Fischereirechte in Knielingen (5)

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 1409

    [gelöst] Fischereirechte in Knielingen (5)

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsurkunde
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1574/79
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Knielingen
    Namen um die es sich handeln sollte: Metz



    Hallo,
    diese ist zum Glück ohne Randbemerkung

    Gruß Harald

    auspleiben, Die obgenenten Bestender
    sollen auch das vorbemelt Vischwasser Zu In der-
    zeit Inn baw vnnd ehren hallten, mit für den
    auch die Zeun vnnd bew der Weyher hegen vnnd
    anders nach Reins recht vnd altem herkommen,
    … zergenglich vnnd bey geschwornen aiden
    handhaben, rechfertigen, vnnd daran nicht nachlaß
    auch vnder gemeind oder sonst Personen Inn diesem
    Bestandwasser Zu fischen gönnen, vnd erlauben,
    also das es Zu ausgang Irer bestandnus, vnns
    oder vnsere Erben von Inen wieder werdt über-
    antwort. Inn baw vnd sonst wir es Inen Jetz und
    Ist Zugestellt. Vnnd ….ürfftig würde
    Iches daran Zubawen dar Zu fall Inen durch Vnsere die?
    …...... Vff der hartholtz gegeben vnd ein In...
    vnser amptman Zu Mülburg, durch seine Ampts-
    …... Inen sonst zimlich helff? Zugeschehen
    verschaffen vnnd alldi.... Sie Inn dieser
    Bestandnus …..... fallen ................ bestender der
    herrschaft frondienst ...bekummert sein vnd
    frey gelaßen ….. , aber dagegen alle samentlich
    Angehängte Dateien
  • Karla Hari
    Erfahrener Benutzer
    • 19.11.2014
    • 5898

    #2
    hola,

    ich versuch mich mal dran (ohne Gewähr)

    auspleiben, Die obgenenten Bestender
    sollen auch das vorbemelt Vischwasser Zu In der-
    zeit Inn baw vnnd ehren hallten, mit hürden
    auch die Zeun vnnd bew der Weyher hegen vnnd
    anders nach Reins recht vnd altem herkommen,
    vn zergenglich vnnd bey geschwornen aiden
    handhaben, rechfertigen, vnnd daran nicht nachlaß
    auch weder gemeind oder sonst Personen Inn diesem
    Bestandwasser Zu fischen gönnen, vnd erlauben,
    also das es Zu ausgang Irer bestandnus, vnns
    oder vnsere Erben von Inen wieder werdt über-
    antwort. Inn baw vnd sonst wir es Inen Jetz und
    Ist Zugestellt. Vnnd oberttürfftig würde
    Iches daran Zubawen darZu soll Inen durch Vnsere die?
    Walduorstner Vff der hartholtz gegeben vnd ein In...
    vnser amptman Zu Mülburg, durch seine Ampts-
    uerwandten Inen sonst zimlich helff? Zugeschehen
    verschaffen vnnd alldieweil Sie Inn dieser
    Bestandnus …..leiben sollen ................ bestender der
    herrschaft frondienst vndbekummert sein vnd
    frey gelaßen werden, aber dagegen alle samentlich

    u muss man manchmal als v lesen
    Zuletzt geändert von Karla Hari; 11.02.2017, 12:03.
    Lebe lang und in Frieden
    KarlaHari

    Kommentar

    • Verano
      Erfahrener Benutzer
      • 22.06.2016
      • 7831

      #3
      Dann geb ich auch noch etwas dazu:


      Zeile 7: nachlaßen
      13: Vnnd ob nottürfftig
      15: Jeder
      19: Bestandnus Pleiben sollen sie sichs bestendere der
      Viele Grüße August

      Die Vergangenheit ist ein fremdes Land, dort gelten andere Regeln.

      Kommentar

      • amyros
        Erfahrener Benutzer
        • 03.11.2009
        • 1409

        #4
        Danke!
        Gruß Harald

        Kommentar

        • Jürgen Wermich
          Erfahrener Benutzer
          • 05.09.2014
          • 5692

          #5
          Auspleiben, Die obgenanten Bestender
          sollen Auch das vorbemelt Vischwasser Zu Jeder-
          zeit Inn baw vnnd ehren hallten, mit hürden
          Auch die Zeun vnnd bew der Weyher hegen vnnd
          Anders nach Reins recht vnd Altem herkommen,
          vnzergenglich vnnd bey geschwornen Aiden
          handhaben, rechfertigen, vnnd daran nichts nachlaßen
          Auch weder gemeind oder sonst Personen Inn diesem
          Bestandwasser Zu fischen gönnen, vnd erlauben,
          Also, das es Zu Außgang Irer bestandnus, vnns
          oder vnsern Erben von Inen wieder werdt über-
          antwort. Inn baw vnd sonst wir es Inen Jetzund
          Ist Zugestellt. Vnnd ob nottürfftig würde
          Ichts daran Zu bawen, darZu soll Inen durch Vnsere die (späterer Einschub? Bezug?)
          Waldvorstner Vff der hart holtz gegeben vnd ein Jeder
          vnser Amptman Zu Mülburg, durch seine Ampts-
          verwandten Inen sonst zimlich hilff Zugeschehen
          verschaffen vnnd Alldieweil Sie Inn dieser
          Bestandnus Pleiben sollen sein (?) sechs bestendere der
          herrschaft frondienst unbekummert sein vnd
          (gestrichen: frey) gelaßen werden, Aber dagegen Alle samentlich

          Kommentar

          Lädt...
          X