Chorgericht Kirche Huttwil, Kanton Bern, Schweiz 1805

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  • Ilja_CH
    Erfahrener Benutzer
    • 05.11.2016
    • 1059

    [gelöst] Chorgericht Kirche Huttwil, Kanton Bern, Schweiz 1805

    Quelle bzw. Art des Textes: Text zu unehelichem Kind ("Chorgericht")
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1805
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Gemeinde Huttwil, Kanton Bern, Schweiz
    Namen um die es sich handeln sollte: Maria Jenzer, Samuel Jenzer, ev. Hans zum Bach, ev. Christian (?) Hadern, ev. Magdalena Bider, ev. Pfarrer Sprüngli



    Hallo zusammen


    Im Anhang findet ihr den Text. Ich komme nicht wirklich klar:





    1805
    ??????????????????????????????
    Bern 18. März 1805
    Das von der Maria Jenzer von Hüttwyl [Huttwil], Magd im ………………
    ……….., ……… am 21. Jänner ……… geb. Knäblein, …… hier, …….. ……
    Josef B…. in ….. ….. ….





    Fällt mir schwer, das weiter zu entziffern, obschon ich nicht wirklich viel davon lesen kann.

    Im Taufbuch von Huttwil gibt es dazu Infos, darum habe ich diesen Text überhaupt erst gefunden:
    "1805 den 27. Jenner ward zu Belp getauft
    Ein unehlicher Samuel geb. den 21. dito
    Mutter Maria Jenzer, von Huttwyl
    Zeugen: Hans zum Bach, von Toffen
    Christian (?) Hadern von Toffen
    Magdalena Bider von Langenbrück
    Also von seiner wahren Urkund getreulich ausgezogen und mitgetheilt
    Sign. Sprüngli Pfarrer in Belp den 1. December 1805
    Daß obiger Samuel Jenzer der Mutter allein zugesprochen worden, siehe Chorgericht Manual Nr. 3 Seite 88, obgleich ein geständiger Vater war"
    Dann ist der Josef vermutlich der geständige Vater. Vermute ich.

    Für Hilfe wäre ich dankbar.
    Angehängte Dateien
  • Scriptoria
    Erfahrener Benutzer
    • 16.11.2017
    • 3114

    #2
    Hallo,
    ein Anfang.

    1805
    Richter und Rechtsprecher ...
    (Links am Rand: Zubekan[n]tnuß No.8)
    .

    Bern d[en] 18. Mertz 1805
    Das von der Maria Jenzer von Hüttwyl [Huttwil], Magd im Wirthshaus zu
    Toffen, daselbst am 21. Jänner letzthin geb. Knäblein, haben wir, ungeacht der
    Joseph Garda ein Böhme sich als Vater bekan[n]t, weil er ein Frembtling ist, Ihr selbst
    Geschlechtnamens Heymaths? und Erhaltungs halben als unehelich zugesprochen, biß er
    allfällig mit einem schweitzerischen Bürgerrecht versehen seye, oder eine förmliche
    Heyrathsbewilligung vorlegen wird.
    Zuletzt geändert von Scriptoria; 18.09.2023, 20:37. Grund: B in G geändert

    Kommentar

    • Scriptoria
      Erfahrener Benutzer
      • 16.11.2017
      • 3114

      #3
      Fortsetzung mit Lücken.

      Sie ist auch zu halben Abbüßung von 2 ½? Tagen
      der Garda aber so weit möglich zu den Kösten? verfällt, zu welchem End der Gemeind
      Huttwyl überlaßen ist die gutfundenden Vorsorgen zu nehmen? Nach allfällig
      angelegtem Arrest dan[n] auf seine Fahrhabe und Lahn?, soll der Garda mit Oberantl?
      Hantbintung aus dem Canton gewiesen werden und biß zu vorzeigender Heyraths-
      bewilligung denselben nicht wieder betretten.


      Gott mit Euch!
      Sign. nach G...heit
      Zuletzt geändert von Scriptoria; 18.09.2023, 23:06. Grund: Text zugefügt; Schreibfehler

      Kommentar

      • rpeikert
        Erfahrener Benutzer
        • 03.09.2016
        • 3276

        #4
        Guten Abend

        Ein paar Vorschläge zu den Fragezeichen/Lücken:
        Heymaths (lese ich auch)
        Kösten (lese ich auch, aber was soll das?)
        gutfindenden Vorsorgen zu nehmen
        Fahrhabe und Lohn
        Oberamtl. Handbietung
        Sign. nach Gewohnheit
        Gruss, Ronny

        Kommentar

        • Scriptoria
          Erfahrener Benutzer
          • 16.11.2017
          • 3114

          #5
          Kösten

          Zitat von rpeikert Beitrag anzeigen
          Kösten (lese ich auch, aber was soll das?)
          der Garda aber so weit möglich zu den Kösten verfällt, zu welchem End der Gemeind
          Huttwyl überlaßen ist die gutfindenden Vorsorgen zu nehmen

          Sinngemäß: der Garda aber wird so weit möglich den Unterhalt [für das Kind] schuldig. Der Gemeinde H. ist es zum Erreichen dieses Zieles überlassen, die geeigneten Maßnahmen zu finden.



          verfallen: etwas schuldig werden (bitte Wort eingeben)


          Kösten: den Unterhalt reichen (bitte Wort eingeben)



          Grüße
          Scriptoria
          Zuletzt geändert von Scriptoria; 18.09.2023, 23:06. Grund: Erläuterung eingefügt; Schreibfehler

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          • rpeikert
            Erfahrener Benutzer
            • 03.09.2016
            • 3276

            #6
            Interessant. Habe ich beides noch nie gehört. Aber Juristensprache war ja noch nie für das gemeine Volk gedacht

            Kommentar

            • Ilja_CH
              Erfahrener Benutzer
              • 05.11.2016
              • 1059

              #7
              Scriptoria, Ronny, ich danke euch vielmals für eure grosszügige und schnelle Hilfe!

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