Quelle bzw. Art des Textes: Vertrag zur Aufteilung des Erbes von Peter Mock, geboren 1742, gestorben 1794
Jahr, aus dem der Text stammt: 1794
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Ottersheim bei Landau, Pfalz
Namen um die es sich handeln sollte: Mock
Jahr, aus dem der Text stammt: 1794
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Ottersheim bei Landau, Pfalz
Namen um die es sich handeln sollte: Mock
Hallo zusammen!
Ich bin sehr dankbar für Hilfe zu dem angehängten zweiseitigen Vertragsdokument. Ich kann den Inhalt einigermaßen gut verstehen (mein Entzifferungsversuch s. unten). Aber ganz unten bei den Unterzeichnern komme ich nicht weiter.
Dort unterzeichnet zuerst der Ortsvorsteher, dann "Johannes [Mock] frei vor Gericht", dann "Rudolf Mock Vormund", dann "Niklaus Mock als Miterbe" und dann mit etwas Abstand noch einmal "Johannes Mock Miterbe und [...] Theil".
Drei Jahre später gibt es ein weiteres Dokument, in dem das Erbe dann detailliert aufgelistet wird. Dort werden nur noch Johannes Mock und Nikolaus Mock erwähnt. Rudolf Mock ist nicht mehr Teil des Vertrags. Da ich von Rudolf Mock weder eine passende Tauf- noch eine Sterbeurkunde finden kann, frage ich mich, ob er vielleicht in dem 1794er-Dokument als Vormund für die Mutter agiert hat. Der Schwager der Mutter hieß Rudolf Mock. Ist es denkbar, dass er für die Mutter sprach? Und wieso wird Johannes Mock zweimal genannt, einmal als "frei vor Gericht", wie ein Haupterbe, und dann noch einmal als "Miterbe und ..." - diesen Teil kann ich leider nicht vollständig entziffern. Es gibt nämlich schon die Vermutung, dass es möglicherweise zwei Kinder mit Namen Johannes in der Familie gab.
Vielleicht ergeben sich aus dem Text noch Hinweise - ich konnte bisher nicht alle Teile entziffern.
Für Hinweise bin ich sehr dankbar!
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Extractus Ottersheimer Gerichts Protocolli
D. D. 272. 4 bad 1794
Krasl. Andres Gutting
Ortsvorstand
Johannes frei des Gerichts
Rudolph mit Vormund
beschienen die Brüder Mock
Kinder von hier, und gaben
zu vernehmen, daß sie
ihr elterliches Haus unter
sich zu verloßen gesonnen
seien, welches durch obgemelte
Ortsvorstand und mit Einwilligung
des Vormünders und der
Erben dahin genehmiget
worden, daß
Erstens
der gelanmende Teil seiner Mutter lebens-
länglich, den Geschwistern aber so lang sie ledig
bleiben den Aufenthalt darinnen gestatten
müsse, so daß der Besitzer, wenn der vordere
Teil des Hauses für sie alle nicht geräumig
genug sein sollte, schuldig sei, den Stall
im Haus zu einer Wohnung zu beretten
lassen
Zweitens. Der geliehene Teil seinen übrigen
Geschwistern den Überfluss des Gewinnes
nach Abzug des elterlichen Schuldenelass es
auf Mattini 1795 bar zu entrichten
habe.
Drittens. Muß der besorgen der Mutter Sophia Holz
und Licht, soviel sie benötigt ist, stellen
müsse.
Viertens. Haben die Geschwister den Gewinn aus
theils ausbedungenes Recht, weverwehnte
Haus, wenn Sophia es verkaufen wollte
um den Kaschten gemachten Anschlagsgren
nach der Reihe des Alters zu behalten, haben
sollen.
So ist mehr gemelte Behausung in der Großen:
Gasse unten am Dorf gelegen durch ungartheische
Loß um den Anschlag ad 350 s sage dem
hundert fünfzig Gulden dem Sohn Johannes
Mock geblieben.
Unterzeichnet
Anders Gutt Ortsvorstand
Johannes frei des Gerichts
Rudolf Mock Vormund, Niklaus Mock als Miterbe.
Ottersheim 1795.
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