Kauf- und Freystiftervertrag von 1805 Teil 3

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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 456

    [ungelöst] Kauf- und Freystiftervertrag von 1805 Teil 3

    Hallo zusammen,

    hier kommt Teil 3 des Vertrages und wieder brauche ich Eure Hilfe.

    Seite 5:
    auch weiter verbindlich, so lange
    mit dem neuen Käufer das
    Hauswesen gemeinschaftl. fort-
    zuführen??? die Arbeiten
    wie vorher, jedoch gegen Verri-
    ??? der Hausmannes-Kost
    zu verrichten, bes er eine
    ihm anständige Heurath ge-
    troffen haben wird.
    Nach seiner Verehelichung aber
    muß er sie, wenn sie ihm
    zur Arbeit anständig sind, wie
    jeden andern Tagwerker her-
    kömmlich bezahlen.
    Sechstens nehmen sich die Käufer
    zur lebenslänglichen Nutzung
    fünf ertragbare Zwetschgen Bäume im
    Hausgarten aus, und sind ihm
    auch z. (oder 2) Hennen(?), die
    ??? ??? ??? vorhandenen
    sogleich zu sich nehmen, laufen
    zu lassen.
    Siebtens hat Käufer alle
    ??? Haus- und ?????
    ???, dem ??? ???

    Seite 6:
    ??? als nur Darreingabe
    im Kaufe erhalten, und Ver-
    käufer behalten sich nur die
    nöthige Einrichtung in ihr Stübl
    mit Bett, Bettstadt, und
    Kasten, so ??? ??? ???
    dann ??? Holz- und ?? ???
    heutigen Briefs- und Gerichts-
    kosten, d??? Anstands Laudemie(?)
    und damit verbundenen Gebühren
    allein entrichten.
    ??? ???, und bis sämtl.
    Punkte in genauer Erfüllung gebracht
    ??? werden, halten sich die Ver-
    käufer das Constitutem possesso.
    ??? vorgehalten, und ???
    Vermögen bleibt als General,
    und ??? Hypothek ???
    bzw. worüber obrigkeitl.
    angelobt worden. Den 30.
    Xber 1805
    Zeugen
    Georg Steger Amtsschreiber, und

    Vielen Dank im Voraus an alle, die versuchen mir zu helfen.
    Liebe Grüße
    Minusch
    Angehängte Dateien
  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4847

    #2
    S. 5


    auch weiter verbindlich, so lange
    mit dem neuen Käufer das
    Hauswesen gemeinschaftl. fort-
    zuführen vielmehr die Arbeiten
    wie vorher, jedoch gegen Verrei-
    chung der Hausmannes-Kost
    zu verrichten, bis er eine
    ihm anständige Heurath ge-
    troffen haben wird.
    Nach seiner Verehelichung aber
    muß er sie, wenn sie ihm
    zur Arbeit anständig sind, wie
    jeden andern Tagwerker her-
    kömmlich bezahlen.
    Sechstens nehmen sich die Käufer
    zur lebenslänglichen Nutzung
    fünf ertragbare Zwetschgen Bäume im
    Hausgarten aus, und sind ihm
    auch 2 Hennen, die
    sie? von den bereits vorhandenen
    sogleich zu sich nehmen, laufen
    zu lassen.
    Siebtens hat Käufer alle
    vorhandene Haus- und Baumanns-
    Fahrnus, dann Vieh so anders


    Gruß Konrad

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      Seite 6:
      gleichsam als eine Darreingabe
      im Kaufe erhalten, und Ver-
      käufer behalten sich nur die
      nöthige Einrichtung in ihr Stübl
      mit Bett, Bettstadt, und
      Kasten, so andere Kleinigkeiten,
      dann 2 Holz- und 1 Breit-
      hacken, dann 1 Eisenkeil bevor.
      Sechstens muß Käufer die
      heutigen Briefs- und Gerichts-
      kosten, dann Anstands Laudemium
      und damit verbundenen Gebühren
      allein entrichten.
      Womit beschlossen, und bis sämtl.
      Punkte in genauer Erfüllung gebracht
      sein werden, haben sich die Ver-
      käufer das Constitutum possesso-
      rum vorgehalten, und sämtliches
      Vermögen bleibt als General,
      und Special Hypothek ???
      ben. Worüber obrigkeitl.
      angelobt worden. Den 30.
      Xber 1805
      Zeugen
      Georg Steger Amtsschreiber, und

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Minusch
        Erfahrener Benutzer
        • 29.05.2008
        • 456

        #4
        Hallo Konrad,

        auch hier meinen allerhzerzlichsten Dank für Deine umfangreiche Hilfe.

        Liebe Grüße
        Minusch

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