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Seit vielen Jahren besteht in unsern Amte die auf
einem Amtsbeschluß beruhende Vorschrift: Daß
wenn ein zwischen einem unserer Mitglieder
und einem Lehrburschen bestehenden Lehr-Con-
tract vor beendigter Lehrzeit, sei es nach
freiwilliger Uebereinkunft oder vermöge
richterliche Entscheidung, aufgelöset wird und
der so entlassene Lehrbursche bei der Profes-
sion zu bleiben und die noch hinterstellige Lehr-
zeit bei einem andern Meister auszulernen
wünscht, für die anderweitige Unterbrindung
des Burschen von Amtswegen in der Art Sor-
ge getragen wird, daß nach bestimmter Reihe-
folge Anfrage bei den Amtsmitgliedern
geschieht, ob und wer den Burschen für die noch
übrig gebliebenen Lehrjahre in die Lehre neh-
men wolle, wobei denn die Wahl des Lehrbur-
schen ebenso, wie jedes Amtsmitgliedes, an das
die Anfrage der Reihefolge nach nicht gelangt,
ausgeschlossen ist.
Veranlaßt ist jene Anordnung durch wie-
derholte frühere Vorfälle, wo Lehrburschen die
Auflösung ihres Lehrcontracts herbeizuführen
suchten, entweder weil sie von einem andern
Meister, der sie in die Lehre zu nehmen wünsch-
te, hiezu verreizt wurden, oder auch weil sie
selbst einen andern Meister zu suchen und
zu wählen beabsichtigten, und es hat sich diese
An-
Anordnung durch die Erfahrung als zweckmäßig
bewährt, indem seit der Zeit, wo dieselbe getrof-
fen worden, höchst wenige Fälle vorgekommen
sind, wo Lehrcontracte vor ihrem Ablauf auf-
gelöset wurden.
In jüngster Zeit hat sich jedoch ein solcher Fall
ereignet, und zwar zwischen dem Tischlermei-
ster Henk hieselbst und seinem Lehrburschen
Meyer. Ersterer hat nun dem Letztern, der die
Profession fortzusetzen und die noch übrige Lehr-
zeit bei einem andern hiesigen Meister auszu-
lernen beabsichtigt, bei seiner Entlassung die
Weisung ertheilt, daß er rücksichtlich einer Wie-
derunterbringung der oberwähnten bei un-
serm Amte bestehenden Anordnung sich zu
unterwerfen habe und, wie der Bursche Meyer
sich hierin nicht hat fügen wollen, auf seine
desfallsige Anfrage zum Löbl. Gewett das
sub No. 1
abschriftlich anliegenden Respons erhalten,
nach welchem er schuldig sei, dem Burschen Mey-
er den Entlassungsschein unbedingt zu erthei-
len, indem weder ihm, noch dem Amte die Be-
rechtigung zustehe, dem Burschen einen neuen
Meister aufzudringen.
Der Tischlermeister Henk hat uns dieses
Respons des Löbl. Gewetts mitgetheilt und wir
finden uns durch dasselbe veranlaßt, uns
an EERath mit dieser gehorsamsten Vorstellung
zu
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