Niedersachsen 1771 (2)

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  • Haube
    Erfahrener Benutzer
    • 22.02.2012
    • 571

    [gelöst] Niedersachsen 1771 (2)

    Quelle bzw. Art des Textes: Niederschrift
    Jahr, aus dem der Text stammt:1771
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Niedersachsen
    Namen um die es sich handeln sollte:


    Hallo! Ich bitte um Mithilfe bei folgendem Text (Entschuldigung für die schlechte Qualität, die bessere Qualität sind leider auf zwei Bilder verteil. Habe ich so bekommen ):

    Als die gemeine sich beschweret daß Schlodermann für sich, der gemeine wehre, auf ihren ? mit den Schafen zu weiden ? zu ? und man gerichtswegen nicht absiehet, ? der Gemeinde mit einigen Grunde ? ? ?, ihre ? zu ? zu ?. So wird hiermit dieses ? von Schlodermann gegebene Verbot wieder aufgehoben, jedoch der gemeinen bei gewöhnlicher Gerichts Strafe anbefohlen, die Schafe nicht zu Schaden, der daselbst befindlichen Mastung gehen zu lassen. 14 Oktober 1771


    LG Haube
    Angehängte Dateien
    Hentschel (Barzdorf bei Jauernig, Matzwitz, Nitterwitz, Kalkau), Klings (Gostitz, Neu Nossen, Hertwigswalde, Nitterwitz), Hönigschmid/Hönigschmidt (Römerstadt, Irmsdorf, Ziegenhals, Ottmachau), Lux (Ottmachau), Ziegler (Neurode, Hertwigswalde)

    Wöhler (Anderten bei Heemsen, Hassbergen, Rohrsen), von der Kammer (Rethem/Aller, Verden)


  • Jürgen Wermich
    Erfahrener Benutzer
    • 05.09.2014
    • 5692

    #2
    Als die Gemeine sich beschweret daß Schlodermann für sich, der Ge-
    meine wehre, auf ihren Campen mit den Schafen zu weiden u zu hürden
    und man Gerichts wegen nicht absiehet, wie der gemeinde mit einigen Grunde
    gewehret werden könne, ihre Länderey zu weyden u. zu dün-
    gen: So wird hiemit dieses umseitig von Schlodermann gegebene
    Verbot wieder aufgehoben, jedoch der gemeine bey gewöhnlicher
    Gerichts Strafe anbefohlen, die Schafe nicht zu Schaden, der da-
    selbst befindlichen Mastung gehen zu laßen H. (?) den 14 8br(is) (Octobris) 1771.

    Kommentar

    • Haube
      Erfahrener Benutzer
      • 22.02.2012
      • 571

      #3
      Zitat von Jürgen Wermich Beitrag anzeigen
      Als die Gemeine sich beschweret daß Schlodermann für sich, der Ge-
      meine wehre, auf ihren Campen mit den Schafen zu weiden u zu hürden
      und man Gerichts wegen nicht absiehet, wie der gemeinde mit einigen Grunde
      gewehret werden könne, ihre Länderey zu weyden u. zu dün-
      gen: So wird hiemit dieses umseitig von Schlodermann gegebene
      Verbot wieder aufgehoben, jedoch der gemeine bey gewöhnlicher
      Gerichts Strafe anbefohlen, die Schafe nicht zu Schaden, der da-
      selbst befindlichen Mastung gehen zu laßen H. (?) den 14 8br(is) (Octobris) 1771.
      Vielen Dank für die schnelle Hilfe!
      Hentschel (Barzdorf bei Jauernig, Matzwitz, Nitterwitz, Kalkau), Klings (Gostitz, Neu Nossen, Hertwigswalde, Nitterwitz), Hönigschmid/Hönigschmidt (Römerstadt, Irmsdorf, Ziegenhals, Ottmachau), Lux (Ottmachau), Ziegler (Neurode, Hertwigswalde)

      Wöhler (Anderten bei Heemsen, Hassbergen, Rohrsen), von der Kammer (Rethem/Aller, Verden)


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