Ansiedlung und Verehelichung des Johann Auer Teil 7

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  • Ahnenhans
    Erfahrener Benutzer
    • 31.10.2012
    • 700

    [gelöst] Ansiedlung und Verehelichung des Johann Auer Teil 7

    Quelle bzw. Art des Textes: Staatsarchiv
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1833
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Haderstadl
    Namen um die es sich handeln sollte: Auer


    Hallo liebe Helferinnen und Helfer,
    ich brauche wieder euere Hilfe.






    Seite 29

    Ex off
    zum k. Rentamte Kamm
    Ansiedlung des Johann Auer
    von Schönferchen bet.
    E.N. 5852 II
    Geb ….. mundt am 16 / 7 833

    Kamm den 16. Juli 1833
    Zu der verehelichen Zuschrift
    v. 11 / 14 Mai l. Js wolle ein be-
    zeihenten Betreffe nachträglich
    hierher noch gefälligst eröffnet
    werden, ob, weil die Richtigkeit
    der Angaben des Johann Auer, wo-
    nach seine von Michl Bräu, Halb-
    bauer von Haderstadl erkauften
    Grundstücke und zwar
    1) den Leitenbühlacker 8 Tagw.,
    2) der Weiher 1 ½ Tagw. u.
    3) der öde Grund 2 Tagwerke halten
    sollen, ganz bestimmt von der Gemeinde
    widersprochen werde und erstere
    nur 3 ½ Tagwerkhaltig u. die zwei-
    te als ½ Tagw. groß bezeichnet
    wurde, hierher notificierte Resultat
    bloß auf Angabe der Gesuchstellers
    hier angenommen, oder nach vor-
    gängiger Abschätzung durch die ver-
    pflichteten Sachverständigen erhoben
    wurde und wenn letztens der Fall ist,
    ab dann das Grundvermögen des Ge-
    suchstellers, weil die Tagwerkzahl
    höher bloß beiläufig communiciert wur-
    de, war überhaupt einen durch die Ab-
    schätzung gewonnenen Werth von
    600 f. haben. Hierüber wolle, da den
    xxx mehrigen Beschlußfassung davon ab-
    hängt, sobald als möglich Aufschluß
    ertheilt werden.
    Engel






    Seite 30
    N. E. 1229 Kamm den 22ten Juli 1833

    Das
    Königliche Rentamt
    an das
    Königliche Landgericht
    Kamm!

    Ansiedlung des
    Johann Auer von
    Schönferchen, betr.

    Auf die xxxfeliche Guschrift vom 16. d. Mts.
    wird in oben xbrig intern Betreffs folgendes
    verkündet, nämlich werden im Allgemeinen
    die Steuer Einwendhungen der xxzhlichteten
    Steuerschätzern, nicht nach der Tagwerkzahl
    sondern nur nach dem Überfüztigen Ermessen
    der Steuerschätzern angenommen, weil wegen
    noch nicht bekannten Vermessung der Gründe
    die Tagwerkzahl wurden vom Verkäufern u. Käufern
    noch vor den Steuerschätzungen genannt und bestimmt
    angegeben worden sein, sondern mit circa.
    Da aber nun bei Abtrümmerungen die Tagwerk-
    zahl wenigstens circa bestimmt werden muß,
    um den Besten den circa verbleibenden
    xxxx. dareud muxx zu können, so
    fordert man zwar die Steuerschätzer bei einer
    jeden SteuerEinwentung xxx, denselben
    mit der soviel als möglichen xemärigkeit
    vorzugeben, und man setzt dessen allzeit das
    Wörtchen circa bei den Angaben den
    und obigen Ursachen hinzu.
    praes. den 22. Juli 1833
    Unterschrift
    EN.5943 II






    Seite 31
    zu dem gegenwärtigem Fall würde von
    den Steuerschätzern, dem im Schreiben
    des k. Landgerichts vom 4.ten März d. J. selbst
    xxx circa. 8 Tagwerkgroße, Leitenbühl-
    acker, auch circa 4. Tagwerk angenommen,
    dann ohne Rücksicht auf die Tagwerkzahl, ein
    Stuer Kapital von………….. 475 f.
    dan der Weiher samt Wiese nach landgericht-
    lichen Angabe 1 ½ Tagwerk, und nach Angabe der
    Steuerschätzern nur circa – ½ Tagw. groß, angenommen
    Steuerkapital, berechnet wir oben auf 45 f
    dan der Ödgrund, nach Landgerichtlichen
    und Steuerschätzern Angaben nach circa 2 Tagw. angenommen,
    Steuerkapital nach obigen Maaß ist ab, 50 f. xx
    Macht Steuerkapital 600 f. im
    ganzen, und hiervon Steuersimplum, 45 x
    Der richtigen Steuer Einwarthung halben
    werden die vorschirftsmäßigen Steuer-
    Kapitale Angleichungen aufgeführt, als
    im Werthe höher, des Besitzers 25. zu 650 f, und
    im Werthe geringer d. d. 22 zu 525 f, und
    der, im Werthe gleich mangelten.
    Mit aller Hochachtung besteht.
    Unterschrift




    Im voraus schon mal vielen Dank
    LG Ahnenhans
    Angehängte Dateien
  • mawoi
    Erfahrener Benutzer
    • 22.01.2014
    • 4046

    #2
    Ex off
    zum k. Rentamte Kamm
    Ansiedlung des Johann Auer
    von Schönferchen bet.
    E.N. 5852 II
    Geb ….. mundt am 16 / 7 833

    Kamm den 16. Juli 1833
    Zu der verehrlichen Zuschrift
    v. 11 / 14 Mai l. Js wolle im be-
    zeichenten Betreffe nachträglich
    hierher noch gefälligst eröffnet
    werden, ob, weil die Richtigkeit
    der Angabe des Johann Auer, wor-
    nach seine von Michl Bräu, Halb-
    bauer von Haderstadl erkauften
    Grundstücke und zwar
    1) den Leitenbühlacker 8 Tagw.,
    2) der Weiher 1 ½ Tagw. u.
    3) der öde Grund 2 Tagwerke halten
    sollen, ganz bestimmt von der Gemeinde
    widersprochen werde und ersterer
    nur 3 ½ tagwerkhaltig u. die zwei-
    te als ½ Tagw. groß bezeichnet
    wurde, hierher notificierte Resultat
    bloß auf Angabe der Gesuchstellers
    hin angenommen, oder nach vor-
    gängiger Abschätzung durch die ver-
    pflichteten Sachverständigen erhoben
    wurde und wenn letzteres der Fall ist,
    ab wann das Grundvermögen des Ge-
    suchstellers, weil die Tagwerkzahl
    hieher bloß beiläufig communiciert wur-
    de, nur überhaupt einen durch die Ab-
    schätzung gewonnenen Werth von
    600 f. habe. Hierüber wolle, da die
    nun mehrige Beschlußfassung davon ab-
    hängt, sobald als möglich Aufschluß
    ertheilt werden.
    Engel






    Seite 30
    N. E. 1229 Kamm den 22ten Juli 1833

    Das
    Königliche Rentamt
    an das
    Königliche Landgericht
    Kamm!

    Ansiedlung des
    Johann Auer von
    Schönferchen, betr.

    Auf die verehrliche Guschrift vom 16. d. Mts.
    wird in oben rubrizirten Betreff folgendes
    erläutert, nämlich werden im Allgemeinen
    die Steuer Einwerthhungen der verpflichteten
    Steuerschätzer, nicht nach der Tagwerkzahl
    sondern nur nach dem überhauptigen Ermessen
    der Steuerschätzer angenommen, weil wegen
    noch nicht bekannten Vermessung der Gründe
    die Tagwerkzahl weder vom Verkäufern u. Käufern
    noch vor den Steuerschätzern genau und bestimmt
    angegeben werden kann, sondern nur circa.
    Da aber nun bei Abtrümmerungen die Tagwerk-
    zahl wenigstens circa bestimmt werden muß,
    um den Bestand des circa verbleibenden
    GutsComplexes daraus ersehen zu können, so
    fodert man zwar die Steuerschätzer bei einer
    jeden SteuerEinwerth aufung , dieselbe
    mit der soviel als möglichen Genauigkeit
    anzugeben, und man setzt daher allzeit das
    Wörtchen circa bei den Angaben der Schätzung
    ausobigen Ursachen hinzu.
    praes. den 22. Juli 1833
    Unterschrift
    EN.5943 II






    Seite 31
    Bei dem gegenwärtigen Fall wurde von
    den Steuerschätzern, der im Schreiben
    des k. Landgerichts vom 4.ten März d. J. selbst
    [COLOR="Blue"]mit[/COLOR circa. 8 Tagwerkgroße, Leitenbühl-
    acker, auf circa 4. Tagwerk angenommen,
    dann ohne Rücksicht auf die Tagwerkzahl, ein
    Steuer Kapital von………….. 475 f.
    dann der Weiher samt Wiese nach landgericht-
    lichen Angabe 1 ½ Tagwerk, und nach Angabe der
    Steuerschätzern nur circa – ½ Tagw. groß, angenommen
    Steuerkapital, berechnet wie oben auf 45 f
    dann der Ödgrund, nach Landgerichtlichen
    und Steuerschätzern Angaben auf circa 2 Tagw. angenommen,
    Steuerkapital nach obigen Maaßstab , 50 f. xx
    Macht Steuerkapital 600 f. im
    ganzen, und hiervon Steuersimplum, 45 x
    Der richtigen Steuer Einwerthung halber
    werden die vorschriftsmäßigen Steuer-
    Kapitals Angleichungen aufgeführt, als
    im Werthe höher, des Besitzers 25. zu 650 f, und
    im Werthe geringer d. d. 22 zu 525 f, und
    das im Werthe gleich mangelte.
    Mit aller Hochachtung besteht.
    Unterschrift

    VG
    mawoi
    Zuletzt geändert von mawoi; 03.11.2020, 21:05.

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