Nachlaßsache 1823 Blatt 11/ II

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  • Balle
    Erfahrener Benutzer
    • 22.11.2017
    • 3371

    [gelöst] Nachlaßsache 1823 Blatt 11/ II

    Quelle bzw. Art des Textes:
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1823
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Amt Hain (Großenhain)
    Namen um die es sich handeln sollte:


    Es geht dem Ende zu:


    etwas ..... dürften
    Da nun im väterlichen Testament und

    ......enthalten ist daß jedes Schefflersche

    Kind seinen Erbtheil ........erhalten
    soll, wenn es seine ........
    fängt, der ..... führen aber ...
    .......................mit seinem
    .....in ......des ...des in Ge
    meinschaft ist, und sich über die Zeit und
    ....deßen Veräußerung vereinigen
    muß und ...glaubt, daß seiner ....
    ...Mutter den .............
    ......, bey dem ..........
    ihres Nachlaßes durch weiter nichts ....
    .....und der eigentlich väterliche Nachlaß
    doch nicht so beträchtlich gewesen seyn kann
    weil die Witbe schon im Jahre 1809 mithin
    .......Jahre noch des Ehemannes ....
    ..........mußte um deßen Schulden
    zum Theil damit zu bezahlen. So über
    laßen Ew: Königl: Majestät ......
    ...................in allen....
    ....., .......Allerhöchst dieselben
    .....Suppliment Schefflers ......als


    Bitte wieder mal um Korrektur und Ergänzung.
    Danke sehr.
    Angehängte Dateien
    Lieber Gruß
    Manfred
  • mawoi
    Erfahrener Benutzer
    • 22.01.2014
    • 4049

    #2
    etwas beweisen dürften
    Da nun im väterlichen Testament aus-
    drücklich enthalten ist daß jedes Schefflersche
    Kind seinen Erbtheil nur erst dann erhalten
    soll, wenn es seine eigene Wirthschaft an-
    fängt, der Beschwerdeführer aber solches
    noch nicht beigebracht hat, da er mit seinen
    Geschwistern in Ansehung des Feldes in Ge-
    meinschaft ist, und sich über die Zeit und
    Art deßen Veräußerung vereinigen
    muß und wenn er glaubt, daß seine verstor-
    bene Mutter den väterlichen Nachlaß durch-
    gebracht hat, bey dem beschuldeten Zustand
    ihres Nachlaßes doch weiter nichts zu erlan-
    gen ist und der eigentlich väterliche Nachlaß
    doch nicht so beträchtlich gewesen seyn kann
    weil die Witbe schon im Jahre 1809 mithin
    zwey Jahre nach des Ehemannes Tode
    Geld borgen mußte um deßen Schulden
    zum Theil damit zu bezahlen. So über
    laßen Ew: Königl: Majestät allerhuld-
    reichstem Ermessen wir in allertief-
    ster Ehrfurcht, was Allerhöchst dieselben
    auf Supplicant Schefflers .eingereichte al-


    VG
    mawoi

    Kommentar

    • Balle
      Erfahrener Benutzer
      • 22.11.2017
      • 3371

      #3
      Danke
      Lieber Gruß
      Manfred

      Kommentar

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