Gerichtsakte fortlaufend

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  • Hencker
    Erfahrener Benutzer
    • 01.03.2010
    • 306

    [gelöst] Gerichtsakte fortlaufend

    Und wieder eine Seite


    Gruß Nico
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Hencker; 08.04.2010, 00:05.
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  • niederrheinbaum
    Gesperrt
    • 24.03.2008
    • 2567

    #2
    Hallo, Nico!

    Weiter geht es also....

    gewilliget, schuldig sei, dem Burschen den
    Entlassungsschein unbedingt zu ertheilen, in
    dem andrigen noch dem Amte die Berech-
    tigung zustehe, dem Burschen einen neuen
    Meister aufzudringen.
    In diesem Responso fanden wir uns aus doppelter
    Rücksicht wohl berechtigt, einmal weil der fragl.
    Amtsbeschluß die Gewettgerichtliche Genehmigung
    u. Bestätigung nicht erhälten u. zweitens weil
    derselbe nicht für angemessen erachtet werden
    konnte.
    Die Gründe, welche das Amt für die Zweckmäßigkeit
    seines Beschlusses in der übergebenen Darstellung
    ausgeführt hat, sind nicht durchgreifend, u.
    müssen als unzweckmäßig u. unzutreffend verwor-
    fen werden, wenn man in Erwägung zieht, daß die
    Beschränkungen, welche den Lehrburschen in der
    Wahl, sich einen andern Meister zu wählen, auferlegt
    werden sollen, durchaus nicht gut geheißen werden
    können.
    Soll nämlich der Bursche gehalten sein, bei dem Mei-
    ster einzutreten, welcher ihm durch das Loos zufällt,
    so kann er zu einem Meister gelangen, welcher noch
    bei weitem schlechter ist wie der, den er verlassen
    hat, u. bei dem auszuhalten es ihm, sei es nun wegen
    schlechter Behandlung oder wegen Ungeschicklichkeit
    des Meisters, nicht möglich ist.
    Wie das Amt richtig angeführt hat, tritt die Ent-
    lassung des Burschen von seinem Lehrmeister nur als
    dann ein, wenn entweder Meister u. Bursche sich gütlich
    darüber vereinigen, oder aber wenn die gerichtl.
    Entscheidung solche verfügt.
    In beiden Fällen muß es nun aber dem Burschen
    unbenommen bleiben, sich nach freier Wahl einen
    andern Meister zu suchen, es wäre denn ....-
    de die gütliche Vereinbarung oder aber die gerichtl.
    Entscheidung ein anderes u. zwar die bestimmt

    Interessante Schriftstücke hast Du da!
    Leider bin ich ab gleich nicht mehr online, aber es findet
    sich bestimmt jemand anderer zum "Lesen".

    Viele Grüße, Ina

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      Ergänzung:

      es wäre denn, daß entwe-
      der

      Gruß Konrad

      Kommentar

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