Kauf- und Freystiftervertrag von 1805 Teil 2

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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 456

    [gelöst] Kauf- und Freystiftervertrag von 1805 Teil 2

    Hallo ihr lieben Helfer,

    hier kommt Teil 2 der beiden Verträge. Auch hier bin ich natürlich für alle Ergänzungen und/oder Verbesserungen dankbar.

    Seite 3:
    Die restigen 700f. bleiben
    bis zur fernern ??????
    chung, ??? zu ???
    Disposition in Gerichts Handen
    und derselben ???; so wie
    ??? auch ???, dieselbe bey guter
    und sicherer Gelegenheit mit ???
    ??? ??? ??? auszu-
    ??????.
    Zweitens übernimmt Käufer
    ab heurige von dem Verkäufer
    noch schuldiger ???
    ??? und ???
    ??? laufenden Abgaben
    ????? Entrichtungs-
    willen.
    Drittens behält sich Verkäufer
    zur lebenslänglichen Wohnung und
    ???stadt für sich und sein
    Eheweib das vorhandene Stübl,
    welches aber ??? dem ???
    Käufer in möglichster Bälde
    in wohnbaren Stande unentgelt-
    lich hergerichtet werden muß, vor(?)

    Seite 4:
    Viertens muß Käufer bey seinem
    Aufzuge dem Verkäufer so
    gleich und zwar rund für heuer
    ½ Schafl Korn, und ½ Schafl
    Gerste abgeben, welches er ihm
    ??? Nothdurft von und zur
    Mühle bringen muß, sowie
    er auch künftig ???
    ihn alle benöthigten Fuhren(?) gra-
    tis zu verrichten.
    Fünftens: Verkäufer nimt sich
    zwar kein bestimtes Holz aus,
    jedoch muß ihm dasselbe, soviel
    er und sein Weib braucht von
    Güte Jährl. nach Bedarf
    verabfolgt werden, dagegen macht
    er sich verbindlich, so lange er
    noch arbeiten kann, und bey guten
    Kräften ist, dasselbe mit dem neuen Käufer geminschaftl.
    zum ??? herzurichten;
    ??? derselbe aber ganz natürl.
    gratis für die ??? zu ???
    hat.
    Die beiden Verkäufer machen sich

    Vielen lieben Dank für Eure Mühe.
    Minusch
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Minusch; 18.10.2010, 10:17.
  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4847

    #2
    Seite 3


    Die restigen 700 f. bleiben
    bis zur fernern Ansässigma-
    chung, oder andere zu treffende
    Disposition in Gerichts Handen
    und derselben Verwahr; so wie
    er auch bittet, dieselbe bey guter
    und sicherer Gelegenheit mit seinem
    Vorwissen fructificierlich auszu-
    lehnen.
    Zweitens übernimmt Käufer
    alle heurige von dem Verkäufer
    noch schuldige Höchstlandesherrliche
    Landesherrliche und Grundherrliche
    so andere laufende Abgaben
    der getreuen unweigerlichen Entrichtungs-
    willen.
    Drittens behält sich Verkäufer
    zur lebenslänglichen Wohnung und
    Liegestadt für sich und sein
    Eheweib das vorhandene Stübl,
    welches aber von dem neuen
    Käufer in möglichster Bälde
    in wohnbaren Stande unentgelt-
    lich hergerichtet werden muß, vor

    Gruß Konrad

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      Seite 4:
      Viertens muß Käufer bey seinem
      Aufzuge dem Verkäufer so
      gleich und zwar nur für heuer
      ½ Schäffl Korn, und ½ Schäffl
      Gerste abgeben, welches er ihm
      nach Nothdurft von und zur
      Mühle bringen muß, sowie
      er auch künftig verbunden ist,
      ihn alle benöthigten Fuhren gra-
      tis zu verrichten.
      Fünftens: Verkäufer nimt sich
      zwar kein bestimtes Holz aus,
      jedoch muß ihm dasselbe, soviel
      er und sein Weib braucht von
      Güte Jährl. nach Bedarf
      verabfolgt werden, dagegen macht
      er sich verbindlich, so lange er
      noch arbeiten kann, und bey guten
      Kräften ist, dasselbe mit dem neuen Käufer geminschaftl.
      zum Brennen herzurichten;
      welches derselbe aber ganz natürl.
      gratis für die Thür zu fahren
      hat.
      Die beiden Verkäufer machen sich

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Minusch
        Erfahrener Benutzer
        • 29.05.2008
        • 456

        #4
        Hallo Konrad,

        auch hier meinen allerherzlichsten Dank für Deine Zahlreichen Ergänzungen.

        Liebe Grüße
        Minusch

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