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Hans Ittner / Gerichtsbuch Kaufungen 1660 / Sachsen
Sehr gewöhnungsbedürftig und schwierig durch die durchschlagende Schrift
Zu wißen demnach Peter Nöbell? nunmehro vor 19 Jahren verstorben und sein alhie habendes Haus im Tamwil? gelegen verwüstet und dermaßen eingangen, das auch nicht das geringste davonn noch vorhanden. Dahero dann vonn dem Hochadeligen? Gerichtsherrn untterschiedliche Mahl anpefohlen worden diesen wüsten Garten wieder an...
wieder an zu bringen, so ist anzu..nden
Es? hätt daruff Hanß George Juners? Sohn sich angeben und erclert. Wenn ihme dieser Bausitz? undt wüster gartten vor die früheren Zinsen undt ... eingenomen und vergeben werde wolle er ein Hauß darauff bauen.
Bitte verbessern und weiter machen. Man muss sich zuerst einlesen.
Bleibe aber ein Gutschardt Kirchengeldt undt 8 fl 3 ß 6 d Herrengefälle darauff hafften, und hatt es allso .... nicht können hingeben werden, nach gepflogener Hantlung aber soweit bracht worden, daß Hans Itner darvor zu gebren endlichen verwilliget.
Worvon dann ein Gutschardt der Kirchen alhier Capital zu kömbt und ein Gutschardt der HochAdelige Gerichtsherr vor oben... 8 fl 3 1/2 ß an... soll. Wann dann keiner zuerbringen, der ein mehrers vor disen garthen fleck geben möchte, Also ist solche ... Baustedt sambt zugehörigen Garten gegenwärtigem Hans Itner am 4. Juni ... mit Consens des HochAdeligen Gerichtsherrn .... Erblich und eigentumlich verkaufft und zugewießen worden.
Und weilen HochAdeliger gedachter Gerichtsherr Unlengsten in Gott seelig verstorben, als ist Kauffender Hans Itner mit Leistung der Lehenpflicht, bis die samtlichen Unterthanen solche praestiren werden, verschont worden. Unterdeßen aber hatt er mitt Hand und munde angelobett, sich als ein gehorsamber Untertann zuverhalten.
Die uff diesem Garthen hafftende Zinsen, frohne undt andere abrichtung zuiederzeit vleissig und treulich zu geben und zu verrichten. Hingegen ihm dann das Lehen ...
würcklichen übergeben und gereichet werden.
Und weilen HochAdeliger gedachter Gerichtsherr Unlengsten in Gott seelig verstorben, als ist Kauffender Hans Itner mit Leistung der Lehenpflicht, bis die samtlichen Unterthanen solche praestiren werden, verschont worden. Unterdeßen aber hatt er mitt Hand und munde angelobett, sich als ein gehorsamber Untertann zuverhalten.
Die uff diesem Garthen hafftende Zinsen, frohne undt andere abrichtung zuiederzeit vleissig und treulich zu geben und zu verrichten. Hingegen ihm dann das Lehen ...
würcklichen übergeben und gereichet werden.
So, jetzt bin ich an meine Grenzen gestoßen; vielleicht findet der eine oder andere noch eine Kleinigkeit:
Hans Itners Belehung von Peter Nöbell wüst gelegenen Gartenfleck im Tangwig
Zu wißen demnach Peter Nöbell nunmehro vor 19 Jahren verstorben und sein alhie habendes Haus im Tangwil gelegen verwüstet und dermaßen eingangen, das auch nicht das geringste davonn noch vorhanden. Dahero dann vonn dem Hochadeligen Gerichtsherrn untterschiedliche Mahl empfohlen worden, diesen wüsten Garten wieder an mann wieder an zue bringen, so ist anzukunden
Es hatt daruff Hanß George Juners Sohn sich angeben und erclert. Wenn ihme dieser Baustedt undt wüster gartten vor die frohne, Zinsen undt Abrichtung könnte eingenomen und vergeben werden wolle er ein Hauß darauff bauen. Bleibt aber ein Gutschardt Kirchengeldt undt 8 fl 3 ß 6 d Herrengefälle darauff hafften, und hatt es allso umsonst nicht können hingegeben werden, nach gepflogener Hantlung aber soweit bracht worden, daß Hans Itner 2 Gudtschardt darvor zu geben endlichen verwilliget.
Worvon dann ein Gutschardt der Kirchen alhier Capital zu kömbt und ein Gutschardt der HochAdelige Gerichtsherr vor obangerechete 8 fl 3 1/2 ß empfahen sollt. Wann dann keiner zuerbringen, der ein mehrers vor disen garthen fleck geben möchte, Also ist solche Baustedt sambt zugehörigen Garten gegenwärtigem Hans Itner am 4. Juni jungsthin mit Consens des HochAdeligen Gerichtsherrn um die gesagen zweien Gutschardt Erblich und eigentumlich verkaufft und zugewießen worden.
Und weilen HochAdeliger gedachter Gerichtsherr Unlengsten in Gott seelig verstorben, als ist Kauffender Hans Itner mit Leistung der Lehenpflicht, bis die samtlichen Unterthanen solche praestiren werden, verschont worden. Unterdeßen aber hatt er mitt Hand und munde angelobett, sich als ein gehorsamber Untertann zuverhalten.
Die uff diesem Garthen hafftende Zinsen, frohne undt andere abrichtung zu iederzeit vleissig und treulich zu geben und zu verrichten. Hingegen ihm dann das Lehen an solchen
würcklichen übergeben und gereichet werden. Damitt er auch zu besserer Uffbauung solchen Hauses gelangen kann, hatt der Hochadelige Gerichtsherr ihme uff sein demutiges Bitten hin neben VerEhrung 20 Stangen Bauholz (... Fichten) uff ein Jahrlang, als nemlich von izo Martini an bis wieder Martini Ao 1661 alle Führung und Abreichung außer der Erbzinse jährlich großgünstig erlassen. Nach Verfließung aber solches Jahres thut und verrichtet er die Frohn gleich anderen.
Zu künfftiger Nachricht ist dieser Kauff dem Kauffunger Gerichts Handlungsbuch einverleibet worden.
Geschehen in Beisein Michell Peters, Richters, Paull Pesern, Veit Georg Peters, Gerichtsschoppen. Den 14. 9bris Ao 1660
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