Grundbuch Bd 1 Blatt 24, Segenthin, Kr. Schlawe, POM, Seite 4
Liebe Lesehelfer, ich habe nun die 4. Seite des Kontakts transkipiert und zwei Fragezeichen beim Lesen habe ich noch. Bestimmt könnt ihr es lesen und ich bedanke mich schon jetzt erneut für Eure Hilfe. Vielen Dank. Beste Grüße, Stefan
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Land zu übernehmen.
§ 9
Erbzinsmann unterwirft sich und die Sei-
nigen der hiesigen Gerichtsbarkeit deren
Schutz ihm dagegen auch zugesichert wird.
§ 10
Erbzinsmann muß, da er seine Wohnung
Im FeuerCataster(?) versichert hat, den
Auf ihn treffenden Beitrag jährlich ?
entrichten wogegen er, wenn ihn das
Unglück des Brandes treffen sollte, auch
die versicherte Summe unverkürzt er-
halten soll.
§ 11
Erbzinsmann hat die Befugnis, seine Woh-
nung nebst der dazugehörigen Acker zu
veräußern, es bedarf jedoch hierzu die
Genehmigung der Herrschaft und letztere
bedienigt sich, sowohl für sich, als ihren Nachfolgern
im Besitz des Guts Segenthin das Vor-
kaufsrecht auf den Veräußerungsfall
dergestalt nur, dass sie dasjenige giebt,
was ein anderer geboten hat.
Sollte sich indessen die Herrschaft dieses
Vorkaufsrecht nicht bedienen wollen,
so
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