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gewilliget, schuldig sei, dem Burschen den
Entlassungsschein unbedingt zu ertheilen, in
dem andrigen noch dem Amte die Berech-
tigung zustehe, dem Burschen einen neuen
Meister aufzudringen.
In diesem Responso fanden wir uns aus doppelter
Rücksicht wohl berechtigt, einmal weil der fragl.
Amtsbeschluß die Gewettgerichtliche Genehmigung
u. Bestätigung nicht erhälten u. zweitens weil
derselbe nicht für angemessen erachtet werden
konnte.
Die Gründe, welche das Amt für die Zweckmäßigkeit
seines Beschlusses in der übergebenen Darstellung
ausgeführt hat, sind nicht durchgreifend, u.
müssen als unzweckmäßig u. unzutreffend verwor-
fen werden, wenn man in Erwägung zieht, daß die
Beschränkungen, welche den Lehrburschen in der
Wahl, sich einen andern Meister zu wählen, auferlegt
werden sollen, durchaus nicht gut geheißen werden
können.
Soll nämlich der Bursche gehalten sein, bei dem Mei-
ster einzutreten, welcher ihm durch das Loos zufällt,
so kann er zu einem Meister gelangen, welcher noch
bei weitem schlechter ist wie der, den er verlassen
hat, u. bei dem auszuhalten es ihm, sei es nun wegen
schlechter Behandlung oder wegen Ungeschicklichkeit
des Meisters, nicht möglich ist.
Wie das Amt richtig angeführt hat, tritt die Ent-
lassung des Burschen von seinem Lehrmeister nur als
dann ein, wenn entweder Meister u. Bursche sich gütlich
darüber vereinigen, oder aber wenn die gerichtl.
Entscheidung solche verfügt.
In beiden Fällen muß es nun aber dem Burschen
unbenommen bleiben, sich nach freier Wahl einen
andern Meister zu suchen, es wäre denn ....-
de die gütliche Vereinbarung oder aber die gerichtl.
Entscheidung ein anderes u. zwar die bestimmt
Interessante Schriftstücke hast Du da!
Leider bin ich ab gleich nicht mehr online, aber es findet
sich bestimmt jemand anderer zum "Lesen".
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