Bitte um Ergänzung der Lücken - Urkunde von 1655

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  • fossy123
    Erfahrener Benutzer
    • 01.12.2008
    • 696

    [gelöst] Bitte um Ergänzung der Lücken - Urkunde von 1655

    Hallo,

    ich habe hier einige Urkunden, bei denen eure Hilfe nochmal benötige, um die fehlenden Wörter zu ergänzen. Vielleicht könnt Ihr mir ja auch den Sinn und Zwecker dieser Urkunde sowie die lateinischen Wörter erklären. Wäre echt super.

    Vielen Dank.


    Danke
    Mathias
    Zuletzt geändert von fossy123; 15.07.2010, 13:38.
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11784

    #2
    Erstmal den ersten Teil angucken:

    Das bey den Churfürstlichen Brandenburgischen
    zur Regierung des Fürstenthumbs Halberstadt, veror-
    denten Stadhalter, Director und Räthen p. nach
    tödlichen hinscheiden weiland Hanß Friedich Stam-
    mern gewesesenen dohmbherrn zu Magdeburgk,
    deßen hinterlasenen wittibe frauw Margaretha
    Judith von Bennigßen in bestetigter Vormund-
    schaft Ihrer beiden unmündigen Söhne Adrian,
    Adam Unnd Eckert Eraßmus Stammern, wegen
    der anden, Stammerschen Lehn und Ritter-
    gütern zu Westorff unnd dehren zuBehörung habenden
    gesambten hand, die Lehne heut dato in rechts-
    verwarther Zeit, wie solches de jure exconsue-
    tudine feudati sich gebühret hinwiederumb
    gehorsamblich gemuthet, Unnd gesonnen, Und re-
    novationem investiturae Unterthänig geboten[sinnvoll: gebeten], daßelbe
    auch angenommen, solches wird hiermit Beuhr-
    kundet, unnddiesen muthschein darüber
    ertheilet, auch zur neu[?]en wieder Belehnung
    den Donnerstagk nach Philippi Jacobi wirdt
    sein der 3 tr negst künfftiges monaths May
    praefigiret Unndangesetzet, mit dem Befehl
    Unnd Vorladung, daß vorbesagte Stammernsche
    Wittibe nebst dere obgeannten Beeden Sohne
    Unndandere mitbelehnten in termino früe
    morgend Uff churfürstlicher Cantzley alhier
    zu halberstadt gefaß sich gestellen, die Lehn-
    brieffe unnd sie die Wittibe Jhr Tutorium in
    originalibus mitzurstelle bringen Unnd
    Zuletzt geändert von henrywilh; 14.07.2010, 18:26.
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

    Kommentar

    • fossy123
      Erfahrener Benutzer
      • 01.12.2008
      • 696

      #3
      boah henry - danke dir.

      kannst du da was verstehen von die da im brief reden?
      es geht um die weitergabe von lehnrechten nach dem tod des vaters an seine beiden unmündigen söhne, wenn ich das richtig lese oder?

      gruß
      mathias

      Kommentar

      • henrywilh
        Erfahrener Benutzer
        • 13.04.2009
        • 11784

        #4
        Hallo Konrad,

        ich schau mir jetzt in Ruhe den 2. Teil an und stell ihn dann rein. Kannst gern dasselbe tun - oder du gibst schon mal Antwort betreffs des Inhaltes?
        Schöne Grüße
        hnrywilhelm

        Kommentar

        • Kögler Konrad
          Erfahrener Benutzer
          • 19.06.2009
          • 4848

          #5
          gegen ableistung der schüldigen Lehnspflicht Unnd was
          lehen anhengig, die Lehne würcklich hinwiederumb
          empfahen, auch zugleich ein ordentlich Verzeichnüs
          deren nahmen so itzo in simultanea investi-
          tura seint mit uberreichen, Unnd sonst alles das-
          ienige, waß sich Lehnsrechten Unnd dieses orths ge-
          wohnheit nach, eignet Unnd gebühret, gehorsamblich
          ableisten und verrichten, Unterdessen aber solle
          diese Lehne allerseits in richtig Unnd gebührlichen
          stande verbleiben, hierdurch auch ein Weiters
          nicht eingeräumet, sondern zustehenden Befugnüs
          Lehnsrechten nach reserviret werden, wornach
          sie sich sambt Unnd sunders zurichten, Uhr-
          kundlich ist dieses Lehnstestatum Unnd
          Citation mit .... Churfürstlichen bey
          der halberstadter Regierung gebräuchlichen
          Cantzley Sercret gesiegelt? Unnd geben Halber-
          stadt den .... Marty Ao 1655.

          Gruß Konrad

          Kommentar

          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4848

            #6
            Jetzt habe ich dich gesehen, Henry:

            Für den Inhalt habe ich wenig Zeit.
            Die Mami da will für ihre beiden unmündigen Söhnchen die
            Lehen ihres Vaters wieder bekommen
            und das wird ihr zugesagt mit einem Muth(= Schutz)schein,
            Termin gesetzt usw. damit alles Ordnungsgemäß abläuft.

            Übrigens: Wie heißt der eine Eckert oder Eilbert? Erasmus
            consuetundine faudali
            und gesonnen um?
            zur newen wieder Belehung

            zu Westtoff: da muss jetzt was kommen von Mundelen = Mündel
            Ich schau jetzt nicht mehr nach.

            Gruß Konrad

            Kommentar

            • henrywilh
              Erfahrener Benutzer
              • 13.04.2009
              • 11784

              #7
              Der 2. Teil steht nun richtig bei Konrad u. kann hier gelöscht werden.

              Den Inhalt hab ich jetzt auch so verstanden, wie Konrad ihn erklärt hat. Da bleibt eigentlich nichts Wesentliches zu ergänzen. Die Witwe muss halt zu dem genannten Termin ihre Söhne und alle "wichtigen Papiere ", auch Informationen, wer die Güter zurzeit verwaltet etc., mitbringen.
              Zuletzt geändert von henrywilh; 14.07.2010, 18:32.
              Schöne Grüße
              hnrywilhelm

              Kommentar

              • henrywilh
                Erfahrener Benutzer
                • 13.04.2009
                • 11784

                #8
                @Konrad:

                Übrigens: Wie heißt der eine Eckert oder Eilbert?
                Ich finde das k deutlich und lese Eckert.

                zu Westtoff: da muss jetzt was kommen von Mundelen = Mündel
                Mir scheint, hinter Westorff steht einfach: Unnd dehren (zusammengeschrieben).

                Ich schau jetzt nicht mehr nach.
                Schade!

                @Mathias:
                Konrads Transkr. des 2. Teils ist ohne meine Fehler.
                In den 1. Teil setzt ich jetzt meine u. Konrads Ergänzungen ein.

                Schöne Grüße
                hnrywilhelm

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                • Kögler Konrad
                  Erfahrener Benutzer
                  • 19.06.2009
                  • 4848

                  #9
                  Hallo Henry: Eckert ok
                  und dehren ok

                  vielleicht 3 te May

                  Miteinander ginge so manches, was meinst Du?
                  Machen wir ein Transkriptionsbüro auf?

                  Herzliche Grüße Konrad

                  Kommentar

                  • henrywilh
                    Erfahrener Benutzer
                    • 13.04.2009
                    • 11784

                    #10
                    Zitat von Kögler Konrad Beitrag anzeigen

                    vielleicht 3 te May
                    Du meinst doch diese Stelle?
                    sein der 3 tr negst künfftiges monaths May
                    Nicht einfach tertio?, also der 3. Mai ist sowieso gemeint.


                    Miteinander ginge so manches, was meinst Du?
                    Machen wir ein Transkriptionsbüro auf?
                    Gute Idee, aber die gibt es schon. Haben wir da noch Chancen?
                    Schöne Grüße
                    hnrywilhelm

                    Kommentar

                    • fossy123
                      Erfahrener Benutzer
                      • 01.12.2008
                      • 696

                      #11
                      Ihr beide solltet euch vielleicht wirklich als Team zusammen tun.
                      Danke euch beiden für eure Mühe und die Erklärung.

                      Könntet ihr mir auch noch die lateinischen Wörter übersetzen, wie:

                      de jure exconsuetudine feudali
                      renovationem investiturae
                      praefigiret
                      Tutorium in originalibus
                      simultanea investitura
                      Citation

                      Danke
                      Mathias

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                      • henrywilh
                        Erfahrener Benutzer
                        • 13.04.2009
                        • 11784

                        #12
                        Ich beschränke mich auf Einiges; das andere soll lieber Konrad machen.

                        renovationem investiturae = die Erneuerung der Einsetzung (als Lehnsherr)

                        in originalibus = in Originalfassungen

                        Citation = (Herbei-)Zitierung, Befehl, zu erscheinen
                        Schöne Grüße
                        hnrywilhelm

                        Kommentar

                        • fossy123
                          Erfahrener Benutzer
                          • 01.12.2008
                          • 696

                          #13
                          Danke Henry. ;-)

                          Mathias

                          Kommentar

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