Paar Wörter in Vertrag/Brief aus dem Jahr 1755

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  • Benjamin16
    Erfahrener Benutzer
    • 26.08.2018
    • 1146

    [gelöst] Paar Wörter in Vertrag/Brief aus dem Jahr 1755

    Quelle bzw. Art des Textes: Erbakten
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1755
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Dommershausen, Hunsrück
    Namen um die es sich handeln sollte:


    Guten Abend allerseits,

    der letzte Vertrag/Brief aus dem Erbaktenkonvolut. Auf den ersten beiden Seiten konnte ich alles entziffern und auch den größten Teil von Seite 3 (man lernt ja mit der Zeit dazu). Daher fange ich erst ab dem Absatz an wo die ersten fehlenden Wörter auftauchen. Es sind zum Glück nicht so viele.

    Ich würde mich wieder sehr freuen, wenn mir jemand hilft den Text zu korrigieren/vervollständigen!

    Ich lese:

    -Seite 3-

    2) diese Erbbestandsgüter samt Behaußung
    benuzzen, jenn? behörig, und wie es einem
    fleisigen Akkersmann zusteht, bauen
    diese hingegen in einen wesentlichen
    und brauchbaren Stand auf seine alleinige


    -Seite 4-

    Kosten unterhalten; daneben
    3) den äußersten Bedacht nehmen solle,
    daß nichts von dem Erbbestand abge-
    zwakt, und entrißen werde, und fals
    wider vermuthen hier und da Eingriffe
    geschehen sollten, derselbe sogleich bei der
    hochfürstl. Pfalzzweybr. Amtskellerei die
    Anzeige thun, damit in zeiten remedivo verschafft
    werden möge; wie dann Herr Amts-
    kellner Langerhans das von der Gemeind
    zu Lohr vor ohngefehr 16 Jahren weg ge-
    nommen im tiefer gelegenen, einer seits
    an die Gemeinde selbst, unter Simon Henrich
    rest? und 1 Morgen 13 Ruthen aus-
    machende Land zu vindieiren und zu re-
    cuperieren in Commihsis bekommen wird,
    und gleichwie Ihm Erbbeständer oder seinen
    Erben bei Straf der Caducität oder
    Seimfals?
    4) einmal für allemal verbotten wird,
    erwohnte Hofgüter an jemand, es mag
    auch der seyn, wer da wolle, ohne fürstlichen


    -Seite 5-

    Cammerronfenz? zu versezzen, und zu ver-
    pfänden, oder gar zu verkaufen, ?
    hätt derselbe, wenn er ein oder das
    andere vor hätte, solches gebührend anzuzeigen,
    und die Einwilligung einzuhohlen, und fals
    in die allenfalsige Veräußerung consertiret
    würde, der neue Empfänger von dem
    Kaufschillling an die pfalzzweybrückische Amts
    Kellerey und zwar zwey vom hundert als
    Laudemialgelder zu zahlen, und einen
    neuen Erbbestandsbrief zu extrahieren.
    Solte der Erbbeständer allenfals
    5) mit Todt abgehn, so haben dessen nachstmäßig
    Leibserben zwarr sich das Erbbestandsrecht
    zu erfreuen, allein bleibt gnädigster Herr-
    schaft die Wahl bevor, welchen höchstdieselbe
    oder dahinsige nachgefazte Recthskammer zu
    einem Erbbeständer, allermaßen dieser
    nur einem conferiert werden kann
    und solle, zu erliefen und zu erwählen
    von gut finden wird, welcher sich sodann
    um einen Erbbestandbrief anzumelden hat.


    -Seite 6-

    6) Da auch bis anhern von diesen Erbb-
    estandsgütern vier Sömmer Hafer boggerder?
    Messung in des ehrenbürger G?ing abgegeben
    worden, so hat es auch dabei mit dem
    weiteren Anhangs sein verbleiben, daß
    derselbe weiters zur pfalzzweybrückischen
    Amtskellerey alljährigs zu Martini in
    sauberer, trockener und marktmäßiger Frucht,
    den bis hern in den Rechnungen nachge-
    führten und bestimmten Erbspacht,
    namlich von dem Hofgut sechs
    Sömmer und von der Dachswiesen zu
    Lohr drei Malter vier Sommer in Summa
    also vier malter zwey Sümmer Hafer
    Castelläuner Maß so gewiß liefern,
    als im widrigen Falle desrselbe binnen
    zwey Jahren den Erbspacht nicht aus-
    richten würde, derselbe des Erbbestands-
    rechts verlustig und der Hof samt
    zugehörde gnädigster Herrschaft ver-
    fallen seyn soll.
    Diesen aller zur wahrer Urkund ist ge-


    -Seite 7-

    genwärtiger Erbbestandsbrief in Duplo
    ausgefertigt, das von mir unterschriebene
    und mit dem Kammer insiegile versehene
    dem Erbbeständer zu seiner Acht und
    Legitimation zugestell, von Ihm zugleich
    Sandteru? zu Aides statt gegeben, daß Er
    voranstehenden Punkten in allen nach
    seinem besten Wissen und Gewissen nach
    kommen wolle, das von Ihm unter-
    schrieben aber statt reversus ad
    acta genommen worden, so geschehen
    Trarbach den 21ten January 1755.


    Auch hier nochmal, tausend Dank im Voraus!! Wirklich fantastisch diese Hilfsbereitschaft hier im Forum!

    LG Benjamin
    Angehängte Dateien
  • Schimster
    Erfahrener Benutzer
    • 10.02.2021
    • 145

    #2
    Hallo Benjamin,


    Seite 3: jene statt jenn


    Seite 4:
    unten Simon Heinrich anstoßende und...
    vindizieren
    Heimfalls


    Seite 5:
    eher "ohne fürstlichen Cammerkonsens"



    Seite 6:
    Geding



    Seite 7:
    Hand treu
    Viele Grüße vom
    Schimster


    ______________________________
    Was wir wissen ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean!

    Kommentar

    • mawoi
      Erfahrener Benutzer
      • 22.01.2014
      • 3972

      #3
      ) diese Erbbestandsgüter samt Behaußung
      benuzzen, jene behörig, und wie es einem
      fleisigen Akkersmann zusteht, bauen
      diese hingegen in einem wesentlichen
      und brauchbaren Stande auf seine alleinige


      -Seite 4-

      Kosten unterhalten; dabeneben
      3) den äußersten Bedacht nehmen solle,
      daß nichts von dem Erbbestandgut abge-
      zwakt, und entrißen werde, und fals
      wider vermuthen hier und da Eingriffe
      geschehen sollten, derselbe sogleich bei der
      hochfürstl. Pfalzzweybr. Amtskellerei die
      Anzeige thun, damit in zeiten remedivo verschafft
      werden möge; wie dann Herr Amts-
      kellner Langerhans das von der Gemeind
      zu Lohr vor ohngefehr 16 Jahren weg ge-
      nommen im Tieser gelegenen, einer seits
      an die Gemeinde selbst, unten Simon Henrich
      anstossende und 1 Morgen 13 Ruthen aus-
      machende Land zu vindiciren und zu re-
      cuperieren in Commissis bekommen wird,
      und gleichwie Ihm Erbbeständer oder seinen
      Erben bei Straf der Caducität oder
      Heimfals
      4) einmal für allemal verbotten wird,
      erwohnte Hofgüter an jemand, es mag
      auch der seyn, wer da wolle, ohne fürstlichen


      -Seite 5-

      Cammerkonsenz zu versezzen, und zu ver-
      pfänden, oder gar zu verkaufen, also
      hätte derselbe, wenn er ein oder das
      andere vor hätte, solches gebührend anzuzeigen,
      und die Einwilligung einzuhohlen, und fals
      in die allenfalsige Veräußerung consentiret
      würde, der neue Empfänger von dem
      Kaufschillling an die pfalzzweybrückische Amts
      Kellerey und zwar zwey vom hundert als
      Laudemialgelder zu zahlen, und einen
      neuen Erbbestandsbrief zu extrahieren.
      Solte der Erbbeständer allenfals
      5) mit Todt abgehn, so haben dessen rechtmäßige
      Leibserben zware sich des Erbbestandsrecht
      zu erfreuen, allein bleibt gnädigster Herr-
      schaft die Wahl bevor, welchen höchstdieselbe
      oder dahiesige nachgesezte Renthskammer zu
      einem Erbbeständer, allermaßen dieser
      nur einem conferiert werden kann
      und solle, zu erkiesen und zu erwählen
      von gut finden wird, welcher sich sodann
      um einen Erbbestandbrief anzumelden hat.


      -Seite 6-

      6) Da auch bis anhero von diesen Erbb-
      estandsgütern vier Sömmer Hafer bopparder
      Messung in des ehrenburger Geding abgegeben
      worden, so hat es auch dabei mit dem
      weiteren Anhange sein verbleiben, daß
      derselbe weiters zur pfalzzweybrückischen
      Amtskellerey alljährichs zu Martini in
      sauberer, trockener und marktmäßiger Frucht,
      den bis hero in den Rechnungen nachge-
      führten und bestimmten Erbspacht,
      nemlich von dem Hofgut sechs
      Sömmer und von der Dachswiesen zu
      Lohr drei Malter vier Sommer in Summa
      also vier malter zwey Sümmer Hafer
      Castelläuner Maß so gewiß liefern,
      als im widrigen Falle desrselbe binnen
      drey Jahren den Erbspacht nicht ent-
      richten würde, derselbe des Erbbestands-
      rechts verlustig und der Hof samt
      zugehörde gnädigster Herrschaft ver-
      fallen seyn soll.
      Diesem allen zur wahrer Urkund ist ge-


      -Seite 7-

      genwärtiger Erbbestandsbrief in Duplo
      ausgefertigt, das von mir unterschriebene
      und mit dem Kammer insiegill versehene
      dem Erbbeständer zu seiner Acht und
      Legitimation zugestellt, von Ihm zugleich
      Hand treu zu Aides statt gegeben, daß Er
      voranstehenden Punkten in allem nach
      seinem besten Wissen und Gewissen nach
      kommen wolle, das von Ihm unter-
      schrieben aber statt reversus ad
      acta genommen worden, so geschehen
      Trarbach den 21ten January 1755.




      VG
      mawoi

      Kommentar

      • Benjamin16
        Erfahrener Benutzer
        • 26.08.2018
        • 1146

        #4
        Hallo schimster, Hallo mawoi,

        allerbesten Dank für eure Unterstützung! Ganz tolle Sache!!

        LG Benjamin

        Kommentar

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