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  • janaCZ
    Benutzer
    • 03.01.2016
    • 7

    [gelöst] Grundbuch

    Quelle bzw. Art des Textes:
    Jahr, aus dem der Text stammt:
    Ort/Gegend der Text-Herkunft:


    Hallo,

    könnte mir bitte jemand helfen mit den Text im Grundbuch lesen. Und das zu korrigiren was ich schön gelesen habe. Deutsch ist für mich eine Fremdsprache.http://forum.ahnenforschung.net/imag...on_redface.gif

    In voraus bedanke ich mich.


    Jana



    Sangerberger Müller Benedict Lugerth
    Des Johann Adam des Heyl Röm Reichsgraf von Questenberg ……..?
    habe mein? in Dorf Sangerberg befindliche Mahlmühl lemdt?...............,?
    Stallungen, wie Sie mit triepst gaoth lemds benden? ………?
    fangen?, Sambt der dazu?, gehörigen schütz undt Mühlengraben jedoch
    aus dem ahom? odter gemust? des wassers zu Verstelen …………?
    alles …………? in ehse mit dem daraust ……………?. alter Mühl
    zürst zu 100 röml ……….? zu Joanni lemdt? halb zu …………….?.
    zubezahlen, aus besonderen gnade Meinem? Erbenterthaen?
    Benedict Lugert erbluh? verkauft lemd?t zu kaufen geben, in
    araf?f deises? breits? in einer Suma umb? und pro 500 R röml? in
    6 Jahren, als zu dafrist? 75 R. undt in folgenten ?5 Jahren
    Jedes Jahr 55 R. in das Ambt Petschau umb ?Jahreszirk als
    Joanni 1718 auchebent richtig zumachen entgegen soll er
    Benedict Lugert
    Primo: Zu dieser Mühl die Vorhin dabei gewesen Mahlgäste Von dem
    Dorf Sangerberg zu Mahlgästen, umb dem 20gsten getreidt
    Mehlen ohne dem weiben? metzen? beständig haben welche unter
    thanen? er aber Von ainen? ermbten? zu besöndere? und Sie mit einem
    gerehten Mell jedes mahlen zu verstellen schultig? ist, entgegen sollen
    auch von bemelte unterthanen in kenner? andere mühl laden er wasser?
    hat bei 10 Rhl Strafst? so in Meinen? Renthen? fallen mahlen undt
    Stein der zeit bestelter haubtmann? dem Müller heirimm? falls im besten
    schütz fallen?
    2do Ist diese Mühl Steyer durch mank? Amdt der in gualtirung? frei wie
    solche bis anherd? bessen? andt genutzet ……………. sollten aber mägl: ?
    Steyern , als Machst? steyer accis amdt dergleiten? aus geschrieben
    wendten? er bezitzen der Mühl solche ebenfalls, wie andere Veten
    thanen zugeben scheltig sein i …………………
    3ters die Coühr? odter schütz zu dieser? Mahlmühl durch Wasser flutten eigehen
    amdt cepariereus? brauchet, ? bie ich vrbitig? ihne das benöthigte holtz
    datzu zueben undt durch meine unterthanen führen auch mit
    seite 2
    wtküsttigen? Sahult undt Steinen zum ausfüllen? versehen zu
    laspen? die zimmer an beith? aber mues? er Müller selbsten machen
    odte darfäs du zimmerleuth bezahlem aust diese weist wirdt
    es auch nist? der benötigten schütz so sie manglbahr wirdt
    gehalten
    4 ste muest der Mühlgraben diesen Mühl denen herzu? gehörigen
    Mahlgesten, fährl zu ferbst zeit, auch wann er sich sonsten
    verschlemet?, geraumbet wenten?
    5te Coeilen? die Mühlen um diesen undt andern Mühlen erblich ……………
    gehören seint sie alts übriges in gebo…….. zuhalten
    udt ihren alle materialien, als bretten, Pfosten, eysen
    Mühlwellen, Mühlstein, undt anderes ohne mein geringtes zu
    ….. von sich selbsten unb ihre bezahlung zu verschafstu umdt
    ……………….
    6te deisen amdt ………. Müllere seier Mühl feyl widt? onnes? der ven
    maust jedes mahl mit meinem Vorreisten? geschehen worzu? Ich
    förderist amdt sodann Meier unterthanen geschehen Jaherzeit? dem
    vorhaust? haben?, wie auch wie du grundtbuchs gebühr vorbehalte
    viedt damit ?
    7te dieser amdt andere also in sonderheit Jeder Müller ……….. von
    ich herr seye neues? er wie auch andere pro Ecognitione?
    domini alle Jahr zu Joanni 15 Uhr? in das Petschausche
    menth? Ambt? bezahlen ingleihen? all Jahr zu halli odter
    löyhen? adsten? ein guth gemästes S. V. schwein webhliche?
    von Mayerhoft dabin zue Mastung? gegeben wedten wiedt
    bistere? auch dieser kauffberff ? bey Meinen Ambt Petschau
    zue siherbeits des kaufers unb die gebühr alhier Protho-
    colliert wordten ist Arkundt Meiner aigenen Wahners
    Veterschrift, nebst? Beygetrubten Meinem Gräffs Jesiegls?
    Sageschehen
  • Karla Hari
    Erfahrener Benutzer
    • 19.11.2014
    • 5898

    #2
    hola,

    auch für deutsche ist es schwer zu lesen und zu verstehen
    ich fange mal an, es sind aber noch Lücken und Fehler drin.

    Sangerberger Müller Benedict Lugerth
    Des Johann Adam des Heyl Röm ReichsGraff von Questemberg (……Tit?)
    habe mein ein Dorf Sangerberg befindliche Mahlmühl Undt .........,?
    Stallungen, wie Sie mit triepst? gartl? Undt beeden Wießfleckln? umb-
    fangen, Sambt der daryn, gehörigen schütz undt Mühlengraben (jedoch
    nur dem usum? odter gemäß? des wassers zu Verstehen) wie
    alles anjetzo in esse mit dem darauff hafftenden alten Mühl
    zünß [Zins] zu(?) 100 fl? röm. [römische Gulden/Floren?] halb zu Joanni Undt halb zu Weyhenachten
    zubezahlen, aus besondern Gnaden Meinem Erbunterthane
    Benedict Lugerth Erblich Verkaufft Undt zu Kauffen geben, in
    Krafft dieses Brieffs in einer Summa umb und pro 500 fl. röm. in
    6 Jahren, als zu anfrist 75 fl. undt in folgenden 5 Jahren
    Jedes Jahr 55 fl. in das Ambt Petschau umb diese Jahreszeit als
    Joanni 1718 anhebent richtig zumachen. Entgegen soll er
    Benedict Lugert!
    Primo: Zu dieser Mühl die Vorhin dabey gewesene Mahlgäste Von dem
    Dorff Sangerberg zu Mahlgästen, umb dem 20gsten getreidt
    Metzen? (ohne dem Kleiben? metzen?) beständig haben welche unter-
    thanen er aber Vor deren frembten zu befördern Vndt Sie mit einem
    gerehten Mell Jedesmahlen zu versehen schultig ist; Entgegen sollen
    auch Vor bemelte unterthanen in keiner andern mühl (Wann er Wasser
    hat) bei 10 Rthl [Reichsthaler] Straff [Strafe] (so in Meine Renthen? fallen) mahlen Vndt
    Mein der zeit bestelter haubtmann dem Müller hierinn falls in besten
    schutz halten!

    2do Ist diese Mühl Steyer durch Marck Undt der einguartirung frei wie
    solche bies anhero bessen Undt genutzet worden solten aber Sägl: ?
    Steyern, als Kopff Steyer Accis Undt dergleichen ausgeschrieben
    werdten er besietzer der Mühl solche ebenfalls, wie andere Vnter-
    thanen zugeben schultig sein; Wann
    3tens die Wühr?[Wehr?] odter schütz zu dieser Mahlmühl durch wasser flutten eingehet,
    Undt reparirens brauchet, Ein Ich(?) Vrbietig ihme das benöthigte holtz
    dartzu zugeben Vndt durch Meine Vnterthanen führen auch mit


    seite 2
    nothürfftigen Schutt undt Steinen zum ausfüllen Versehen zu-
    lassen, die zimmer arbeith aber mues er Müller selbsten machen,
    odter darfür die zimmerleuth bezahlen, auff diese weiß wirdt
    es auch mit der benötigten schütz, so sie manglbahr wirdt
    gehalten

    4to Muest der Mühlgraben zu dieser Mühl Von denen hierzu gehörigen
    Mahlgästen, Jährl[ich] zu herbst zeit, auch wann er sich sonsten
    verschlemet [verschlammt], geraumbet werdten
    5to Weilen? die Mühlen nun diesen undt andern Müllern Erblich zu-
    gehören seint sie schultig als übriges in gebaü zuhalten
    Undt ihnen alle materialien, als bretter, Pfosten, eysen
    Mühlwellen, Mühlstein, Vndt anderes ohne mein geringtes zu-
    thun Von sich selbsten umb ihre bezahlung zu verschaffen Vndt
    Wann
    6to diesen Undt andren Müllern seine Mühl feyll wirdt mues der Ver-
    Kauff jedes mahl mit meinem Vor..assen? geschehen worzu Ich
    förderist Undt sodann Meine Vnterthanere Jederzeit dem
    Vorkauff haben, wie auch mir die grundtbuchs gebühr Vorbehalte;
    Undt damit
    7mo dieser Undt anderer also in sonderheit Jeder Müller rasse(?) von
    ihr herr seye mues? er wie auch andrer pro recognitione?
    dominij alle Jahr zu Joanni 15 ...? (in das Petschauische
    Renth Ambt bezahlen ingleichen all Jähr(lich) zu Hallj(??) odter
    Weyhenachtenn ein guth gemästes S. V. schwein welches ihm
    von Mayerhoff dahin zur Mastung gegeben werdten wirdt,
    lieffern, auch dieser Kauffbrieff bey Meinem Ambt Petschau
    zur sicherheit des Kauffers umb die gebühr alhier Protho-
    collirt wordten ist Urkundt Meiner aigenen Nahmens
    Vnterschrifft, nebst Beygetrubten Meinem Gräffs Insiegls!
    So geschehen
    Zuletzt geändert von Karla Hari; 02.07.2016, 12:19. Grund: ein paar Fehler gefunden
    Lebe lang und in Frieden
    KarlaHari

    Kommentar

    • flopster
      Benutzer
      • 01.06.2016
      • 60

      #3
      Hallo,

      es heisst auf jeden Fall ICH Johann Adam .... habe MEINE Mahlmühl ...

      LG E.

      Kommentar

      • Verano
        Erfahrener Benutzer
        • 22.06.2016
        • 7831

        #4
        Ja, es heißt: Ich und Meine.

        Die ersten beiden Fragezeichen krieg ich nicht hin.

        Stallungen, wie Sie mit Teichest?, garth Undt beeden Wießflekle umb-
        Im letzten Abschnitt kann der St. Galli Tag gemeint sein.

        Für meinen Geschmack ein wenig zu viel Text auf einmal. (bei diesem schönen Wetter)
        Umso mehr Lob für die Fleißarbeit von Karla Hari.

        VG August
        Viele Grüße August

        Die Vergangenheit ist ein fremdes Land, dort gelten andere Regeln.

        Kommentar

        • henrywilh
          Erfahrener Benutzer
          • 13.04.2009
          • 11862

          #5
          Sangerberger Müller Benedict Lugerth
          Ich Johann Adam des Heyl Röm ReichsGraff von Questomberg /: P.Tit. :/
          habe Meine im Dorff Sangerberg befindliche Mahlmühl Undt Sch.
          Stallungen, wie Sie mit triefft? gart(en) Undt beeden Wießfleckln umb-
          fangen, Sambt der daryn, gehörigen schütz undt Mühlengraben /:jedoch
          nur dem usum odter gemäß des wassers zu Verstehen :/ wie
          alles anjetzo in esse mit dem darauff hafftenden alten Mühl
          zünß [Zins] Pr. 100 fl röm(isch) [römische Gulden/Floren] halb zu Joanni Undt halb zu Weyhenachten
          zubezahlen, aus besondern Gnaden Meinem Erbunterthane
          Benedict Lugerth Erblich Verkaufft Undt zu Kauffen geben, in
          Krafft dieses Brieffs in einer Summa umb und pro 350 fl. röm(isch) in
          6 Jahren, als zur anfrist 75 fl. undt in folgenden 5 Jahren
          Jedes Jahr 55 fl. in das Ambt Petschau umb diese Jahreszeit als
          Joanni 1718 anhebent richtig zu machen. Entgegen soll er
          Benedict Lugert!
          Primo: Zu dieser Mühl die Vorhin dabey gewesene Mahlgäste Von dem
          Dorff Sangerberg zu Mahlgästen, umb dem 20gsten getreidt
          Metzen /: ohne dem Kleiben metzen :/ beständig haben, welche unter-
          thanen er aber Vor deren frembten zu befördern, Vndt Sie mit einem
          gerechten Mell Jedesmahlen zu versehen schultig ist; Entgegen sollen
          auch Vor bemelte unterthanen in keiner andern mühl /: Wann er Wasser
          hat :/ bei 10 Rthl [Reichsthaler] Straff [Strafe] /: so in Meine Renthen fallen :/ mahlen, Vndt
          Mein der zeit bestelter haubtmann dem Müller hierinn falls in besten
          schutz halten!

          2do Ist diese Mühl Steyer, durch Marck Undt der einguartirung frei, wie
          solche bies anhero bessen, Undt genutzet wordten, solten aber Säg(e)
          Steyern, als Kopff Steyer Accis, Undt dergleichen ausgeschrieben
          werdten, er besietzer der Mühl solche ebenfalls, wie andere Vnter-
          thanen zugeben schultig sein; Wann
          3tens die Wühr[Wehr] odter schütz zu dieser Mahlmühl durch wasser flutten eingehen,
          Undt reparirens brauchet, bin Ich Vrbietig ihme das benöthigte holtz
          dartzu zugeben, Vndt durch Meine Vnterthanen führen, auch mit

          Bei "röm", "gart" und anderen Abkürzungen steht das l-ähnliche Abkürzungszeichen (das aber kein l ist).
          - Der Bemerkung zur Menge des Textes schließe ich mich an.
          Zuletzt geändert von henrywilh; 02.07.2016, 16:27.
          Schöne Grüße
          hnrywilhelm

          Kommentar

          • Jürgen Wermich
            Erfahrener Benutzer
            • 05.09.2014
            • 5692

            #6
            Ich habe noch mal alles gelesen.
            Danke Karla Hari und henriwilh!

            Seite 1:

            Sangerberger Müller Benedict Lugerth
            Ich Johann Adam des Heyl Röm Reichs Graff von Questemberg /: P.Tit. :/
            habe Meine in Dorff Sangerberg befindliche Mahlmühl Undt S. V. (so auch auf Seite 2; Bedeutung?)
            Stallungen, wie Sie mit triepff gart(en) Undt beeden Wießfleckln umb-
            fangen, Sambt der darzu gehörigen schütz undt Mühlengraben /:jedoch
            nur dem usum odter genuß des wassers zu Verstehen :/ wie
            alles anjetzo in esse ist, mit dem darauff hafftenten alten Mühl
            zünß [Zins] Pr. 100 fl rein(isch) [rheinische Gulden/Floren] halb zu Joanni Undt halb zu Weyhenachten
            zubezahlen, aus besondern Gnaden Meinem Erbunterthane
            Benedict Lugerth Erblich Verkaufft Undt zu Kauffen geben, in
            Krafft dieses Brieffs in einer Summa umb und pro 350 fl. rein(isch) in
            6 Jahren, als zur anfrist 75 fl. undt in folgenten 5 Jahren
            Jedes Jahr 55 fl. in das Ambt Petschau umb diese Jahrszeit als
            Joanni 1718 anhebent richtig zu machen. Entgegen soll er
            Benedict Lugert!
            Primo: Zu dieser Mühl die Vorhin dabey gewesene Mahlgäste Von dem
            Dorff Sangerberg zu Mahlgästen, umb dem 20gsten getreidt
            Metzen /: ohne dem Kleiben metzen :/ beständig haben, welche unter-
            thanen er aber Vor denen frembten zu befördern, Vndt Sie mit einem
            gerechten Mell Jedesmahlen zu versehen schultig ist; Entgegen sollen
            auch Vor bemelte unterthanen in keiner andern mühl /: Wann er Wasser
            hat :/ bei 10 Rthl [Reichsthaler] Straff [Strafe] /: so in Meine Renthen fallen :/ mahlen, Vndt
            Mein der zeit bestelter haubtmann dem Müller hierinn falls in besten
            schutz halten!

            2do Ist diese Mühl Steyer, Durch March Undt der einquartirung frey, wie
            solche bies anhero bessen, Undt genutzet wordten, solten aber Kay(serliche)
            Steyern, als Kopff Steyer Accis, Undt dergleichen ausgeschrieben
            werdten, er besietzer der Mühl solche ebenfalls, wie andere Vnter-
            thanen zugeben schultig sein; Wann
            3tens die Wühr[Wehr] odter schütz zu dieser Mahlmühl durch wasser flutten eingehen,
            Undt reparirens brauchet, bin Ich Vrbietig ihme das benöthigte holtz
            dartzu zugeben, Vndt durch Meine Vnterthanen führen, auch mit

            Seite 2:

            nothürfftigen Schutt undt Stainen zum ausfüllen Versehen zu-
            lassen, die zimmer arbeit(en) aber mues er Müller selbsten machen,
            odter darfür die zimmerleuth bezahlen, auff diese weiß wirdt
            es auch mit der benötigten schütz, so sie manglbahr wirdt,
            gehalten;

            4to Mueß der Mühlgraben zu dieser Mühl Von denen hierzu gehörigen
            Mahlgästen, Jährl[ich] zu herbst zeit, auch wann er sich sonsten
            verschlemet [verschlammt], geraumbet werdten!
            5to Weilen die Mühlen nun diesen undt andern Müllern Erblich zu-
            gehören, seint sie schultig all übriges in gebaü zuhalten
            Undt ihnen alle materialien, als bretter, Pfosten, eysen
            Mühlwellen, Mühlstain, Vndt anders ohne mein geringstes zu-
            thun, Von sich selbsten umb ihre bezahlung zu verschaffen; Vndt
            Wann
            6to diesen Undt andern Müllern seine Mühl feyll wirdt mues der Ver-
            Kauff jedes mahl mit meinem Vorwissen geschehen worzu Ich
            förderist Undt sodann Meine Vnterthanere Jederzeit dem
            Vorkauff haben, wie auch mir die grundtbuchs gebühr Vorbehalte;
            Undt damit
            7mo dieser undt andere also in sonderheit Jeder Müller wisse wer
            ihr herr seye, mues er, wie auch andere pro recognitione
            dominij alle Jahr zu Joanni 15 Kr(eutzer) (in das Petschauische
            Renth Ambt bezahlen ingleichen all Jähr(lich) zu Galli odter
            Weyhenachten ein guth gemästes S. V. schwein welches ihm
            von Mayerhoff dahin zur Mastung gegeben werdten wirdt,
            lieffern, auch dieser Kauffbrieff bey Meinem Ambt Petschau
            zur sicherheit des Kauffers umb die gebühr alhier Protho-
            collirt wordten ist; Urkundt Meiner aigenen Nahmens
            Vnterschrifft, nebst Beygetruckten Meinem Gräff(lichen) Insiegls!
            So geschehen
            Zuletzt geändert von Jürgen Wermich; 03.07.2016, 09:57. Grund: Stein in Stain geändert. Danke Verano!

            Kommentar

            • Verano
              Erfahrener Benutzer
              • 22.06.2016
              • 7831

              #7

              Grüezi,

              großen Respekt an Karla Hari, Henrywilhelm und vor allem an Jürgen Wermich.

              Als Neuling habe ich die Frage:

              Sollte man nicht „Schutt und Stainen“ und „Mühlstain“ schreiben?

              VG August


              Viele Grüße August

              Die Vergangenheit ist ein fremdes Land, dort gelten andere Regeln.

              Kommentar

              • Jürgen Wermich
                Erfahrener Benutzer
                • 05.09.2014
                • 5692

                #8
                Zitat von Verano Beitrag anzeigen
                Sollte man nicht „Schutt und Stainen“ und „Mühlstain“ schreiben?
                Aber natürlich! Danke für den Fund, ich habe es in meinem Text mit Hinweis auf Dich geändert.
                Jürgen

                Kommentar

                • henrywilh
                  Erfahrener Benutzer
                  • 13.04.2009
                  • 11862

                  #9
                  Danke ebenfalls.
                  Das mit dem "römischen Gulden" statt des "r[h]einischen" ist mir peinlich.
                  Den römischen gibt es natürlich gar nicht, und "eigentlich" weiß ich das.
                  Schöne Grüße
                  hnrywilhelm

                  Kommentar

                  • janaCZ
                    Benutzer
                    • 03.01.2016
                    • 7

                    #10
                    Ich bedanke mich bei allen die mir mit der überzetzung des Textes gehölfen haben.

                    Der Text ist schwer zu begreigen auch für meine Mutter die zwei Sprachich (Deutsch und Tschechisch) erzogen wurde.

                    Gehen wir recht in der Anahme das die Mühle in Jahre 1707 gekauft wurde? Zuerst alls Pechter für 100 Fl. danach Erblich verkauft zahlbar 350 fl. un dann 6 jahre 75 fl. und dann 5 Jahre 55 Fl.

                    VG
                    Jana

                    Kommentar

                    • Karla Hari
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.11.2014
                      • 5898

                      #11
                      hola,

                      auch für ganz normale Deutsche ist der Text schwer verständlich. Viele Wörter sind heute nicht mehr gebräuchlich, viele werden anders geschrieben, oft muss ich raten, was gemeint sein kann. Ein Historiker kann das bestimmt erklären.
                      Was es mit den 100 fl. Zinsen auf sich hat, die immer zur Hälfte im Juni (zu Johanni) und zur Hälfte Weihnachten zu bezahlen sind, weiß ich nicht.
                      Ansonsten ist der Kaufpreis 350 fl, im ersten Jahr 75 fl, dann 5 Jahre jeweils 55 fl, macht zusammen die 350 fl.
                      Der Käufer muss aber einige Auflagen erfüllen, die unter 1. bis 7. aufgelistet sind. Ich denke, der Verkauf fand 1718 statt.
                      Lebe lang und in Frieden
                      KarlaHari

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                      • henrywilh
                        Erfahrener Benutzer
                        • 13.04.2009
                        • 11862

                        #12
                        >Gehen wir recht in der Anahme das die Mühle in Jahre 1707 gekauft wurde? Zuerst alls Pechter für 100 Fl. danach Erblich verkauft zahlbar 350 fl. un dann 6 jahre 75 fl. und dann 5 Jahre 55 Fl.<

                        Nein.

                        Der Reichsgraf hat die Mühle "verkauft", für 350 Gulden. Diese müssen in Raten gezahlt werden, die erste Rate in 1718.

                        Außerdem aber muss der Käufer (der Müller) noch jährlich (immer und ewig) die genannte Abgabe von 100 Gulden an den Grafen zahlen. Das ist der "Mühlenzins".
                        Der Grund liegt darin, dass das Mühlenrecht beim Landesherrn liegt. Dem Müller gehört die Mühle - "erblich", d.h. er kann sie weiter vererben; aber das Recht, sie zu betreiben, bleibt beim Grafen (und dessen Erben), und der lässt sich das bezahlen.

                        Siehe z.B.:
                        Zuletzt geändert von henrywilh; 07.07.2016, 10:02.
                        Schöne Grüße
                        hnrywilhelm

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                        • janaCZ
                          Benutzer
                          • 03.01.2016
                          • 7

                          #13
                          Vielen dank, jetz ist es uns schon besser verständlich.

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