Beschluss aus einer Landgerichtsakte

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  • Bauer_Oberpfalz
    Erfahrener Benutzer
    • 12.10.2019
    • 166

    [gelöst] Beschluss aus einer Landgerichtsakte

    Quelle bzw. Art des Textes: Landgerichtsakte/ Beschluss
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1852
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Ammerthal / Fichtenhof / Oberpfalz
    Namen um die es sich handeln sollte: Götz


    Hallo,

    ist zwar etwas umfangreich aber könnt ihr mir sagen um was es in dem Beschluss geht.

    Vielen Dank
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Bauer_Oberpfalz; 13.05.2020, 16:21.
  • Gaby
    Erfahrener Benutzer
    • 07.04.2008
    • 3948

    #2
    Es geht hier um den Andreas Götz aus Fichtenhof und seiner Braut Regina Gottschalk aus Hohenkemnath. Ich denke mal das sie den Antrag gestellt haben heiraten zu dürfen und dies der Beschluß des Amtes ist.
    Liebe Grüße
    von Gaby


    Meine Vorfahren: http://gw.geneanet.org/lobenstein14?lang=de

    Kommentar

    • Gaby
      Erfahrener Benutzer
      • 07.04.2008
      • 3948

      #3
      Die erste Seite hab ich mal versucht zu lesen:


      Beschluß

      In Erwägung, daß der Gütlerssohn Andreas Götz
      von Fichtenhof und seine Braut, die Gütlerstochter
      Regina Gottschalk von Hohenkemnath die allgmeinen
      Vorbedingungen zur Ansäßigmachung und Verehlichung
      durch Vorlage des ……erlichen Zeugnisses
      erfüllt haben,
      in Erwägung, daß Andreas Götz das …….
      K….gütl H(au)sNo. 5 in Fichtenhof eigenthümlich
      besitzt und daher nach § 2 Abs. I des ……
      Gesetztes über Ansäßigmachung und Verehlichung
      vom 1. Juli 1839 ein gesetzlicher Titel zur
      Ansäßigmachung vorhanden ist,
      in Erwägung, daß die Braut des Gesuchstellers
      laut Vermögens Zeugniß der Gemeinde- Verwaltung
      Hohenkemnath 300 f (Gulden) besitzt, wodurch …
      Oekonomiebetrieb auf eine ……
      Weise unterstützt wird,
      in Erwägung, daß die Gemeinde-Verwaltung
      Liebe Grüße
      von Gaby


      Meine Vorfahren: http://gw.geneanet.org/lobenstein14?lang=de

      Kommentar

      • Bauer_Oberpfalz
        Erfahrener Benutzer
        • 12.10.2019
        • 166

        #4
        Vielen Dank, hat mir schon weiter geholfen.

        Kommentar

        • mawoi
          Erfahrener Benutzer
          • 22.01.2014
          • 3975

          #5
          des erforderlichen Zeugnisses

          Kommentar

          • Bauer_Oberpfalz
            Erfahrener Benutzer
            • 12.10.2019
            • 166

            #6
            die 3. seite kann auch noch jemand lesen?

            Kommentar

            • Ulpius
              Erfahrener Benutzer
              • 03.04.2019
              • 942

              #7
              Um es wirklich lesen zu können, wäre eine bessere -weniger verwackelte- Aufnahme gut. Dem Sinn nach: Am 8. Juli 1852 wurde ein Termin abgehalten, zu dem Andreas Götz und als Vertreter der Gemeinde deren Vorstand Johann Geier (unterschreibt Geyer) anwesend waren. Die vorschriftsmäßige Publikation des Beschlusses vom 27. Juni wurde festgestellt, der Gemeindevertreter darüber belehrt, dass ein 14-tägiges Recht (wohl zu Rücknahme bzw. Einspruch) bestünde, "worauf derselbe Namens der Gemeinde den Verzicht auf diese Recht ausdrücklich erklärt."
              Darauf wurde dem Beschluss stattgegeben.

              Die juristischen Ausdrücke ließen sich mit präziserer Aufnahme wohl ermitteln.

              Kommentar

              • Bauer_Oberpfalz
                Erfahrener Benutzer
                • 12.10.2019
                • 166

                #8
                vielen dank euch

                Kommentar

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