Teil der Akte

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  • Hencker
    Erfahrener Benutzer
    • 01.03.2010
    • 306

    [gelöst] Teil der Akte

    Brauche bitte Hilfe.


    Vielen Dank im Voraus.

    Gruß Nico
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    Zuletzt geändert von Hencker; 11.04.2010, 19:19.
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  • niederrheinbaum
    Gesperrt
    • 24.03.2008
    • 2567

    #2
    Hallo, Nico!

    Nun denn, mal sehen....

    Seit vielen Jahren besteht in unsern Amte die auf
    einem Amtsbeschluß beruhende Vorschrift: Daß
    wenn ein zwischen einem unserer Mitglieder
    und einem Lehrburschen bestehenden Lehr-Con-
    tract vor beendigter Lehrzeit, sei es nach
    freiwilliger Uebereinkunft oder vermöge
    richterliche Entscheidung, aufgelöset wird und
    der so entlassene Lehrbursche bei der Profes-
    sion zu bleiben und die noch hinterstellige Lehr-
    zeit bei einem andern Meister auszulernen
    wünscht, für die anderweitige Unterbrindung
    des Burschen von Amtswegen in der Art Sor-
    ge getragen wird, daß nach bestimmter Reihe-
    folge Anfrage bei den Amtsmitgliedern
    geschieht, ob und wer den Burschen für die noch
    übrig gebliebenen Lehrjahre in die Lehre neh-
    men wolle, wobei denn die Wahl des Lehrbur-
    schen ebenso, wie jedes Amtsmitgliedes, an das
    die Anfrage der Reihefolge nach nicht gelangt,
    ausgeschlossen ist.
    Veranlaßt ist jene Anordnung durch wie-
    derholte frühere Vorfälle, wo Lehrburschen die
    Auflösung ihres Lehrcontracts herbeizuführen
    suchten, entweder weil sie von einem andern
    Meister, der sie in die Lehre zu nehmen wünsch-
    te, hiezu verreizt wurden, oder auch weil sie
    selbst einen andern Meister zu suchen und
    zu wählen beabsichtigten, und es hat sich diese
    An-

    Viele Grüße, Ina

    Kommentar

    • Hencker
      Erfahrener Benutzer
      • 01.03.2010
      • 306

      #3
      Das ging ja wieder schnell.

      Danke sehr Ina
      Suche alles über Henck, Hencke & Sobiella

      Kommentar

      • niederrheinbaum
        Gesperrt
        • 24.03.2008
        • 2567

        #4
        Hallo!

        Weiter geht es....

        Anordnung durch die Erfahrung als zweckmäßig
        bewährt, indem seit der Zeit, wo dieselbe getrof-
        fen worden, höchst wenige Fälle vorgekommen
        sind, wo Lehrcontracte vor ihrem Ablauf auf-
        gelöset wurden.
        In jüngster Zeit hat sich jedoch ein solcher Fall
        ereignet, und zwar zwischen dem Tischlermei-
        ster Henk hieselbst und seinem Lehrburschen
        Meyer. Ersterer hat nun dem Letztern, der die
        Profession fortzusetzen und die noch übrige Lehr-
        zeit bei einem andern hiesigen Meister auszu-
        lernen beabsichtigt, bei seiner Entlassung die
        Weisung ertheilt, daß er rücksichtlich einer Wie-
        derunterbringung der oberwähnten bei un-
        serm Amte bestehenden Anordnung sich zu
        unterwerfen habe und, wie der Bursche Meyer
        sich hierin nicht hat fügen wollen, auf seine
        desfallsige Anfrage zum Löbl. Gewett das
        sub No. 1
        abschriftlich anliegenden Respons erhalten,
        nach welchem er schuldig sei, dem Burschen Mey-
        er den Entlassungsschein unbedingt zu erthei-
        len, indem weder ihm, noch dem Amte die Be-
        rechtigung zustehe, dem Burschen einen neuen
        Meister aufzudringen.
        Der Tischlermeister Henk hat uns dieses
        Respons des Löbl. Gewetts mitgetheilt und wir
        finden uns durch dasselbe veranlaßt, uns
        an EERath mit dieser gehorsamsten Vorstellung
        zu

        Viele Grüße, Ina

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