ehe
      Johannes Wigert, Junggeselle und
      des Nicolaus Wigert, Bürger in Gambhurst, frommen Andenkens, hinterlassener
      ehelicher Sohn, mit Gertrude Ziegler[in], des Martin Ziegler,
      frommen Andenkens, hinterlassene eheliche Tochter. Die Zeugen wie oben.

      Gruß Konrad

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      • MartinM
        Erfahrener Benutzer
        • 10.04.2008
        • 544

        #4
        Hallo Stephan,
        Hallo Konrad,

        "de praesenti" in der ersten Zeile ist ein juristischer bzw. kirchenrechtlicher Ausdruck, dass die Eheschließung ab sofort gültig ist, auch wenn sie noch nicht im eigentlichen Sinn vollzogen war. Übersetzen würde ich es mit "ab sofort" oder "von jetzt an".
        Wenn also einer der Ehepartner nach der Trauung, aber noch vor Vollzug der Ehe verstirbt, gilt der andere als verheiratet und erbberechtigt.

        Viele Grüße
        MartinM

        Kommentar

        • Kögler Konrad
          Erfahrener Benutzer
          • 19.06.2009
          • 4847

          #5
          Danke, MartinM

          Mit diesem Begriff habe ich schon immer meine Schwierigkeiten.
          Meist heißt es ja: per verba de praesenti
          also: durch die vom Augenblick an/ab sofort gültigen/wirksamen Worte (und zwar von
          den Brautleuten gesprochenen Worte)?

          Wo kann man darüber etwas nachlesen?

          Gruß Konrad

          Kommentar

          • Wiegert
            Erfahrener Benutzer
            • 08.02.2009
            • 458

            #6
            Hallo an allle Übersetzer,

            ich danke euch recht herzlich für eure Mühen. Ihr seid fantastisch!

            Grüße sendet euch Stephan

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            • MartinM
              Erfahrener Benutzer
              • 10.04.2008
              • 544

              #7
              Hallo Konrad,

              zu Deiner Frage (wo findet man etwas über "de praesenti"?):

              Also, ich bin auch kein Jurist oder Kirchenrechtler. Die Lateinwörterbücher lassen einen im Stich. Man kann "matrimonia de praesenti" oder "consensus de praesenti" im Internet suchen. Man findet einiges darüber, doch wurde über das Thema wohl viel und unterschiedlich diskutiert. Für die frühe Neuzeit fand ich das am Besten:

              "Sachlich sieht man in den sponsalia de futuro Verlöbnisse im eigentlichen Sinn eines Vertrages auf künftige Eheschließung, während die Sponsalia de praesenti auch dann als vollgültige und verbindliche Ehen gelten, wenn die copula carnalis noch nicht vollzogen wurde." (H. Diederich, Das prot. Kirchenrecht bis zur Mitte des 17. Jhdts., 1970, 121)

              Viele Grüße
              MartinM

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