Versteigerung einen Thurms

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  • volkerhaak
    Erfahrener Benutzer
    • 15.10.2007
    • 199

    [gelöst] Versteigerung einen Thurms

    Hallo zusammen,
    ich hab mal wieder ein paar harte Brocken:
    Leider kommen bei mir nur Lückentexte heraus die so noch keinen Sinn machen :-(


    Auf die unterm 4 dieses dem ??
    ??? amt Hofheim zu gegangene Co??
    ??? ??? 11ten dieses der bericht
    dahin, daß a) der bürgermeister
    vom Thurm auf ??? an ???
    des Vogteidiener habe ???
    ??? und das b) die ??? Woh-
    nung in diesem Thurm dem Vogtei Diener
    ??? ??? und zwar a 8f.
    angeschlagen ???
    sey

    A) ist ??? des ???
    darfür halten, daß der bürgermeister
    ??? ???? Vertrag ob man
    gleich nach ??? Vorgängiger ??
    ??? demselben ??? ???
    die ohne oberamtliche genehmigung
    vorgenommene Reparation ???
    könte, für diesmal in eine ?
    ??? zu ??? sey.
    B hingegen bleibt ??? des ???
    ??? ??? daß der
    Vogtei Diener ??? nach dem lezteren
    ??? 4ten dieses ???
    ??? ??? ???? sich zu
    legitimiren, daß ???
    ??? ???? worden,
    ??? sich in den ???
    ??? ??? noch zur Zeit
    ??? ??? ???
    ....


    in ??? ??? VogteiDiener
    ad 8f angegeben werden
    solte der Vogtei Diener den b??
    ??? ??? ??? ???
    ??????
    ?????
    demselben eine andere ???
    Wohnung in den sogenannten Schlosser
    Thurm welcher ??? ???
    dem ???hat, in ???
    ???? werden ???
    ??? 1787
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von volkerhaak; 19.04.2010, 18:51.
  • niederrheinbaum
    Gesperrt
    • 24.03.2008
    • 2567

    #2
    Hallo!

    Ich versuch's einmal....

    Auf die unterm 4 dieses dem K(öniglichen)
    Vogteyamt Hofheim zu gegangene Weisung
    erfolgte unterm 11ten dieses der bericht
    dahin, daß a) der bürgermeister
    den Thurm auf vielfäeltiges ansuchen
    des Vogteidieners habe freistellen
    lassen, und das b) die freye Woh-
    nung in diesem Thurm dem Vogtei Diener
    als ein besoldungsstück und zwar a 8f.
    angeschlagen, vom K(öniglichen) H(ofheimischen?) L. Kgg. angewiesen
    seye.

    A) ist referens des ohnmasgeblichen
    darfür halten, daß der bürgermeister
    nach referentis ersterem Vortrag, ob man
    gleich nach maasgab Vorgängiger Wei-
    sungen demselben Zur selbst zahlung
    die ohne oberamtliche genehmigung
    vorgenommene Reparation heim weisen
    könte, für diesmal in eine strafe
    ad 3 Rthler zu verdammen seye.
    ad B hingegen bleibt referens des ohn-
    u. masgeblichen gutachtens, daß der
    Vogtei Diener Lenz nach dem lezteren
    intram 4ten dieses ergangenen O.Amt-
    lichen Resolutio schuldig seye, sich zu
    legitimiren, daß ihm die frey-
    wohnung angewiesen worden,
    wovon sich in den ergangenen
    hohen Kggs. rescripten noch zur Zeit
    nichts bestimtes aus der anlag ad 14.
    zu entnehmen stehet, daß die freye
    wohnung welche der vorige gerichts diener
    genossen, von dem K(öniglichen) AmtsVogten ad 4 f.
    angeschlagen worden, welche von dem

    Viele Grüße, Ina

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      Ein paar Anmerkungen

      So viel ich mich erinnern kann, gehört Hofheim zum Kurfürstentum Mainz.

      Die Abkürzung K. könnte dann Kurfürstl. bedeuten
      und K. h. L. Rgg - Kurfürstliche hohe Landes Regierung


      den Thurn .... herstellen
      lassen, .. in diesem Thurn
      Er schreibt immer die alte Fassung: Turn statt Turm
      ad A) ist referens des ohnmasgeblichen

      ohnmasgeblichen gutachtens (ohne u. dazwischen)

      nichts bestimtes ersichtlich ist, gegentheils vielmehr aus der anlag

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Kögler Konrad
        Erfahrener Benutzer
        • 19.06.2009
        • 4847

        #4
        Mach ich weiter

        in favorem seines VogteiDiener
        ad 8f angegeben werden
        Solte der Vogtei Diener den bezug
        der freyen Wohnung annoch von
        K. h. L. Rgg erwürcken und der
        selbe mit 4 höchstens 6 f
        Entschädigung nicht zu frieden seyn, so kan
        demselben eine andere freye
        Wohnung in dem sogenannten Schlosser
        Thurn welcher viele Vorzüge vor
        dem ersteren hat, in natura
        angewiesen werden

        Höchst, den 25. Aug. 1787


        Gruß Konrad

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