Grundbuch Bd 1 Blatt 24, Segenthin, Kr. Schlawe, POM, Seite 3
Liebe Lesehelfer, ich habe nun die 3. Seite des Kontakts transkipiert und ein paar Fragezeichen beim Lesen habe ich noch. Bestimmt könnt ihr es lesen und ich bedanke mich schon jetzt erneut für Eure Hilfe. Vielen Dank. Beste Grüße, Stefan
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muß er die Anweisung der Herrschaft je-
desmal befolgen.
§ 7
Erbzinsmann ist frei von allen Natural-
Diensten und wenn er solche leistet, sollen
dieselben ihm baar bezahlt oder auf seinen
Kanon abgerechnet werden. Die Festsetzung
der Entschädigung bleibt dem jedesmaligen
Uebereinkommen überlassen. Jedoch ? sich
Erbzinsmann ausdrücklich hierdurch verbindlich
in jeder Erndte auf Veranlassung der Herrschaft
derselben gegen das im Dorfe übliche Tagelohn
Handdienste zu leisten, und denselben der
Herrschaft jedes mal zuvor anzubieten wenn
sich für ihn andere Arbeit in dafür Zeit fin-
den sollte.
§ 8
Erbzinsmann ist gehalten, die allgemeine Dorfs-
lasten in Betreff der Errichtung neuer und
der Reparaturen alter Gebäude im Gute
selbst und in der Mühle, sowie beider ge-
meinschaftlichen Wiesengraben = Aufräumung
und bei der Ausbesserung der Wiesen-
dämme und der Bewässerungs Graben
gleich seinem Nachbaren und ohne Rück-
sicht auf die ihm eingeräumte Morgen ?
?
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