Liebe Community,
anbei der Scan einer Seite bezüglich dem Kauf einer Begräbnisstätte. Ich habe mal versucht, die Schrift zu entziffern. Könnt Ihr mich bitte verbessern bzw. die Wörter ergänzen, die ich nicht lesen konnte?
Seite 1:
No 2021
Legitimation
über eine
Familien=Begräbniß auf dem Leichenacker
in der
Haupt und Residenz=Stadt
München
Wir magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt
in München überläßt von ... ... Triftamts Inspektor
Herrn Sebastian von Krempelhuber des Platz
in der 21 Sektion 1 Reihe Nr 17
auf dem allgemeinen Leichen=Acker außer dem Sendlinger=
Thor als Familien Begräbniß unter folgenden Bedingungen:
I.
Ist als Ankauf hierfür zur Leichen=Anstalt sogleich 45 f. mit
Worten vierzig fünf Gülden
baar bezahlt worden.
II.
Erlangt der Besitzer dieser Familien=Begräbniß des Recht, daß
auf dem Platze nur Leichen aus seiner Familie begraben werden dürfen.
|:Als Familien=Glieder werden betrachtet alle Deszendenten in gerader
Linie
Die weiblichen Dezendenten haben nach ihrer Vermählung keinen
Anspruch mehr auf das Familien=Begräbniß:| Dem Besitzer der Fa=
milien=Begräbniß ist freygestellt, auf ... seiner Verwandten, oder
ihm sonst ... Personen gegen Bezahlung der ...
Taxen in des Familien=Begräbniß ... zulassen.
Seite 2:
Da kein Familien=Grab früher als nach 7. Jahren geöffnet
werden darf, so muß, wenn in dem Zwischen=Raume Jemand aus der
Familie stirbt, diese Leiche in desjenige Grab gelegt werden,
welches nach der ... Ordnung für den ... zur
Eröffnung an die Reihe kömmt.
III.
Der Besitzer erlangt ... das Recht, auf dem Begräbniß gelagte
ein Monument zu setzen, welches aber im Dundament nur 2 1/2
bayer. Fuß Breite, und 1 1/2 ayer. Fuß Länge erhalten darf.
IV.
Die Dauer einer Familien=Begräbniß ... sich auf so lange
als Deszendenten in gerader Linie am Leben sind, und diese ihm
beständigen Wohnsitz in hiesiger Stadt ruht aufgegeben haben.
Nach ... von 20 Jahren von der Zeit der Begräbniß des Be=
sitzers, oder des letzten Deszendenten desselben ist die Fami=
lien=Begräbniß ..., und die Verwaltung der Leichenan=
stalt kann über den Platz wieder verfügen.
Den rechtmäßigen Erben der letzt Verstobenen bleibt vor=
behalten, das Monument inner einem und einem halben Jahre zu
.... Nach ... eines halben Jahres ... über das
Monument von der Leichen=Anstalt ....
V.
Der Besitzer der Familien=Begräbniß macht sich
verbindlich, so oft eine Leiche in das Familien=Begräbniß
versenkt wird, für die immerhin ... Unterhaltung
des Platzes, dann für ... des Grabes die
Seite 3:
Taxen des unterm 27ten Oktober 1843 allerhöchst genehmig=
ten, und vom 1ten Jänner 1844 an geltenden neuen Regula=
tions zu bezahlen.
Dagegen füren alle bisher geforderten Gebühren für
jährliche Aufrichtung der Grabhügel, Trinkgelder für Grab=
macher, für Anweisung der Gräber p.p. auf, und es darf weder
von dem Leichen=Aufseher noch von seinen Gehülfen, noch von
sonst Jemand unter keinem Vorwande etwas mehr gefordert
werden.
Zur Urkunde deßen ist gegenwärtige Legitimation
amtlich ausgefertigt worden.
München, den 27ten Februar 1846
Magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt.
Herzlichen Dank für Eure Hilfe im Voraus.
Viele Grüße
Alexander
anbei der Scan einer Seite bezüglich dem Kauf einer Begräbnisstätte. Ich habe mal versucht, die Schrift zu entziffern. Könnt Ihr mich bitte verbessern bzw. die Wörter ergänzen, die ich nicht lesen konnte?
Seite 1:
No 2021
Legitimation
über eine
Familien=Begräbniß auf dem Leichenacker
in der
Haupt und Residenz=Stadt
München
Wir magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt
in München überläßt von ... ... Triftamts Inspektor
Herrn Sebastian von Krempelhuber des Platz
in der 21 Sektion 1 Reihe Nr 17
auf dem allgemeinen Leichen=Acker außer dem Sendlinger=
Thor als Familien Begräbniß unter folgenden Bedingungen:
I.
Ist als Ankauf hierfür zur Leichen=Anstalt sogleich 45 f. mit
Worten vierzig fünf Gülden
baar bezahlt worden.
II.
Erlangt der Besitzer dieser Familien=Begräbniß des Recht, daß
auf dem Platze nur Leichen aus seiner Familie begraben werden dürfen.
|:Als Familien=Glieder werden betrachtet alle Deszendenten in gerader
Linie
Die weiblichen Dezendenten haben nach ihrer Vermählung keinen
Anspruch mehr auf das Familien=Begräbniß:| Dem Besitzer der Fa=
milien=Begräbniß ist freygestellt, auf ... seiner Verwandten, oder
ihm sonst ... Personen gegen Bezahlung der ...
Taxen in des Familien=Begräbniß ... zulassen.
Seite 2:
Da kein Familien=Grab früher als nach 7. Jahren geöffnet
werden darf, so muß, wenn in dem Zwischen=Raume Jemand aus der
Familie stirbt, diese Leiche in desjenige Grab gelegt werden,
welches nach der ... Ordnung für den ... zur
Eröffnung an die Reihe kömmt.
III.
Der Besitzer erlangt ... das Recht, auf dem Begräbniß gelagte
ein Monument zu setzen, welches aber im Dundament nur 2 1/2
bayer. Fuß Breite, und 1 1/2 ayer. Fuß Länge erhalten darf.
IV.
Die Dauer einer Familien=Begräbniß ... sich auf so lange
als Deszendenten in gerader Linie am Leben sind, und diese ihm
beständigen Wohnsitz in hiesiger Stadt ruht aufgegeben haben.
Nach ... von 20 Jahren von der Zeit der Begräbniß des Be=
sitzers, oder des letzten Deszendenten desselben ist die Fami=
lien=Begräbniß ..., und die Verwaltung der Leichenan=
stalt kann über den Platz wieder verfügen.
Den rechtmäßigen Erben der letzt Verstobenen bleibt vor=
behalten, das Monument inner einem und einem halben Jahre zu
.... Nach ... eines halben Jahres ... über das
Monument von der Leichen=Anstalt ....
V.
Der Besitzer der Familien=Begräbniß macht sich
verbindlich, so oft eine Leiche in das Familien=Begräbniß
versenkt wird, für die immerhin ... Unterhaltung
des Platzes, dann für ... des Grabes die
Seite 3:
Taxen des unterm 27ten Oktober 1843 allerhöchst genehmig=
ten, und vom 1ten Jänner 1844 an geltenden neuen Regula=
tions zu bezahlen.
Dagegen füren alle bisher geforderten Gebühren für
jährliche Aufrichtung der Grabhügel, Trinkgelder für Grab=
macher, für Anweisung der Gräber p.p. auf, und es darf weder
von dem Leichen=Aufseher noch von seinen Gehülfen, noch von
sonst Jemand unter keinem Vorwande etwas mehr gefordert
werden.
Zur Urkunde deßen ist gegenwärtige Legitimation
amtlich ausgefertigt worden.
München, den 27ten Februar 1846
Magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt.
Herzlichen Dank für Eure Hilfe im Voraus.
Viele Grüße
Alexander
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