Liebe Community,
könnt Ihr bitte meine Abschrift korrigieren bzw. ergänzen.
Seite 1
...
Legitimation
über
eine Familien Begräbniß auf dem Leichenacker
in
der Haupt und Residenz Stadt
München
Die Magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt in München
überläßt an ... ... ... von Dürsch
... ... zu Steinbach, ... ... den
Platz Nr. 4 in der 8 Section, und 10 Reihe
auf dem allgemeinen Leichenacker außer dem Sendlinger=Thor
als Familien Begräbniß unter folgenden Bedingungen:
I. Ist als Ankauf hiefür zur Leichen=Anstalt sogleich 30 fl. baar be=
zahlt worden.
II. Erlangt der Besizer dieser Familien=Begräbniß des Recht, daß
auf dem Platze nur Leichen aus seiner Familie begraben wer=
den dürfen. |:Als Familien=Glieder werden betrachtet alle Des=
zendenten in gerader Linie
Die weiblichen Deszendenten haben nach ihrer Vereheligung keinen
Anspruch mehr auf das Familien=Begräbniß:| Demselben ist freygestellt auch
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Leichen seiner Verwandten, oder ihm sonst theurer Personen in
n das Familien=Begräbniß einsenken zulassen. Da kein Fa=
milien=Grab früher als nach 7 Jahren geöffnet werden darf, so muß,
wenn in dem Zwischen=Raume Jemand aus der Familie stirbt,
diese Leiche in dasjenige Grab gelegt werden, welches nach der ein=
geführten Ordnung auf den Leichenacker zur Eröffnung die Reihe
... hat.
III. Der Besizer erlangt ferners das Recht, auf dem Begräbniß=Platze
ein Monument zu setzen, welches aber im Fundament nur 2 1/2
baier. ... Breite, und 1 1/2 b(ayerische) Fuß Länge halten darf.
IV. Die Dauer einer Familien=Begräbniß erstreckt sich auf so lange als
Deszendenten in gerader Linie am Leben sind, und diese ihren bestän=
digen Wohnsitz in hiesiger Stadt nicht aufgegeben haben.
Wenn nach Verfluß von 20 Jahren von der Zeit des Ankaufes keine
männliche oder unverheirathete weibliche Deszendenten mehr am
Leben oder hier domiziliert sind, so ist die Familien Begräbniß erloschen,
und die Verwaltung der Leichen Anstalt kann über den Platz wieder
verfügen.
Den rechtmäßigen Erben des lezt verstorbenen bleibt vorbehalten
das Monument inner einem halbe Jahre zu reklamieren. Nach
Verfluß eines halben Jahres wird über das Monument von der
Leichen=Anstalt disponiert.
V. ... der Besizer einer Familien=Begräbniß, ... ...
... ist, der keine Familie hat, oder auf dessen ... die ...
..., ... oder ... desselben, daß das Monument
auf längere Zeit auf den Grab=Hügel ... bleiben solle, so wird
Seite 3
...
VI. Der Besizer der Familien=Begräbniß macht sich ...,
... in das Begräbniß versucht wird,
a) für die ... reinliche Unterhaltung des Plazes 5 fl in
den ersten 20 Jahren, und 8 fl in den folgenden Jahren,
dann für das Grab zu öffnen 6 fl zu bezahlen, für ... den
Kinder bis auf 15 Jahre Alters darf aber von diesen Gebühren nur
die Hälfte bezahlt werden. Dagegen ... aber alle bisher geforderten
Gebühren für jährl: Aufrichtung der Grab=Hügel, Trinkgelder für
..., für ... der Gräber p.p. auf, und so darf ...
der von ..., noch von seinen Gehilfen, noch von
sonst Jemand unter keinerlei ... ... mehr gefordert
werden.
Zur Urkunde dessen ist gegenwärtige Legitimation ämt=
lich ausgefertigt worden.
München, den 16ten October 1879
Magistratische Verwaltung der Leichen
Anstalt in München.
Herzlichen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Alexander
könnt Ihr bitte meine Abschrift korrigieren bzw. ergänzen.
Seite 1
...
Legitimation
über
eine Familien Begräbniß auf dem Leichenacker
in
der Haupt und Residenz Stadt
München
Die Magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt in München
überläßt an ... ... ... von Dürsch
... ... zu Steinbach, ... ... den
Platz Nr. 4 in der 8 Section, und 10 Reihe
auf dem allgemeinen Leichenacker außer dem Sendlinger=Thor
als Familien Begräbniß unter folgenden Bedingungen:
I. Ist als Ankauf hiefür zur Leichen=Anstalt sogleich 30 fl. baar be=
zahlt worden.
II. Erlangt der Besizer dieser Familien=Begräbniß des Recht, daß
auf dem Platze nur Leichen aus seiner Familie begraben wer=
den dürfen. |:Als Familien=Glieder werden betrachtet alle Des=
zendenten in gerader Linie
Die weiblichen Deszendenten haben nach ihrer Vereheligung keinen
Anspruch mehr auf das Familien=Begräbniß:| Demselben ist freygestellt auch
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Leichen seiner Verwandten, oder ihm sonst theurer Personen in
n das Familien=Begräbniß einsenken zulassen. Da kein Fa=
milien=Grab früher als nach 7 Jahren geöffnet werden darf, so muß,
wenn in dem Zwischen=Raume Jemand aus der Familie stirbt,
diese Leiche in dasjenige Grab gelegt werden, welches nach der ein=
geführten Ordnung auf den Leichenacker zur Eröffnung die Reihe
... hat.
III. Der Besizer erlangt ferners das Recht, auf dem Begräbniß=Platze
ein Monument zu setzen, welches aber im Fundament nur 2 1/2
baier. ... Breite, und 1 1/2 b(ayerische) Fuß Länge halten darf.
IV. Die Dauer einer Familien=Begräbniß erstreckt sich auf so lange als
Deszendenten in gerader Linie am Leben sind, und diese ihren bestän=
digen Wohnsitz in hiesiger Stadt nicht aufgegeben haben.
Wenn nach Verfluß von 20 Jahren von der Zeit des Ankaufes keine
männliche oder unverheirathete weibliche Deszendenten mehr am
Leben oder hier domiziliert sind, so ist die Familien Begräbniß erloschen,
und die Verwaltung der Leichen Anstalt kann über den Platz wieder
verfügen.
Den rechtmäßigen Erben des lezt verstorbenen bleibt vorbehalten
das Monument inner einem halbe Jahre zu reklamieren. Nach
Verfluß eines halben Jahres wird über das Monument von der
Leichen=Anstalt disponiert.
V. ... der Besizer einer Familien=Begräbniß, ... ...
... ist, der keine Familie hat, oder auf dessen ... die ...
..., ... oder ... desselben, daß das Monument
auf längere Zeit auf den Grab=Hügel ... bleiben solle, so wird
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VI. Der Besizer der Familien=Begräbniß macht sich ...,
... in das Begräbniß versucht wird,
a) für die ... reinliche Unterhaltung des Plazes 5 fl in
den ersten 20 Jahren, und 8 fl in den folgenden Jahren,
dann für das Grab zu öffnen 6 fl zu bezahlen, für ... den
Kinder bis auf 15 Jahre Alters darf aber von diesen Gebühren nur
die Hälfte bezahlt werden. Dagegen ... aber alle bisher geforderten
Gebühren für jährl: Aufrichtung der Grab=Hügel, Trinkgelder für
..., für ... der Gräber p.p. auf, und so darf ...
der von ..., noch von seinen Gehilfen, noch von
sonst Jemand unter keinerlei ... ... mehr gefordert
werden.
Zur Urkunde dessen ist gegenwärtige Legitimation ämt=
lich ausgefertigt worden.
München, den 16ten October 1879
Magistratische Verwaltung der Leichen
Anstalt in München.
Herzlichen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Alexander
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