Lesehilfe bei Einbürgerung 1702 zu Herborn

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  • Christ1876
    Erfahrener Benutzer
    • 09.12.2019
    • 210

    [gelöst] Lesehilfe bei Einbürgerung 1702 zu Herborn

    Quelle bzw. Art des Textes:Protokoll der Einbürgerung
    Jahr, aus dem der Text stammt:1702
    Ort und Gegend der Text-Herkunft:Herborn
    Namen um die es sich handeln sollte: Stunz

    Quelle des Textes: Allerhand Stadtsachen, Archiv von Herborn
    Hallo liebe Leser,
    ich versuche die Einbügerung des Ludwig Ernst Stunz zu transkribieren.
    Das fällt mir ehrlich nicht so leicht.
    Es wäre schön, wenn ihr hier das eine oder andere Wort erkennen könnt und dies hier einstellt. Ich müsste eigentlich meinen gesammten Text markieren.
    Vielen Dank schon mal.


    den 24t ejned.verhirer de Ludwig Ernest
    Stunz des Balthasar Stunzen vergland gewesen Kurfälzichen Schaffners
    Zu Kirchen Poland ehelicher Sohn, friest hand
    werkers in Strumpfweber, welcher sich nun
    son rieger Sache srro, vermög gnädigster
    frying Chro sochti durchl. unterres gn
    nädigsten fürstes und Errenes Jochfrl. an
    derncheb, alhier aufgehalten, und sich auf
    alhier xxchenathet und jüngstlich nieder ge
    laßen hat, und verlangte in die bürgerschaft
    austgenommen oder das bürgerschaft mitt gre
    schribet zu haben, welchs ihm dann, gege
    Angehängte Dateien
  • Scriptoria
    Erfahrener Benutzer
    • 16.11.2017
    • 3096

    #2
    Hallo,

    den 24t[en] ejusd[em] (= des gleichen Monats) erschiene? H[err]Ludwig Ernest
    Stunz Herrn Balthasar Stunzen weyland
    gewesen ChurPfältzischen Schaffners
    Zu Kirchen Poland ehlicher Sohn, seines Hand
    wercks ein Strumpfweber, welcher sich nun
    schon einige Jahr hero vermög gnädigster be-
    freyung Ihro Hochfirst[lichen] Durchl[aucht] unseres ge-
    nädigsten Fürstens und Herrens? Hochfrl. an-
    denckens, alhier aufgehalten, und sich auch
    alhier verheirathet und häuslich nieder ge
    laßen hat, und verlangte in die bürgerschafft
    auffgenommen oder das bürgerrecht mitt ge
    theilet zu haben, welches ihne dann, gegen
    praestierung (prästieren=eine Zahlung leisten) der gewöhnlichen gebühr v?er-
    williget worden.


    Grüße
    Scriptoria
    Zuletzt geändert von Scriptoria; 21.10.2022, 12:16.

    Kommentar

    • Christ1876
      Erfahrener Benutzer
      • 09.12.2019
      • 210

      #3
      Hallo liebe Leser,
      Hallo liebe @Scriptoria,



      vielen Dank für die Hilfe. Damit komme ich ein Stück weiter.
      Einen schönen Tag an alle.

      Kommentar

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