Quelle bzw. Art des Textes: Übergabe
Jahr, aus dem der Text stammt: 1660
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Schlechdorf
Namen um die es sich handeln sollte:
Jahr, aus dem der Text stammt: 1660
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Schlechdorf
Namen um die es sich handeln sollte:
Hallo,
trotz aller Mühe bin ich nicht sicher, ob ich einige Wörter richtig transkribiert habe bzw. einige konnte ich nicht verstehen. Ich hoffe, dass mir jemand hierbei helfen kann.
Die Stellen sind in den Anlagen schwarz markiert und im Text rot.
Viele Grüße
Hans
Anlage 1:
Wolf, an aine das an daß HochgeAchten und beschaiden[en]
Thommaßen Stürers fisch Khäff?lßund Jacobe seiner Jezigen
Hausfrauen Zu besagten Schlechdorf Eheleiblich er Zeigten Tochter
Nammens Regina, vnd ist dißer Heyrath nachvolgender
massen, abgerödt beschlossen, An beiden thaillen befreundt
schaften an vnd auf genommen worden, wie Hernach Zu-
uwernemmen ist.
Erstlicher über gibt und Verheyrath obgedachter Hanß
Wolf, mit g[rundherrlichen] Consens der Grundtherrschafft zu Schlechdorf
freystüffts weiß Ingehabt genuzt und genossens halber
Lechen daselbst, ? Roß Vich schaf vnd Geschür, Geisen,
Anther(=Enten) Anger sambt allen Gmainen thail und Gerechtsamb
kheit, neben seinem habenden thaillam Khochlsee, so Er auch
vom Closster Schlechdorf genuzt und genossen, sambt allem
Fisch nuz, in khainem thail nichts darinnen besondert noch
außgenommen, wie es von der Zeit Verhandten, seinen ?(ersten?)
Anlage 2:
Mueß mit dem Jungen yber den Tisch gehen, mit Irer Täglichen Speiß
und Trankh Vorlieb Zenemmen, auch solte Er solang er khan, aller
Arbeith bediennen, und sich gebrauchs Cassen, nit allein auf dem
See, sonder auf dem Landt, in allerley saure Arbeith, und
wan er selbiger Arbeith nit mehr Vor Zustehen getrauet,
nach denne mueß man Ihme nach gueter Reith Rath im Ehrliche
pfriandt disponiern Raichen und Geben. Item sindt 4
Khinder Erster Ehe Verhanden, dißen Mueß Man Vor Vätter
und Müetterlich Erbgueth Jedem zu seinem Verheyrath[en]
doch ohne Zinß 10 fl ? 40 fl geben, daran der
Andl schon Alberaith(=schon) 5 fl Zalt worden, Also denen
4 Khindern noch Zu erstatten 35 fl, Mehr seindt anderer
und driter Ehe 4 Khinder vorhanden, Mueß man auch
Jedem Par Vatter und Muetterlich Er[b]gueth Zu seinem zu seinem Verheyrathen 5 fl
geben, doch solle alles ohne Zinß bey dem heimet(=Hause) ligen
verbleiben, Item Mueß Man dem Hanß Wolfen alle Jahr
2 par ? Schuach, aines Zur Sommer, das ander Zu windters
Zeit Machen Lassen, Mehr zu seiner Notturft das Leinwadt
gewandt, die andere Khlaid Mueß er Ihme selbsten Machen
Lassen, mehr nimbt Ihme Hanß Wolf auß[er] die 3 Pödt
gewändter darinnen er Ligt, welche Er vor seinem absterben
? ? Mag, Wo er Hin will, wie auch mit seinem Halß
Anlage 3:
winnen Khan, mit täglicher Spoiß und Broth? [Lücke] Khlaidung
bey dem Haimet erhalten. Aber solche [Lücke] Ver-
Heyrathung gibt und Haimbsteurt obwol ermelter Thomma
Stürer seiner ? Lieben Tochter Regina auf besagtes
Gueth Zu einem Heyrath gueth hierin an parem (=baren) Gelt Nemblich
191 fl die halbe Stuell(=Kirchen- oder Betstuhl?) töfft auß Zehalten ain ehrliche Hörrig
und ihresStandt Gemeß, dise Summa verspricht Er auch
volgender gestalten Zu beZahlen alß Erstlichen an heut dato
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