Beschwerdefall Oberböbingen - 1859

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  • HindeburgRattibor
    Erfahrener Benutzer
    • 24.08.2011
    • 3742

    [ungelöst] Beschwerdefall Oberböbingen - 1859

    Quelle bzw. Art des Textes: Beschwerdefall (Gerichtsakte)
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1859
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Oberböbingen
    Namen um die es sich handeln sollte: Melchior Ensle


    Hallo zusammen,

    bei dieser Gerichtsakte kann ich einige Wörter nicht entziffern. Ich würde mich hierbei sehr freuen, falls ihr mir diesbezüglich helfen könntet!
    Ich bedanke mich schon mal im Voraus bei allen Helfern!


    Hauptteil:



    Königl: Oberamtsgericht Gmünd
    Wir unterzeichende Bürger von Oberböbingen
    haben folgende Beschwerde vorzubringen
    bei x hochlöblichen Oberamtsgericht
    gegen die hiesigen Schultheiß Heinz(?) und den
    Gemeinderath
    Schultheiß Heinz hate vor ungefehr
    6-7 Jahren die so genannte Halden Wiese
    erkauft und die draufx Saarwiese(?)
    vor 2 Jahren, über diese x ging bvon
    x drücklichen(?) zeiten x x Fuß x
    x die ältesten Männer bezeugen kann
    Dieser weg ist nun durch den Schultheiß
    und Gemeinderath verboten worden, wo
    ja derselbe durch die früheren Besitzer und
    ohne ja eine Beschwerde geduldet worden ist
    derselbe ist nothwendig für uns(?).
    1 Tzn Graf Hahn tzr Vorfütterung(?)
    und überhaupt zum Feld x auf die Fläche
    werden wir x auch Grußen(?) x
    unser Graf zu tragen haben und in das
    Feld zu gehen haben.
    2 Ist derselbe aus diesen Grunde x unent-
    behrlich in der früheren Fußweg beim Pfarrhauß
    vor einigen Jahren abgerundet worden ist so
    daß derselbe so x an der zehn(?) Scheune hierdurch
    gerichtet worden ist daß nahmentlich bei x
    erster keine x im stande ist mit einem Beutel
    Graß oder x was zum finden her
    zu tragen ist x
    Kein alter Mensch kan diesen weg ganz ohne
    x zu tragen nicht gehen bei schlechter Witterung
    ist dieser Weg über die haldenweise unent-
    behrlich für die Wirtschaft zum x x
    x x darf einer etwas zu
    x x will nahmentlich seine
    x zu einem kranken Menschen oder Vieh
    so ist zu x 3 mal so mit zum gehen
    oder von der Landwirth vom Ort auf
    eine Hilfe x hat daß x
    x mir fürx unbillig und x
    verlusten() daß dieser weg abgethan werden sollte
    dieser fußweg ist zwar nicht verx
    und vermacht(?) worden bei der Landver-
    meßung x auh nicht ein einzigen auf
    der Margung(?) Oberböbingen und x
    war dem früher verstorbenen Schultheiß
    bauder(?) zu zux ist.
    Auf diese weiße x x war ein Grund-
    stück besizt wo ein fußweg x x ich
    lasse niemand mehr laufen von der
    Ortsvorsteher und Gemeinderath mit Gx
    beix waren x und x nichts
    als Handel und Streit und zuletzt
    Prozesse.
    Köngl Oberamtsgericht von Gehorsamt(?)
    erbitten diesen Gegenstand zum x x

    x zu bringen und den
    Schultheiß Heinz veranlaßen daß dieser
    x x zur Entscheidung zugänglich ist


    Hochachtungsvoll


    Oberböbingen den 27. April 1859


    Melchior Ensle
    Jacob Braun
    Matthäus Meyer
    Georg x
    Markus Ensle
    Landwirth Maier
    Joseph Georg
    Michael Beißwanger
    Gottlieb x
    Jakob Meyer
    Johannes Weidenbaehr(?)





    Zuletzt geändert von HindeburgRattibor; 03.04.2024, 15:21.
    LG HindeburgRattibor

    Forsche im Raum
    • Bayern (Kitzingen, Ostallgäu, Würzburg)
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  • HindeburgRattibor
    Erfahrener Benutzer
    • 24.08.2011
    • 3742

    #2
    Hauptteil
    Angehängte Dateien
    LG HindeburgRattibor

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    • HindeburgRattibor
      Erfahrener Benutzer
      • 24.08.2011
      • 3742

      #3
      Text auf der linken Seite (Nebenvermerk):


      Oberamtsgericht Gmünd
      x dem x
      es erscheint heute Schult-
      heiß Jakob Heinz
      von Oberböbingen
      und erklärte: ich würde
      den Klägern frei-
      willig den x
      x Weg x
      x - lasse mich des-
      wegen auf einen
      Prozess ein.
      x
      Schultheiß Heinz
      zum x
      Oberamtsx
      x
      x
      x 4. Mai 1859
      Im heutigen x
      x wurde
      beschlossen
      x
      x d 28. Apr. 1859
      da die Klage zu
      alle x statt
      gegeben worden ist
      Zu x
      Oberamtsrichter x
      x x
      Reuß
      Gerichtx
      Jaeger
      Hofer
      Schmidt
      Lanz
      LG HindeburgRattibor

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      • Holzfux
        Erfahrener Benutzer
        • 03.03.2024
        • 435

        #4
        Königl: Oberamtsgericht Gmünd
        Wir unterzeichnete Bürger von Oberböbingen
        haben folgende Beschwerte vorzubringen
        bei einem? hochlöblichen Oberamtsgericht
        gegen die hiesigen Schultheiß Heinz(?) und den
        Gemeinderath
        Schultheiß Heinz hate vor ungefehr
        6-7 Jahren die so genannte Halden Wiese
        erkauft und die daranstoßende Seerwiese(?)
        vor 2 Jahren, über diese Wiesen gieng von
        unvordenklichen zeiten her ein Fuß weg
        was die ältesten Männer bezeugen kennen
        Dieser weg ist nun durch den Schultheiß
        und Gemeinderath verboten worden, wo
        ja derselbe durch die früheren Besitzer immer
        ohne je eine Beschwerte geduldet worden ist.


        Bis hierher vorerst: Holzfux

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        • Holzfux
          Erfahrener Benutzer
          • 03.03.2024
          • 435

          #5
          Königl: Oberamtsgericht Gmünd
          Wir unterzeichnete Bürger von Oberböbingen
          haben folgende Beschwerde vorzubringen
          bei einem? hochlöblichen Oberamtsgericht
          gegen die hiesigen Schultheiß Heinz(?) und den
          Gemeinderath
          Schultheiß Heinz hate vor ungefehr
          6-7 Jahren die so genannte Halden Wiese
          erkauft und die daranstoßende Seerwiese(?)
          vor 2 Jahren, über diese Wiesen ging von
          unvordenklichen Zeiten her ein Fuß weg
          was die ältesten Männer bezeugen kennen.
          Dieser weg ist nun durch den Schultheiß
          und Gemeinderath verboten worden, wo
          ja derselbe durch die früheren Besitzer immer
          ohne je eine Beschwerte geduldet worden ist
          derselbe ist nothwendig für uns
          1. Zum Gras holen zue Viehterung
          und überhaupt zum Feld weg auf die Fläche??
          indem wir sonst auf gren Umwegen
          unser Gras zu tragen haben und in das
          Feld zu gehen haben.


          Bis hierher einmal! Zum Verbessern frei gegeben: der Holzfux

          Kommentar

          • Holzfux
            Erfahrener Benutzer
            • 03.03.2024
            • 435

            #6
            Kein alter Mensch kan diesen weg ganz ohne
            etwas zu tragen nicht gehen bei schlechter Witterung
            ist dieser Weg über die Haldenwiese unent-
            behrlich für die Wirtschaft zum Lam, indem
            wen vom Obern Dorf einer etwas zu
            trinken will nahmentlich Wein
            ettwa zu einem kranken Menschen oder Vieh
            so ist es bereiz ? 3 mal so weit zum gehen
            oder von der Lamwirth vom Ort auf
            eine Hilfe nöthig hat deß gleichen
            wir für höch(s)t unbillig und ungerecht
            erachten daß diser weg abgethan werden solle
            dieser fußweg ist zwar nicht versteint
            und vermargt worden bei der Landver-
            meßung wie auch nicht ein einziger auf
            der Margung Oberböbingen und Zimmern?
            was dem früher verstorbenen Schultheiß
            Baudir ? zu zurechnen ist.


            Jetzt fallen dem Holzfux die Augen zu.

            Kommentar

            • HindeburgRattibor
              Erfahrener Benutzer
              • 24.08.2011
              • 3742

              #7
              Wow, vielen, vielen Dank, Holzfuß!
              Würde mich sehr freuen, falls du (oder jemand) noch den Rest machen könntest/könnte. Hier mal die verbesserte Version bis her:


              Hauptteil:



              Königl: Oberamtsgericht Gmünd
              Wir unterzeichnete Bürger von Oberböbingen
              haben folgende Beschwerde vorzubringen
              bei einem hochlöblichen Oberamtsgericht
              gegen die hiesigen Schultheiß Heinz und den
              Gemeinderath
              Schultheiß Heinz hate vor ungefehr
              6-7 Jahren die so genannte Halden Wiese
              erkauft und die daranstoßende Seerwiese
              vor 2 Jahren, über diese Wiesen gieng von
              unvordenklichen zeiten her ein Fuß weg
              was die ältesten Männer bezeugen kennen
              Dieser weg ist nun durch den Schultheiß
              und Gemeinderath verboten worden, wo
              ja derselbe durch die früheren Besitzer und
              ohne je eine Beschwerte geduldet worden ist
              derselbe ist nothwendig für uns.
              1 Zum Gras holen zue Viefüterung
              und überhaupt zum Feld weg auf die Fläche
              indem wir sonst auf großen Umwegen
              unser Gras zu tragen haben und in das
              Feld zu gehen haben.
              2 Ist derselbe aus diesen Grunde x unent-
              behrlich in der früheren Fußweg beim Pfarrhauß
              vor einigen Jahren abgerundet worden ist so
              daß derselbe so x an der zehn(?) Scheune hierdurch
              gerichtet worden ist daß nahmentlich bei x
              erster keine x im stande ist mit einem Beutel
              Graß oder x was zum finden her
              zu tragen ist x
              Kein alter Mensch kan diesen weg ganz ohne
              x zu tragen nicht gehen bei schlechter Witterung
              ist dieser Weg über die haldenweise unent-
              behrlich für die Wirtschaft zum x x
              x x darf einer etwas zu
              x x will nahmentlich seine
              x zu einem kranken Menschen oder Vieh
              so ist zu x 3 mal so mit zum gehen
              oder von der Landwirth vom Ort auf
              eine Hilfe x hat daß x
              x mir fürx unbillig und x
              verlusten() daß dieser weg abgethan werden sollte
              dieser fußweg ist zwar nicht verx
              und vermacht(?) worden bei der Landver-
              meßung x auh nicht ein einzigen auf
              der Margung(?) Oberböbingen und x
              war dem früher verstorbenen Schultheiß
              bauder(?) zu zux ist.
              Auf diese weiße x x war ein Grund-
              stück besizt wo ein fußweg x x ich
              lasse niemand mehr laufen von der
              Ortsvorsteher und Gemeinderath mit Gx
              beix waren x und x nichts
              als Handel und Streit und zuletzt
              Prozesse.
              Köngl Oberamtsgericht von Gehorsamt(?)
              erbitten diesen Gegenstand zum x x

              x zu bringen und den
              Schultheiß Heinz veranlaßen daß dieser
              x x zur Entscheidung zugänglich ist


              Hochachtungsvoll


              Oberböbingen den 27. April 1859


              Melchior Ensle
              Jacob Braun
              Matthäus Meyer
              Georg x
              Markus Ensle
              Landwirth Maier
              Joseph Georg
              Michael Beißwanger
              Gottlieb x
              Jakob Meyer
              Johannes Weidenbaehr(?)
              LG HindeburgRattibor

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              • Hessen (Dillkreis, Kassel)
              • Mähren (Mährisch-Trübau)
              • Nordrhein-Westfalen (Rheinisch-Bergischer Kreis, Essen, Düsseldorf, Wesel)
              • Österreich (Kärnten)
              • Polen (Podlachien)
              • Rheinland-Pfalz (Ahrweiler, Westerwald)
              • Schlesien (Groß Strehlitz, Lublinitz, Ratibor, Rybnik, Sprottau, Tost-Gleiwitz)
              • Türkei (Akçaabat/Trabzon)

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              • mawoi
                Erfahrener Benutzer
                • 22.01.2014
                • 4049

                #8
                Königl: Oberamtsgericht Gmünd
                Wir unterzeichnete Bürger von Oberböbingen
                haben folgende Beschwerde vorzubringen
                bei K(önigl.) hochlöblichen Oberamtsgericht
                gegen die hiesigen Schultheiß Heinz und den
                Gemeinderath
                Schultheiß Heinz hate vor ungefehr
                6-7 Jahren die so genannte Halden Wiese
                erkauft und die daranstoßende Seerwiese
                vor 2 Jahren, über diese Wiesen gieng von
                unerdenklichen zeiten her ein Fuß weg
                was die ältesten Männer bezeugen kennen
                Dieser weg ist nun durch den Schultheiß
                und Gemeinderath verboten worden, wo
                ja derselbe durch die frühern Besitzer immer
                ohne je eine Beschwerte geduldet worden ist
                derselbe ist nothwendig für uns.
                1 Zum Gras holen zue Viehfüterung
                und überhaupt zum Feld weg auf die Höfe
                indem wir sonst auf großen Umwegen
                unser Gras zu tragen haben und in das
                Feld zu gehen haben.
                2 Ist derselbe aus diesem Grunde höchst unent-
                behrlich, indem der frühere Fußweg beim Pfarrhauß
                vor einigen Jahren abgeendert worden ist so
                daß derselbe so steil an der zehnd Scheuer hinauf
                gerichtet worden ist daß nahmentlich bei Naßem
                Weter kein Mensch im stande ist mit einem Beutel
                Graß oder sonst was zum finden hin her
                zu tragen ist Saat, Frucht u.s.w.
                Kein alter Mensch kan diesen weg ganz ohne
                x zu tragen nicht gehen bei schlechter Witterung
                ist dieser Weg über die haldenweise unent-
                behrlich für die Wirtschaft zum Lam, indem
                wen vom obern dorf einer etwas zu
                trinken haben will nahmentlich Wein
                etwa zu einem kranken Menschen oder Vieh
                so ist es x 3 mal so weit zum gehen
                oder wen der Lamwirth vom Ort aus
                eine Hilfe nöthig hat, desgleichen,
                was wir für höchst unbillig und ungerecht
                erachten daß dieser weg abgethan werden solle
                Dieser fußweg ist zwar nicht versteint
                und vermargt worden bei der Landver-
                meßung wie auch nicht ein einziger auf
                der Margung(?) Oberböbingen und Jännern?
                was dem früh verstorbenen Schultheiß
                Bruder zu zurechnen ist.
                Auf diese weiße kann jeder, wer ein Grund-
                stück besizt wo ein fußweg geht, sagen ich
                lasse niemand mehr laufen wenn der
                Ortsvorsteher und Gemeinderath mit gutem
                Beispiel voran geht und gibt nichts
                als Händel und Streit und zuletzt
                Prozesse.
                Köngl Oberamtsgericht wird gehorsamst
                gebetten diesen Gegenstand zur alsbaldigen

                entscheidung zu bringen und den
                Schultheiß Heinz veranlaßen daß dieser
                Weg bis zur Entscheidung zugänglich ist.


                VG
                mawoi





                Zuletzt geändert von mawoi; 04.04.2024, 11:00.

                Kommentar

                • Holzfux
                  Erfahrener Benutzer
                  • 03.03.2024
                  • 435

                  #9
                  Peinlichst genau:
                  laufen wen
                  Beispil
                  zulezt
                  muss aber nicht sein: Holzfux

                  Kommentar

                  • HindeburgRattibor
                    Erfahrener Benutzer
                    • 24.08.2011
                    • 3742

                    #10
                    Vielen, vielen Dank. Könntest du dir bitte noch den Text auf der linken Seite anschauen?


                    Text auf der linken Seite (Nebenvermerk):


                    Oberamtsgericht Gmünd
                    x dem x
                    es erscheint heute Schult-
                    heiß Jakob Heinz
                    von Oberböbingen
                    und erklärte: ich würde
                    den Klägern frei-
                    willig den x
                    x Weg x
                    x - lasse mich des-
                    wegen auf einen
                    Prozess ein.
                    x
                    Schultheiß Heinz
                    zum x
                    Oberamtsx
                    x
                    x
                    x 4. Mai 1859
                    Im heutigen x
                    x wurde
                    beschlossen
                    x
                    x d 28. Apr. 1859
                    da die Klage zu
                    alle x statt
                    gegeben worden ist
                    Zu x
                    Oberamtsrichter x
                    x x
                    Reuß
                    Gerichtx
                    Jaeger
                    Hofer
                    Schmidt
                    Lanz
                    LG HindeburgRattibor

                    Forsche im Raum
                    • Bayern (Kitzingen, Ostallgäu, Würzburg)
                    • Brandenburg (Vorpommern-Greifswald)
                    • Hessen (Dillkreis, Kassel)
                    • Mähren (Mährisch-Trübau)
                    • Nordrhein-Westfalen (Rheinisch-Bergischer Kreis, Essen, Düsseldorf, Wesel)
                    • Österreich (Kärnten)
                    • Polen (Podlachien)
                    • Rheinland-Pfalz (Ahrweiler, Westerwald)
                    • Schlesien (Groß Strehlitz, Lublinitz, Ratibor, Rybnik, Sprottau, Tost-Gleiwitz)
                    • Türkei (Akçaabat/Trabzon)

                    Kommentar

                    • Holzfux
                      Erfahrener Benutzer
                      • 03.03.2024
                      • 435

                      #11
                      Oberamtsgericht Gmünd
                      verhandelt den 28. April 1859
                      es erscheint heute Schult-
                      heiß Jakob Heinz
                      von Oberböbingen
                      und erklärt: ich räume
                      den Klägern frei-
                      willig den angespro-
                      chenen
                      Weg hiemit
                      ein
                      - lasse mich des-
                      wegen auf keinen
                      Prozess ein.
                      U.
                      Schultheiß Heinz
                      zue Beurkundung
                      Oberamtsrichter
                      Römer ?
                      verhandelt
                      den 4. Mai 1859
                      In heutiger Gerichtssi-
                      tzung wurde
                      beschlossen
                      von Ansetzung einer
                      Strafe abzusehen

                      praes. d 28. Apr. 1859
                      da die Klage nie ?
                      einer? Verhandlung statt
                      gegeben worden ist
                      Zue Beurkundung
                      Oberamtsrichter Römer ?
                      Gerichtsakt[uar] Xaver?
                      Reuß
                      Gerichtsbeisizer
                      Jaeger
                      Hofer
                      Schmid
                      Lanz




                      Soweit der Holzfux. Die Feinarbeit macht bestimmt der mawoi. Der kann es besser.
                      Aber ich möchte von ihm doch wissen, wie oben das Wort vor: 3 x heißt. Das hat er ausgelassen.

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                      • HindeburgRattibor
                        Erfahrener Benutzer
                        • 24.08.2011
                        • 3742

                        #12
                        Ihr seid doch spitze. Vielen, vielen Dank!
                        LG HindeburgRattibor

                        Forsche im Raum
                        • Bayern (Kitzingen, Ostallgäu, Würzburg)
                        • Brandenburg (Vorpommern-Greifswald)
                        • Hessen (Dillkreis, Kassel)
                        • Mähren (Mährisch-Trübau)
                        • Nordrhein-Westfalen (Rheinisch-Bergischer Kreis, Essen, Düsseldorf, Wesel)
                        • Österreich (Kärnten)
                        • Polen (Podlachien)
                        • Rheinland-Pfalz (Ahrweiler, Westerwald)
                        • Schlesien (Groß Strehlitz, Lublinitz, Ratibor, Rybnik, Sprottau, Tost-Gleiwitz)
                        • Türkei (Akçaabat/Trabzon)

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