Kaufvertrag Begräbnisstätte 1/3

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  • avkae
    Erfahrener Benutzer
    • 01.04.2009
    • 252

    [gelöst] Kaufvertrag Begräbnisstätte 1/3

    Liebe Community,

    anbei der Scan einer Seite bezüglich dem Kauf einer Begräbnisstätte. Ich habe mal versucht, die Schrift zu entziffern. Könnt Ihr mich bitte verbessern bzw. die Wörter ergänzen, die ich nicht lesen konnte?

    Seite 1:

    No 2021
    Legitimation
    über eine
    Familien=Begräbniß auf dem Leichenacker
    in der
    Haupt und Residenz=Stadt
    München
    Wir magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt
    in München überläßt von ... ... Triftamts Inspektor
    Herrn Sebastian von Krempelhuber des Platz
    in der 21 Sektion 1 Reihe Nr 17
    auf dem allgemeinen Leichen=Acker außer dem Sendlinger=
    Thor als Familien Begräbniß unter folgenden Bedingungen:
    I.
    Ist als Ankauf hierfür zur Leichen=Anstalt sogleich 45 f. mit
    Worten vierzig fünf Gülden
    baar bezahlt worden.
    II.
    Erlangt der Besitzer dieser Familien=Begräbniß des Recht, daß
    auf dem Platze nur Leichen aus seiner Familie begraben werden dürfen.
    |:Als Familien=Glieder werden betrachtet alle Deszendenten in gerader
    Linie
    Die weiblichen Dezendenten haben nach ihrer Vermählung keinen
    Anspruch mehr auf das Familien=Begräbniß:| Dem Besitzer der Fa=
    milien=Begräbniß ist freygestellt, auf ... seiner Verwandten, oder
    ihm sonst ... Personen gegen Bezahlung der ...
    Taxen in des Familien=Begräbniß ... zulassen.


    Seite 2:

    Da kein Familien=Grab früher als nach 7. Jahren geöffnet
    werden darf, so muß, wenn in dem Zwischen=Raume Jemand aus der
    Familie stirbt, diese Leiche in desjenige Grab gelegt werden,
    welches nach der ... Ordnung für den ... zur
    Eröffnung an die Reihe kömmt.
    III.
    Der Besitzer erlangt ... das Recht, auf dem Begräbniß gelagte
    ein Monument zu setzen, welches aber im Dundament nur 2 1/2
    bayer. Fuß Breite, und 1 1/2 ayer. Fuß Länge erhalten darf.
    IV.
    Die Dauer einer Familien=Begräbniß ... sich auf so lange
    als Deszendenten in gerader Linie am Leben sind, und diese ihm
    beständigen Wohnsitz in hiesiger Stadt ruht aufgegeben haben.
    Nach ... von 20 Jahren von der Zeit der Begräbniß des Be=
    sitzers, oder des letzten Deszendenten desselben ist die Fami=
    lien=Begräbniß ..., und die Verwaltung der Leichenan=
    stalt kann über den Platz wieder verfügen.
    Den rechtmäßigen Erben der letzt Verstobenen bleibt vor=
    behalten, das Monument inner einem und einem halben Jahre zu
    .... Nach ... eines halben Jahres ... über das
    Monument von der Leichen=Anstalt ....
    V.
    Der Besitzer der Familien=Begräbniß macht sich
    verbindlich, so oft eine Leiche in das Familien=Begräbniß
    versenkt wird, für die immerhin ... Unterhaltung
    des Platzes, dann für ... des Grabes die


    Seite 3:

    Taxen des unterm 27ten Oktober 1843 allerhöchst genehmig=
    ten, und vom 1ten Jänner 1844 an geltenden neuen Regula=
    tions zu bezahlen.
    Dagegen füren alle bisher geforderten Gebühren für
    jährliche Aufrichtung der Grabhügel, Trinkgelder für Grab=
    macher, für Anweisung der Gräber p.p. auf, und es darf weder
    von dem Leichen=Aufseher noch von seinen Gehülfen, noch von
    sonst Jemand unter keinem Vorwande etwas mehr gefordert
    werden.
    Zur Urkunde deßen ist gegenwärtige Legitimation
    amtlich ausgefertigt worden.
    München, den 27ten Februar 1846
    Magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt.


    Herzlichen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

    Viele Grüße

    Alexander
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von avkae; 28.11.2009, 22:40.
  • niederrheinbaum
    Gesperrt
    • 24.03.2008
    • 2567

    #2
    Hallo, Alexander!

    Mal sehen....


    Seite 1:

    No 2021
    Legitimation
    über eine
    Familien=Begräbniß auf dem Leichenacker
    in der
    Haupt und Residenz=Stadt
    München
    Die magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt
    in München überläßt an den K(öniglichen)Triftamts Inspektor
    Herrn Sebastian von Krempelhuber den Platz
    in der 21 Sektion 1 Reihe Nr 17
    auf dem allgemeinen Leichen=Acker außer dem Sendlinger=
    Thor als Familien Begräbniß unter folgenden Bedingungen:
    I.
    Ist als Ankauf hiefür zur Leichen=Anstalt sogleich 45 f. mit
    Worten vierzig fünf Gülden
    baar bezahlt worden.
    II.
    Erlangt der Besitzer dieser Familien=Begräbniß des Recht, daß
    auf dem Platze nur Leichen aus seiner Familie begraben werden dürfen.
    |:Als Familien=Glieder werden betrachtet alle Deszendenten in gerader
    Linie
    Die weiblichen Dezendenten haben nach ihrer Vereheligung keinen
    Anspruch mehr auf das Familien=Begräbniß:| Dem Besitzer der Fa=
    milien=Begräbniß ist freygestellt, auch Leichen seiner Verwandten, oder
    ihm sonst theurer Personen gegen Bezahlung der vorgeschriebenen
    Taxen in das Familien=Begräbniß einsenken zulassen.

    Seite 2:

    Da kein Familien=Grab früher als nach 7. Jahren geöffnet
    werden darf, so muß, wenn in dem Zwischen=Raume Jemand aus der
    Familie stirbt, diese Leiche in dasjenige Grab gelegt werden,
    welches nach der eingeführten Ordnung für den Leichenacker zur
    Eröffnung an die Reihe kommt.
    III.
    Der Besitzer erlangt ferners das Recht, auf dem Begräbnißplatze
    ein Monument zu setzen, welches aber im Fundament nur 2 1/2
    bayer. Fuß Breite, und 1 1/2 ayer. Fuß Länge erhalten darf.
    IV.
    Die Dauer einer Familien=Begräbniß erstreckt sich auf so lange
    als Deszendenten in gerader Linie am Leben sind, und diese ihren
    beständigen Wohnsitz in hiesiger Stadt nicht aufgegeben haben.
    Nach Verfluß von 20 Jahren von der Zeit der Begräbniß des Be=
    sitzers, oder des letzten Deszendenten desselben ist die Fami=
    lien=Begräbniß erloschen, und die Verwaltung der Leichenan=
    stalt kann über den Platz wieder verfügen.
    Den rechtmäßigen Erben der letzt Verstobenen bleibt vor=
    behalten, das Monument inner einem und einem halben Jahre zu
    reklamiren. Nach Verfluß eines halben Jahres wird über das
    Monument von der Leichen=Anstalt disponirt.
    V.
    Der Besitzer der Familien=Begräbniß macht sich
    verbindlich, so oft eine Leiche in das Familien=Begräbniß
    versenkt wird, für die immerhin reinliche Unterhaltung
    des Platzes, dann für Eroeffnung des Grabes die

    Seite 3:

    Taxen des unterm 27ten Oktober 1843 allerhöchst genehmig=
    ten, und vom 1ten Jänner 1844 an geltenden neuen Regula=
    tivs zu bezahlen.
    Dagegen ren alle bisher geforderten Gebühren für
    jährliche Aufrichtung der Grabhügel, Trinkgelder für Grab=
    machen, für Anweisung der Gräber p.p. auf, und es darf weder
    von dem Leichen=Aufseher noch von seinen Gehülfen, noch von
    sonst Jemand unter keinem Vorwande etwas mehr gefodert
    werden.
    Zur Urkunde deßen ist gegenwärtige Legitimation
    amtlich ausgefertigt worden.
    München, den 27ten Februar 1846
    Magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt.


    Schönen Abend und
    viele Grüße, Ina

    Kommentar

    • avkae
      Erfahrener Benutzer
      • 01.04.2009
      • 252

      #3
      Liebe Ina,

      vielen Dank für die promte Hilfe.

      Herzliche Grüße

      Alexander

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