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Uns ist unterm 20. Juny d. J. conncis(?)tirt worden, über eine
unterm 5. ejusd. bei EER. eingegangene, uns abschriftlich mitge-
theilte Umstellung des Tischleramtes, betr. die Bestätigung
einer in dem genannten Amte rücksichtig der Lehrburschen ge-
troffenen Anordnung, zu berichten. Wir geben diesen Be-
richt dahin ab.
Daß Tischleramt hat ohne Vorrichten u. Genehmigung des Gewetts
einen Amtsbeschluß gefaßt, wodurch es
denjenigen Lehrburschen, deren Lehrcontract zur be-
endigten Lehrzeit, sei es nach freiwilliger Uebereinkunft
mit ihren Meistern oder aber durch richterliche Entscheidung
aufgehoben ist, nicht gestattet sein soll, nach freier Wahl
bei einem anderen hies. Meister zur Vollendung ihrer Lehrzeit
in die Lehre zu gehen, vielmehr ein solcher Bursche verpflichtet
sein soll bei demjenigen Meister einzutreten, welcher ihn
auf desfalsige nach einen bestimmten Reihefolge gesche-
hene Anfrage v. S. des Amtes annehmen will.
Von diesem Beschlusse wurde das Gewett allererst im
Frühjahr d. J. dadurch in Kenntniß gesetzt, daß der Tischler-
meister Hencke, welche auf Vermittelung des Gewetts
seinen Lehrburschen Meyer freiwillig entlassen u. darin
consentirt hatte, daß derselbe bei einem anderen hies.
Meister auslerne, er verweigerte dem Burschen einen
andern Entlassungsschein zu ertheilen als dahin lautend, daß
der Bursche sich bei dem Amte wegen seiner Unterbringung
bei einem andern Meister zu melden habe. Auf desfal-
sige mündliche Beschwerde des Burschen ließ das Gewett
dem Tischler Henke per ministrum den Beschluss zu-
gehen, daß er ihm den Entlassungsschein unbedingt zu ertheilen
habe. Hiergegen repräsentirt Hencke unter
Berufung auf jenen Amtsbeschluß unterm
20. May d. J. schriftlich, worauf ihm unterm 25. ejusd.
das der Vorstellung des Amtes beigelegte
dahin gehende Responsum:
"daß er, da er einmal in die Entlassung seines
Burschen Meyer, so dann auch darin, daß derselbe
bei einem andern hies. Meister auslerne, ge-
Viele Grüße, Ina
Anmerkung: Danke für die nette PN!
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