Onkel als Vormund für die Mutter? Erbaufteilung Peter Mock, Ottersheim bei Landau 1794

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  • pemock
    Benutzer
    • 01.07.2020
    • 58

    [gelöst] Onkel als Vormund für die Mutter? Erbaufteilung Peter Mock, Ottersheim bei Landau 1794

    Quelle bzw. Art des Textes: Vertrag zur Aufteilung des Erbes von Peter Mock, geboren 1742, gestorben 1794
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1794
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Ottersheim bei Landau, Pfalz
    Namen um die es sich handeln sollte: Mock


    Hallo zusammen!

    Ich bin sehr dankbar für Hilfe zu dem angehängten zweiseitigen Vertragsdokument. Ich kann den Inhalt einigermaßen gut verstehen (mein Entzifferungsversuch s. unten). Aber ganz unten bei den Unterzeichnern komme ich nicht weiter.

    Dort unterzeichnet zuerst der Ortsvorsteher, dann "Johannes [Mock] frei vor Gericht", dann "Rudolf Mock Vormund", dann "Niklaus Mock als Miterbe" und dann mit etwas Abstand noch einmal "Johannes Mock Miterbe und [...] Theil".

    Drei Jahre später gibt es ein weiteres Dokument, in dem das Erbe dann detailliert aufgelistet wird. Dort werden nur noch Johannes Mock und Nikolaus Mock erwähnt. Rudolf Mock ist nicht mehr Teil des Vertrags. Da ich von Rudolf Mock weder eine passende Tauf- noch eine Sterbeurkunde finden kann, frage ich mich, ob er vielleicht in dem 1794er-Dokument als Vormund für die Mutter agiert hat. Der Schwager der Mutter hieß Rudolf Mock. Ist es denkbar, dass er für die Mutter sprach? Und wieso wird Johannes Mock zweimal genannt, einmal als "frei vor Gericht", wie ein Haupterbe, und dann noch einmal als "Miterbe und ..." - diesen Teil kann ich leider nicht vollständig entziffern. Es gibt nämlich schon die Vermutung, dass es möglicherweise zwei Kinder mit Namen Johannes in der Familie gab.

    Vielleicht ergeben sich aus dem Text noch Hinweise - ich konnte bisher nicht alle Teile entziffern.

    Für Hinweise bin ich sehr dankbar!

    ---

    Extractus Ottersheimer Gerichts Protocolli

    D. D. 272. 4 bad 1794
    Krasl. Andres Gutting
    Ortsvorstand

    Johannes frei des Gerichts
    Rudolph mit Vormund

    beschienen die Brüder Mock
    Kinder von hier, und gaben
    zu vernehmen, daß sie
    ihr elterliches Haus unter
    sich zu verloßen gesonnen
    seien, welches durch obgemelte
    Ortsvorstand und mit Einwilligung
    des Vormünders und der
    Erben dahin genehmiget
    worden, daß

    Erstens
    der gelanmende Teil seiner Mutter lebens-
    länglich, den Geschwistern aber so lang sie ledig
    bleiben den Aufenthalt darinnen gestatten
    müsse, so daß der Besitzer, wenn der vordere
    Teil des Hauses für sie alle nicht geräumig
    genug sein sollte, schuldig sei, den Stall
    im Haus zu einer Wohnung zu beretten
    lassen

    Zweitens. Der geliehene Teil seinen übrigen
    Geschwistern den Überfluss des Gewinnes
    nach Abzug des elterlichen Schuldenelass es
    auf Mattini 1795 bar zu entrichten
    habe.

    Drittens. Muß der besorgen der Mutter Sophia Holz
    und Licht, soviel sie benötigt ist, stellen
    müsse.

    Viertens. Haben die Geschwister den Gewinn aus
    theils ausbedungenes Recht, weverwehnte
    Haus, wenn Sophia es verkaufen wollte
    um den Kaschten gemachten Anschlagsgren
    nach der Reihe des Alters zu behalten, haben
    sollen.

    So ist mehr gemelte Behausung in der Großen:
    Gasse unten am Dorf gelegen durch ungartheische
    Loß um den Anschlag ad 350 s sage dem
    hundert fünfzig Gulden dem Sohn Johannes
    Mock geblieben.

    Unterzeichnet
    Anders Gutt Ortsvorstand
    Johannes frei des Gerichts
    Rudolf Mock Vormund, Niklaus Mock als Miterbe.

    Ottersheim 1795.
    Angehängte Dateien
  • Horst von Linie 1
    Erfahrener Benutzer
    • 12.09.2017
    • 23090

    #2
    Oben: Rudolph Mock


    2tens der gewinnende Theil
    seinen übrigen Geschwistergen den überfluß des preißes
    älterlichen Schuldenlaßes
    Martini




    sage drei hundert
    dem Sohn Johannes Mock verblieben


    Unten:
    Andres Gutting
    Johannes Frei des Gerichts.
    Also kein Mock.
    Zuletzt geändert von Horst von Linie 1; 24.07.2022, 13:06.
    Falls im Eifer des Gefechts die Anrede mal wieder vergessen gegangen sein sollte, wird sie hiermit mit dem Ausdruck allergrößten Bedauerns in folgender Art und Weise nachgeholt:
    Guten Morgen/Mittag/Tag/Abend. Grüß Gott! Servus.
    Gude. Tach. Juten Tach. Hi. Hallo.

    Und zum Schluss:
    Freundliche Grüße.

    Kommentar

    • pemock
      Benutzer
      • 01.07.2020
      • 58

      #3
      Vielen Dank soweit!

      Ist es vielleicht möglich, dass die Männer Johannes Frei und Rudolph Mock beide zusammen als Vormund für die beiden Geschwister Nikolaus Mock (23 Jahre alt) und Johannes Mock (20 Jahre) vor Gericht erschienen? Oder wären die Geschwister in diesem Alter schon alleine aussagekräftig?



      Zitat von Horst von Linie 1 Beitrag anzeigen
      Oben: Rudolph Mock


      2tens der gewinnende Theil
      seinen übrigen Geschwistergen den überfluß des preißes
      älterlichen Schuldenlaßes
      Martini




      sage drei hundert
      dem Sohn Johannes Mock verblieben


      Unten:
      Andres Gutting
      Johannes Frei des Gerichts.
      Also kein Mock.

      Kommentar

      • Horst von Linie 1
        Erfahrener Benutzer
        • 12.09.2017
        • 23090

        #4
        Ich kann keine engere Beziehung des Johannes Frei zu den Erben erkennen.
        Falls im Eifer des Gefechts die Anrede mal wieder vergessen gegangen sein sollte, wird sie hiermit mit dem Ausdruck allergrößten Bedauerns in folgender Art und Weise nachgeholt:
        Guten Morgen/Mittag/Tag/Abend. Grüß Gott! Servus.
        Gude. Tach. Juten Tach. Hi. Hallo.

        Und zum Schluss:
        Freundliche Grüße.

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